Hallo thom@s,
Mitgliedsbeiträge sind m.E. Einnahmen (und kämen bei einer Bilanzierung in die GuV.).
Begründung 1
Nach § 63 der Abgabenordnung müssen Vereine mindestens eine Einnahmen-Überschußrechnung führen, um den Nachweis der z.B. ideellen Tätigkeit zu erbringen. Da der Mitgliedsbeitrag in einer Satzung festgelegt ist, muß dessen Verwendung auch ordnungsgemäß verbucht werden.
Begründung 2
Der Unterschied sehe ich auch in dem zeitlichen Ziel. Die Einlage ist zeitlich unbestimmt (sie gibt es ja auch auf Vereinebene, dort bildet sie eine Rücklage).
Der Mitgliedsbeitrag wird (i.d.R.) für das Vereinsjahr eingezahlt - und ist ja häufig ein wesentlicher Faktor in den Einnahmen/Ausgaben.
Eine interessante Quelle rund um den Verein ist auch: http://www.vereinsknowhow.de/organis
Bearbeitet von Thomas R am 21.11.2005 18:14:35
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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