Seit dem 1.1.2015 gelten strengere Buchführungsregeln (GoBD)
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Thomas R |
Geschrieben am 23.03.2016 19:30:04
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Auch ich glaube, dass nichts so heiß gegessen wird, wie es gekocht wird. Am Wichtigsten halte ich den Punkt der zeitnahen Buchung.
Gute Erfahrungen habe ich zu beginn der Tätigkeit zum Abschluss des ersten Jahres mit einem persönlichen Termin bei "meiner" Sachbearbeitung gemacht, der ich meinen Buchaltungsordner vorgelegt habe. Saubere Gliederung mit Beschrifung, separat gebuchte und abgeheftete Bewirtungsbelege, gute Kontengliederung analog dem EÜR Formular und das war es.
Und nicht vergessen: Einzugsermächtigung für alle Steuerarten und auch die Einkommensteuererklärung über ELSTER, dann läuft es (zumindest in Bayern) 
In der Folge mußte ich noch jährlich ein paar Übersichten spezieller Konten liefern - auch wenn die AO dies so nicht vorsieht - und jetzt läuft alles ohne Probleme. Dreimal auf Holz geklopft.
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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Erhard Stammberger |
Geschrieben am 23.03.2016 19:38:26
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Wegen dem Kernsatz: "Das BMF-Schreiben zur GoBD bringt für Einnahme-Überschuss-Rechner keine neuen gesetzlichen Auflagen oder Hürden."
Was ich sonst noch ergoogelt habe, ist, dass zumindest bei Einnahme-Überschuss-Rechnern auch die zeitnahe Verbuchung nicht so eng gesehen werden soll.
Mal abgesehen davon: Wer will das - abgesehen von einer Steuerprüfung - kontrollieren?
Aber hier ging es ja vor allem darum, dass zumindest nach Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung Buchungen nicht mehr in der IT veränderbar sein dürfen, bzw. diese Änderungen protokolliert werden müssen. Eine Bedingung, die Easy-CT nicht von sich aus erfüllt.
Auch mehr als 1 Jahr nach Einführung der GOBD scheint es zudem noch Unsicherheiten in deren Anwendung und Auslegung zu geben, bis hin zu Zweifeln, ob einige Regeln mit dem Datenschutz vereinbar sind:
http://nwb-experten-blog.de/verstossen-die-gobd-gegen-das-bundesdatenschutzgesetz/
Ganz nebenbei spielt es häufig auch eine Rolle, bei welchem Finanzamt man ist, manchmal auch bei welchem Sachbearbeiter.
Für alle Finanzämter und Sachbearbeiter gilt aber ein Grundsatz: Wer die als Gegner betrachtet, hat gleich verloren. Finanzbeamte tun nur ihren Job. Wenn man freundlich und höflich mit ihnen umgeht und nicht von oben herab, aber auch nicht unterwürfig, kommuniziert, hat man es meistens mit freundlichen und auch "fehlertoleranten" Leuten zu tun.
Bearbeitet von Erhard Stammberger am 23.03.2016 19:47:34
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Thomas R |
Geschrieben am 23.03.2016 20:17:42
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Aber hier ging es ja vor allem darum, dass zumindest nach Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung Buchungen nicht mehr in der IT veränderbar sein dürfen, bzw. diese Änderungen protokolliert werden müssen. Eine Bedingung, die Easy-CT nicht von sich aus erfüllt.
Das ist ein guter Hinweis. Denn sollte man einen Fehler in seiner VSt-Meldung feststellen, dann stimmt ja eine oder mehrere Buchungen nicht. Hier sollte man eben vor der Korrektur einen Kontenausdruck machen, dann seine Korrektur vornehmen und das entsprechende Konto wieder ausdrucken.
Im übrigen bleibe ich dabei. Ich drucke zum Jahreende alle Konten nach Jahr und Konto, sowie die EÜR und USt aus und lege diese Belege im Ordner unterschrieben ab.
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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mielket |
Geschrieben am 24.03.2016 13:08:35
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Dass EC&T das von sich aus nicht unterstützt stimmt nur halb: Wenn man nach der Steuererklärung eine Datensicherung macht, wird als default das CD-Brenn-Verzeichnis angeboten. Das ist die einzige Möglichkeit auf einem PC wirklich absolut veränderungssicher zu speichern. (Klar, dass man jederzeit eine neue CD-ROM brennen kann -- aber auf der zunächst gebrannten sind sie wirklich veränderungssicher gespeichert und nichts anderes fordert die GoBD.)
Ich sage es immer wieder: Brennt CDs mit Backups! Das ist wirklich eine billige Methode der Forderung nach Veränderungssicherheit nachzukommen, die ohne ein CD-Laufwerk eine Zumutung darstellen würde, weil man, wenn man das im laufenden Betrieb ernsthaft machen wollte, sein System irgendwie verdongeln müsste oder den Admin-Account dem Finanzamt übertragen müsste und die Zugangsdaten vergessen.
Aber wie gesagt: Sie meinen es nicht ernst, sonst würden sie nicht von Excel-Tabellen reden.
Und immer daran denken: In einem Rechtsstaat gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel! |
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Erhard Stammberger |
Geschrieben am 25.03.2016 22:11:04
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... finde ich gut, den Witz.
Ob ich es verhältnismäßig finde, alle 8 bis 10 Tage eine Sicherungs-CD zu brennen (womit zudem eine Menge Müll produziert wird) lasse ich dahin gestellt sein.
Aber wer ist denn mit "sie" gemeint, die "von Excel reden"? Wer EasyCT kennt, wird doch kaum noch eine EÜR auf Excel machen. Vor allem seitdem es die Quasi-Pflicht zum EÜR-Formular gibt. |
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Erhard Stammberger |
Geschrieben am 25.03.2016 22:15:33
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Zitat Thomas R geschrieben:
[code]
Im übrigen bleibe ich dabei. Ich drucke zum Jahreende alle Konten nach Jahr und Konto, sowie die EÜR und USt aus und lege diese Belege im Ordner unterschrieben ab.
Das dürfte aber kaum die Anforderungen der GOBD erfüllen (wenn diese denn wirklich so eng gesehen wird). Denn die IT-Daten kann ich auch danach verändern, dann die Konten wieder ausdrucken und unterschreiben.
Weshalb ich auch so meine Zweifel habe, ob die Sicherung per CD einer eng(stirnig)en Auslegung der GOBD entspricht. |
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Thomas R |
Geschrieben am 25.03.2016 22:44:26
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Niemand verpflichtet mich, die EÜR per IT zu machen, dass ist ein Missverständnis. Ich pflege einen gut erstellten Belegordner und buche manuell die wenigen Zahlen in Elster ein. Wer will mir denn das Gegenteil beweisen.
Im übrigen wird eine Betriebsprüfung i.d.R. angekündigt. Also ausreichend Zeit eventuelle Daten auf eine CD zu brennen und die Daten in Exceltabelle zu exportieren, wenn denn der Prüfer unbedingt eine elektronische Auswertung machen will. Denn auch diese Daten müssen ja mit den per Elster übertragenen übereinstimmen.
Eine häufige "Datensicherung" auf ein externes Medium mache ich aus technischen Gründen, auch wen ich in all den über 20 PC-Jahren nur einmal einen Trojaner auf einer Datendisk hatte - und die war von der Nachbarin und wurde sofort vom Virenschutz erkannt.
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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Erhard Stammberger |
Geschrieben am 25.03.2016 22:53:19
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Zitat Thomas R geschrieben:
Niemand verpflichtet mich, die EÜR per IT zu machen, ...
Richtig, aber dann müssen Sie bei der Betriebsprüfung auch vorzeigen können, wie Sie Ihre Aufzeichnungen manuell machen. Mit Korrekturen, die das ursprünglich geschriebene (!) lesbar darstellen und nicht unleserlich machen. Das war schon so, als ich 1970 meine kaufmännische Ausbildung begann. |
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Thomas R |
Geschrieben am 25.03.2016 23:58:54
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Über Korrekturen war hier eigentlich weniger ein Streit. Ich handhabe das übrigens wie allgemein üblich und ebenfalls gelernt. Und in EC&T übrigens durch eine Korrekturbuchung mit Verweis auf die Ursprungsbuchung - falls die Voranmeldung schon raus sein sollte ;-)
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
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Erhard Stammberger |
Geschrieben am 26.03.2016 00:27:30
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... ein Streit?
Im übrigen - denke ich - ist alles gesagt. Frohe Ostern. |
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mielket |
Geschrieben am 26.03.2016 13:42:06
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Zitat Erhard Stammberger geschrieben:Ob ich es verhältnismäßig finde, alle 8 bis 10 Tage eine Sicherungs-CD zu brennen (womit zudem eine Menge Müll produziert wird) lasse ich dahin gestellt sein. Alle 8-10 Tage wäre übertrieben. Einmal im Jahr oder im Quartal reicht wohl -- je nach Umfang der Buchführung. Wie gesagt: Die GoBD meint primär die Veränderungssicherheit archivierter Daten was wohl zu unterscheiden ist mit den von Originalbelegen nur abgeleiteten Daten auf einem Produktivsystem. Sonst wäre nie von Excel-Tabellen die Rede. Diese Unterscheidung sollte in der GoBD einmal besser herausgearbeitet werden -- woran die Finanzverwaltung natürlich kein großes Interesse hat.
Polycarbonat der CD lässt sich übrigens wunderbar recyeln!
Zitat Aber wer ist denn mit "sie" gemeint, die "von Excel reden"? Wer EasyCT kennt, wird doch kaum noch eine EÜR auf Excel machen. Vor allem seitdem es die Quasi-Pflicht zum EÜR-Formular gibt. EC&T ist auch nur eine Art spezialisiertes Excel.
Im Fall der EÜR ist die GoBD nur eine Art Wunschliste oder Vorschlag für die Kommunikation elektronischer Daten. Hier ist sich die Finanzverwaltung über die Konsequenzen der Nichteinhaltung durch den Steuerpflichtigen sehr bewusst: Es bedeutet einfach für sie eine Mehrarbeit. Die Option die gesamte EÜR nicht anzuerkennen gibt es nicht. Lediglich über Bußgelder Druck zu machen wäre ein Weg, wenn der Steuerpflichtige überhaupt nicht reagiert. Aber da ist mir kein Fall bekannt.
Im Fall eines Fahrtenbuchs oder elektronisch archivierter Ausgabenbelege liegt der Fall anders: Diese können bei nichteinhaltung der GoBD komplett nicht anerkannt werden und führen dann zu einer deutlichen finanziellen Einbuße beim Steuerpflichtigen. Hier sitzt das Finanzamt am längeren Hebel. |
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Erhard Stammberger |
Geschrieben am 26.03.2016 17:20:30
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Das Wort "Excel" kann ich in der GOBD nicht finden.
Die für unseren Meinungsaustausch entscheidenden Stellen der "Wunschliste der Finanzverwaltung" (eine süße Bezeichnung :-) scheinen mir die Randnummern 26, 47, 50, 51 und 58 zu sein.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/Datenzugriff_GDPdU/2014-11-14-GoBD.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Allen ein frohes Osterfest. |
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mielket |
Geschrieben am 27.03.2016 14:11:14
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Zitat Erhard Stammberger geschrieben:
Das Wort "Excel" kann ich in der GOBD nicht finden. Steht in Ergänzende Informationen zur Datenträgerüberlassung.
Zitat Die für unseren Meinungsaustausch entscheidenden Stellen der "Wunschliste der Finanzverwaltung" (eine süße Bezeichnung :-) scheinen mir die Randnummern 26, 47, 50, 51 und 58 zu sein. Man muss zwischen den Zeilen lesen:
Zitat GoBD Randnote 47:
Jede ... Zeitspanne zwischen dem Eintritt des Vorganges und seiner laufenden Erfassung in Grund(buch)aufzeichnungen ist bedenklich. Eine Erfassung von unbaren Geschäftsvorfällen innerhalb von zehn Tagen ist unbedenklich ... 'Bedenklich' ist ebenfalls eine süße Bezeichnung -- nicht etwa falsch, rechtswidrig oder zwingend. Letzteres taucht im Zusammenhang mit Randnote 51 auf, die die periodengerechte Zuordnung regelt. Und genau daraus folgt für mich auch das zwingende Buchhaltungsintervall: Wer quartalsmäßige USt-Voranmeldung macht, der hat bis zum 10. Tag nach Ende des Quartals die Buchhaltung nachzuarbeiten (sofern keine Dauerfristverlängerung für das Jahr läuft).
Interessant finde ich auch Randnote 50: Wer nur unbare Geschäftsvorfälle hat, wenn also alles über PayPal oder Bankkonto geht, darf sich bis zum Ende des Folgemonats Zeit lassen mit der Erfassung in der Buchung, ohne dass es 'bedenklich' wird. Das halte ich schon für verhältnismäßiger. Wer viel mit Bargeld hantiert, führt i.d.R. sowieso ein Kassenbuch.
Und nun zu des Pudels Kern:
Zitat GoBD Randnote 58/Abschnitt 3.2.5:
Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Es steht dort nicht "die Buchung darf nicht in einer Weise verändert werden können", auch wenn die Forderung der Unveränderbarkeit das suggeriert. Es handelt sich also nicht um eine Anforderung an den Softwareentwickler, sondern an den Buchführenden.
Bei einer fehlerhaften Buchung steht es also dem Nutzer frei, ob er sie verändert oder löscht (was ich für unproblematisch halte, solange für den Zeitraum noch keine Voranmeldung oder Erklärung ans Finanzamt ging) -- oder aber ganz korrekt der GoBD entsprechend eine Korrekturbuchung macht, wofür es die Möglichkeit in EC&T gibt negative Beträge zu buchen.
Zitat Allen ein frohes Osterfest. Ebenso!
Bearbeitet von mielket am 27.03.2016 14:18:22
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