17.500 Grenze.
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klein |
Geschrieben am 03.01.2009 13:09:46
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Hallo,
ich habe da einige Fragen.
Als Kleinunternehmer habe ich 2008 16.100€ Umsatz gemacht. Liegt also unterhalb der magischen 17.500 Grenze. Jetzt lese ich aber in § 19 UStG was von "Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer". Ich habe aber keine Umsatzsteuer bezahlt,(2007 noch geringere Umsätze) also fiel sie bei mir nicht an. So weit so gut. Es gibt aber Meinungen im Netz, dass ich auf mein Umsatz eine fiktive 19% Steuer draufrechnen soll, um zu errechnen ob ich noch Kleinunternehmer bin. Nach dieser Logik wäre ich es aber nicht mehr!
Jetzt meine Fragn:
Stimmt es mit der fiktiven Steuern? Gibt es vielleicht welche Urteile oder andere eindeutige Quellen?
Falls ich tatsächlich drüber bin, wie soll ich mich verhalten? Gleich für 2009 Rechnungen mit MwSt ausstellen oder werde ich dazu erst von dem Finanzamt aufgefordert?
Danke schon jetzt für die Hilfe
klein |
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klein |
Geschrieben am 10.01.2009 20:29:04
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Es sind wohl keine Kleinunternehmer unter uns?
Kann ich eigentlich nicht so richtig glauben. Irgend jemand wird doch wissen wie es mit dem § 19 UStG wirklich ist. |
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joey |
Geschrieben am 12.01.2009 13:46:06
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Hallo,
hier mal als Zitat die Meinung eines Steuerberaters, ohne allzuviel Schleichwerbung zu machen:
http://www.stb-scheck.de/front_content.php?idart=576
Ich habe die Angabe nicht selbst überprüft, aber er sieht das wohl so, dass man die fiktive USt mit berücksichtigen muss und dass daher die Betragsgrenze für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung bei netto 14.700 € liegt.
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klein |
Geschrieben am 12.01.2009 17:09:17
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Ja, das habe ich auch gelesen.
Jedoch die Richtlinie R 246 des UStR sagt:
"Außerdem ist bei der Umsatzermittlung nicht auf die Bemessungsgrundlagen im Sinne des § 10 UStG abzustellen, sondern auf die vom Unternehmer vereinnahmten Bruttobeträge. In den Fällen des § 10 Abs. 4 und 5 UStG ist der jeweils in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage ggf. die darauf entfallende Umsatzsteuer hinzuzurechnen."
Also es geht um die "vereinnahmten Bruttobeträge" und die Umsatzsteuer wird nur "ggf" hinzugerechnet.
Meine vereinnahmten Bruttobeträge sind aber nur 16100€. Auch die USt wird nur gegebenfalls (also, falls eingenommen) hinzugerechnet.
Oder sehe ich das ganze falsch?  |
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robert wiegner |
Geschrieben am 12.01.2009 20:00:57
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In dem von Joey zitierten Text ist doch auch der Verweis auf das nachfolgende Jahr. Erst zusammen ergibt sich doch die Bedingung. Ist das bei Dir denn der Fall?
Wenn ich in Deiner Situation wäre, würde ich meinem FA einen Zweizeiler schreiben, soundso sieht es aus, wie hättet Ihr es denn gerne?
Und schließlich würde ich das alles abhänig machen von einem dritten Punkt:
Legst Du gesteigerten Wert darauf, Kleinunternehmer zu bleiben?
Bearbeitet von robert wiegner am 12.01.2009 20:03:00
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klein |
Geschrieben am 13.01.2009 20:48:07
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Hmm..., von 50000 EUR bin ich meilenweit entfernt. 
Die Kleinunternehmerregelung nehme ich als kleiner Dienstleister gerne in Anspruch, weil ich nur an Endkunden liefere und sonst wenig Betriebsausgaben habe.
Erste Rechnungen in diesem Jahr werde ich anfang Februar schreiben. Ich hoffe bis dahin eine eindeutige Antwort gefunden zu haben. |
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joey |
Geschrieben am 14.01.2009 19:04:45
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Zitat robert wiegner geschrieben:
In dem von Joey zitierten Text ist doch auch der Verweis auf das nachfolgende Jahr. Erst zusammen ergibt sich doch die Bedingung. Ist das bei Dir denn der Fall?
Gesetzestechnisch macht es einen Riesenunterschied ob da nun "und" bzw. "oder" steht. Im § 19 steht jetzt halt mal und, d.h. wenn 17.500 € im Vorjahr gegeben sind, dann braucht man die Prüfung der 50.000 € im Folgejahr nicht mehr, dann ist es vorbei mit der Kleinunternehmerregelung. Auf die 50.000 käme es nur an, wenn im Vorjahr die 17.500 € unterschritten werden. Also hängt es dann schon davon ab, wieviel Umsatz i.S.d. § 19 UStG im Vorjahr gemacht worden ist.
Die zitierte UStR macht da schon mehr Sinn, ist halt irgendwo nicht 100 %-ig verständlich, aber das haben die Richtlinien nun mal so an sich, weil sie sehr geballt geschrieben sind. Hätte ich jetzt einen UStG-Kommentar zur Hand würde ich mal nachsehen, aber ist leider nicht, zumindest heute.
Bearbeitet von joey am 14.01.2009 19:05:48
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robert wiegner |
Geschrieben am 14.01.2009 21:26:56
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;o)
Ja, ich hatte ob der Formulierung auch schon überlegt ...
Nur zu meinem Verständnis:
2008 ... 17.499 (inkl. aufgerechneter USt.)
2009 ... 49.999
ergibt: Wechsel Besteuerung 1.1.2010
.......... weil dann erst 2009 > 17.500
2008 ... 17.499 (inkl. aufgerechneter USt.)
2009 ... 50.000
ergibt: Wechsel Besteuerung bereits 1.1.2009
........... weil es das und, das eigtl. ein oder sein soll, berührt
2008 ... 17.500 (inkl. aufgerechneter USt.)
2009 ... 49.999
ergibt: Wechsel Besteuerung 1.1.2009
........... und das dann sowieso
??
Bearbeitet von robert wiegner am 14.01.2009 21:27:29
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klein |
Geschrieben am 14.01.2009 22:17:15
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Zitat Nur zu meinem Verständnis:
2008 ... 17.499 (inkl. aufgerechneter USt.)
2009 ... 49.999
ergibt: Wechsel Besteuerung 1.1.2010
.......... weil dann erst 2009 > 17.500
Grundsätzlich richtig, auch wenn 2009... 18000 oder 51000, (nicht vorhersehbar).
Zitat 2008 ... 17.499 (inkl. aufgerechneter USt.)
2009 ... 50.000
ergibt: Wechsel Besteuerung bereits 1.1.2009
........... weil es das und, das eigtl. ein oder sein soll, berührt
Wechsel eigentlich erst ab 2010, weil erst 2009 überschritten.
Zitat 2008 ... 17.500 (inkl. aufgerechneter USt.)
2009 ... 49.999
ergibt: Wechsel Besteuerung 1.1.2009
........... und das dann sowieso
Wechsel erst ab 2010, weil 2008 die Grenze nicht überschritten wurde (17500).
Wie schon von Joey gepostet, nach Überschreitung der Grenze erfolgt Wechsel der Besteuerung im Folgejahr. Bei Unterschreitung erfolgt der Wechsel,. wenn 50000 voraussichtlich im laufenden Jahr überschritten wird.
Joey, poste bitte noch einmal, falls Du in den UStG-Kommentaren was findest.
Danke für alle bisherigen Antworten
klein |
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