Hallo,
2013 zum Start meiner Selbstständigkeit habe ich mir
Geräte angeschafft die über 3 Jahre abgeschrieben werden.
Wenn man steuerpflichtig ist zieht man ja die Vorsteuer im Jahr der Anschaffung ab und arbeitet bei der AFA nur mit Netto-Beträgen. Als Kleinunternehmer nimmt man allerdings die Brutto Summe.
Im ersten und zweiten Jahr war ich Kleinunternehmer und habe die Anteile der Brutto Summe abgeschrieben.
Im Dritten Jahr 2015 war ich aber kein Kleinunternehmer mehr.
Muss ich da nun aus dem letzten Abschreibungsbetrag die Vorsteuer rausnehmen, oder zählt nur ob Steuerpflicht im Jahr der Anschaffung bestand? (Es bliebe also bis zum Ende bei Bruttobeträgen)
Ohne Gewähr. Aber hier sollte der Abschnitt 19.5. der UStAE, Absatz 1 Übergang von der Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG [Anmerkung: Kleinunternehmer-Regelung] zur Regelbesteuerung oder zur Besteuerung nach § 24 UStG gelten:
"(1) Umsätze, die der Unternehmer vor dem Übergang zur Regelbesteuerung ausgeführt hat, fallen auch dann unter § 19 Abs. 1 UStG , wenn die Entgelte nach diesem Zeitpunkt vereinnahmt werden."
Für mich heißt das, da du die AfA unter der Kleinunternehmer-Regelung, also Brutto, vorgenommen hast, bleibt es auch für das dritte Jahr so. So würde ich es machen.
Wenn es allerdings um viel Geld, also gezahlte USt, geht, dann rechnet sich vielleicht ein Gespräch mit dem Steuerberater.
Bearbeitet von Thomas R am 06.04.2016 14:26:34
Ok, danke!
So dachte ich es mir auch.
Werd zur Sicherheit mal noch beim Finanzamt anrufen.
(Der anteilige Vorsteuerbetrag ist nicht größer als 200 Euro.)
UPDATE:
Das Finanzamt hat mir nun bestätigt, dass es in dem Fall bis zum Ende bei Brutto-Beträgen bleibt.
Bearbeitet von kurt1000 am 11.04.2016 19:41:53
Es ist allerdings möglich, den § 15a (8) UStG anzuwenden. Da sich die Vorsteuerabzugsmöglichkeit von 0 % auf 100 % gravierend im Rahmen dieser Korrekturvorschrift geändert hat, nach dem Übergang von der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) hin zu der regulären Umsatzbesteuerung, kann der ursprüngliche Vorsteuerabzug, der damals verwehrt war, jetzt nachgeholt werden und man kann die VoSt vom FA erstattet bekommen.
Nur zur Info.
Der Hinweis auf den UStAE geht etwas ins Leere, hier wird nur die Frage beantwortet, wann Ausgangssteuer enstanden ist, im Zeitpunkt der Kleinunternehmerregelung oder danach.
Die AfA ist eine Rechtsfrage aus den Ertragsteuern, deshalb muss man auch unter den dortigen Vorschriften nach der Antwort suchen. Das ist der § 9b (1) EStG.
Dort steht, dass abziehbare Vorsteuer nicht zu den Anschaffungskosten gehört, im Umkehrschluss (liegt beim Kleinunternehmer vor) muss sie mitabgeschrieben werden.
Bearbeitet von joey am 19.04.2016 21:07:06
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mielket
11.06.2026 19:55:06
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dschuhmann
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Elster zeigt auf der Softwareseite für Linux auch Easy cash & tax an. Ist da was dran?
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