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Anlage UR bei 0% Erwerb?
tarnschaf
Hallo erstmal,

hat jetzt mit ECT eigentlich gar nix zu tun, aber vielleicht kann mir ja trotzdem jemand helfen.

Hab Videos für 39€ in den Niederlanden gekauft, die mit 0% VAT auf der Rechnung ausgewiesen sind. Das sind also 0€ Vorsteuer, die ich abziehen will, hab es lediglich als Betriebsausgabe gebucht.

Jetzt bei der Abgabe der Umsatzsteuererklärung stellt sich mir die Frage, ob ich deswegen jetzt die Anlage UR abgeben muss, da es sich ja trotzdem um einen innergemeinschaftlichen Erwerb handelt, der auch keine Ausnahme im Sinne von §4b UStG ist (siehe Formular).
Das einzig sinnvolle Feld, wäre also "zu anderen Steuersätzen" und da mit 0% hinschreiben, was mir komisch erscheint..

Oder kann ich mich auf §1a UStG beziehen, der besagt, dass es nicht als innergemeinschaftlicher Erwerb gilt, wenn im Jahr nicht mind. 12.500€ dabei zusammenkommen. Also befreit dieser Freibetrag dann auch ganz von der Angabe in der Anlage UR oder nur von der Besteuerung?

Wenn jemand unverbindliche Tipps hat, würd's mich freuen!

Lg,
Michael
 
joey
Hallo,

ich gehe mal davon aus, dass du umsatzsteuerlich nicht Kleinunternehmer bist und bei der Bestellung dem Niederländer deine deutsche USt-Id.Nr. mitgeteilt hast.

Dann liegt ein innergem. Erwerb gem. § 1 a (1) UStG vor. Der Ort der Lieferung ist gem. § 3 d UStG Deutschland. Die Steuerbefreiung nach § 4 b UStG hast du also selbst geprüft und verneint, dann ist die Leistung steuerpflichtig.

Der Niederländer hat Zurecht 0 € niederländische USt ausgewiesen, da der Erwerb durch dich in Deutschland umsatzsteuerpflichtig ist, § 1 (1) Nr. 5 UStG. Die Steuer entsteht gem. § 13 (1) Nr. 6 UStG mit Ausstellung der Rechnung spätestens mit Ablauf des Monats, der dem Monat des Erwerbs folgt. Die Steuer, 19 % deutscher USt, schuldest gem. § 13 a (1) Nr. 2 UStG du.

Die Steuer hättest du anzumelden gehabt und gleichzeitig, wenn der Gegenstand für dein Unternehmer bestimmt ist, wovon ich ausgehe, den gleichen Betrag gem. § 15 (1) Nr. 3 UStG wieder als Vorsteuer abziehen können. Wenn du das unterlassen hast, solltest du es in der USt-Jahreserklärung nachholen.

Die Erwerbsschwelle ist bei dir nicht massgeblich, sie trifft lediglich auf den in § 1a (3) Nr. 1 UStG genannten Personenkreis zu, das würde dich höchstens betreffen, wenn du Kleinunternehmer wärst, schätze ich mal.

Das wäre es soweit, solange meine Annahmen stimmen, wenn etwas davon nicht stimmt, dann musst du dich nochmal melden. Achja und das Formular für die USt-Erklärung 2009 und die Anlage UR solltest du mal in aller Ruhe nach den genannten Paragrafen durchsuchen, ein bisschen sollte man sich dann schon selbst anstrengen, wenn man Geld sparen will.Cool


Bearbeitet von joey am 03.03.2010 18:50:45
 
tarnschaf
Vielen Dank,

zunächst mal stimmen deine Annehmen. Bin kein Kleinunternehmer und habe meine USt-Id auch beim Kauf mitgeteilt.

Damit wäre ja geklärt, dass ich die Steuer spätestens Januar hätte melden müssen (Kaufdatum Dezember). Damit ist auch klar, dass ich die Anlage UR ausfüllen muss und die Bemessungsgrundlage und die Steuer eintragen muss.

Dann wäre es nett, wenn sich jemand noch zwei sich daraus ergebenden Fragen annimmt:

1. Die abgezogene Vorsteuer ist in der Anlage UR irrelevant, die wird nur auf der USt-Erklärung eingetragen?

2. Wenn sowas nochmal vorkommt, wie buche ich das gleich richtig im ECT?
-- Edit: Frage selbst beantwortet --
In den Einstellungen werden zwei neue Konten für die USt-Voranmeldung erstellt:
- Innergem. Erwerbe zu 19% (Steueranteil), bei Einnahmen
- Innergem. Erwerbe zu 19% (Nettoanteil), bei Ausgaben
Die Felder kann und sollte man aus dem USt-Voranmeldungs-Formular übernehmen.
Dann bucht man bei den Einnahmen die Steuer (19% des Netto-Betrags, in meinem Fall also 7,41% mit 0% "Umsatzsteuer"Wink und bei dem neuen Konto bei Ausgaben die eigentlich Rechnung mit 19% Umsatzsteuer.
Durch die Verknüpfung bei der Erstellung der Konten erscheint es dann zumindest richtig in der Ust-Voranmeldung...
Der Betrag steht zwar bei den Einnahmen wird aber nicht als Einnahme gerechnet.

Lg
Bearbeitet von tarnschaf am 03.03.2010 19:55:26
 
tarnschaf
Ok,

nochmal zur Erklärung, da ich gesehen hab, dass die Frage hier schon öfter aufgetaucht ist.

Für den "Innergemeinschaftlichen Erwerb" legt man zwei neue Konten an, wie es auch in der Anleitung beschrieben wird.

Der gekaufte Artikel wird dann einmal unter "Innergem. Erwerbe zu 19% (Netto-Anteil)" aufgenommen, welches mit der USt-Voranmeldung verknüpft ist. Damit werden korrekt 19% an das FA abgeführt.
Nur die Steuer wird im Konto "Innergem. Erwerbe zu 19% (Steuer-Anteil)" erfasst, das mit dem Steuer-Feld in der USt-Voranmeldung verknüpft ist.
Die Konten dienen dazu die richtigen Felder in den Formularen zu füllen, wirken sich aber nicht auf den Gewinn des Unternehmens aus...

So, aber ohne Gewähr.

Lg,
Michael
Bearbeitet von tarnschaf am 04.03.2010 02:21:42
 
joey
Hm, die nichtgezahlte USt auf innergem. Erwerb hättest du dann nur auf dem USt-VA Formular aber nicht in der EÜR als Einnahme, die nicht gezahlte Vorsteuer aus dem innergem. Erwerb hättest du bei der EÜR dann aber als Ausgabe?

Ich weiss nicht, ob das so geschickt wäre.
 
tarnschaf
Hm.. ich denk es ist noch ok, dass die nicht erhaltene Rückerstattung auch nicht im EÜR erscheint.
Nicht ok ist wohl, dass die nicht gezahlte USt trotzdem im EÜR ist, das war mir gar nicht aufgefallen.
Aber auch wenn ich das Buchen im Dez. nicht vergessen hätte, hätte ich die ja erst 2010 verrechnet bekommen. Deshalb ist wohl richtig, auch das Konto "Innergeb. Erwerbe zu 19% (Netto-Anteil)" generell mit 0% VST zu buchen...
So erscheinen die Beträge trotzdem auf der USt-Voranmeldung, auf der EÜR erscheint jedoch weder die nicht erhaltene Erstattung, noch die nicht gezahlte USt.
Die würden dann (wenn sie sich nicht gegenseitig aufgehoben hätte) ja so oder so erst in der EÜR 2010 aufgeführt werden, dadurch dass eine Erstattung oder Ust-Zahlung gebucht wird.

Klingt es jetzt richtiger?
 
joey
Hallo,

ich habe dir weiter oben schonmal geschrieben, dass die USt auf den innergemeinschaftlichen Erwerb gemäss § 13 UStG rechtlich im Monat Januar entstanden ist und dass gemäss § 15 UStG gleichzeitig ein Vorsteuererstattungsanspruch in gleicher Höhe entstanden ist. Das sind zivilrechtlich wirksame, wechselseitige Forderungen, die im Wege der Verrechnung ausgeglichen wurden.

Für die Aufrechnung gilt, dass sie eine Leistung im Sinne des § 11 (2) EStG darstellt, so z.B. BFH v. 19.04.1977, BStBL: II S. 601. Mithin sind auch verrechnete Forderungen als Einnahmen und Ausgaben in der EÜR zu erfassen, es kommt nicht darauf an, dass tatsächlich Zahlungen erfolgt sind. Die Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb ist als Einnahme, bzw. Ausgabe ertragsteuerlich zu erfassen, was das buchen allerdings nicht erleichtern wird, da mielket die Krise kriegt, wenn er Umsatzsteuer ohne Erlösgegenkonto buchen soll.

Mit der späteren Berücksichtigung bei den Vorauszahlungen und der Jahressteuererklärung ist es nicht getan.

 
tarnschaf
Ok..

vielen Dank für deine Mühe. Bei mir geht's übrigens nichtmal um's Geld sparen, da ich unter den Freibeträgen für EkSt und EÜR liege, mir ist es aber trotzdem wichtig, dass ich das alles ein bisschen mehr verstehe!

So, nun zu deiner letzten Antwort:
Also erstmal laut § 12 UStG (6) hab ich doch die Wahl, ob die Steuer im Dez'09 oder im Jan'10 entsteht, da die Rechnung am 30.12. ausgestellt wurde. Du sagst es ist rechtlich im Januar angefallen und ich würde es lieber im Dezember unterbringen, da ich die Voranmeldung ja ohnehin verpasst habe. Spricht wirklich was dagegen?

Zweite Frage:
Wenn ich das richtig verstehe, sagst du unter anderem, dass ich auch wenn das Finanzamt mir nach meiner monatlichen Voranmeldung z.B. 20 EUR abbucht, dass ich das nicht als 20 EUR Ausgaben "Umsatzsteuervorauszahlung" buchen darf, sondern z.B. einmal 40 EUR Umsatzsteuer als Ausgabe und 20 EUR Vorsteuerabzug als Einnahme?
Ich hab gesehen, dass es z.B. bei "Wiso Sparbuch EÜR" nur ein vordefiniertes, vorzeichenbehaftetes Konto gibt mit dem Namen: "Ausgaben 1780 - Umsatzsteuervorauszahlungen", deshalb die Frage, ist das eine Präferenz von dir oder begründet sich das auch irgendwo im Steuerrecht? Wenn ja, nur speziell bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb oder auch generell bei USt/VSt-Forderungen?

Sorry, wenn ich auf dem Schlauch stehe..
 
joey
Ja, das kann man auch ruhig mal versuchen richtig zu machen, da spricht nichts dagegen. Also lt. § 13 (1) Nr. 6 entsteht die Steuer, wenn eine Rechnung vorliegt, im Monat der Rechnungslegung, ohne Rechnung spätestens im Monat nach dem Erwerb. Du hast eine Rechnung von Dez 09 also entsteht da bei dir auch die Steuer. Ist in Ordnung. So muss man die Vorschrift lesen.

Die USt bucht man als EÜR-Rechner als Betriebseinnahme und Betriebsausgabe, damit sie unterm Strich ebenso ein durchlaufender Posten ist wie beim Bilanzierer. Beispiel: VAZ 01/2010

USt 2.000,00 (BE)
VoSt 800,00 (BA)
USt-VZ Jan/2010 1.200,00 (BA)

ergebniswirksam 0,00

Also, auch die Vzen werden natürlich ergebniswirksam gebucht als Ausgaben oder Einnahmen respektive, ich habe nichts anderes behauptet.

Bearbeitet von joey am 05.03.2010 21:09:56
 
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@mycomeu ansonsten macht eine summen- und saldenliste nur sinn in einer doppelten buchführung.

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@mycomeu Da der Anfangsbestand in der EUR immer 0,00€ ist geht das über Button Journal > Sortierung nach Konten oder über Button Konto.

Palindrom
12.06.2025 14:22:43
Werden mittlerweile für Reverse Charge RE automatisch Buchungssätze für die Steuer (USt/VSt) erstellt?

mycomeu
12.06.2025 09:02:59
gibt es eine summen und saldenliste im programm

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Nein, Neuinstallations- Voodoo hilft hier wohl nicht, nur ein vernünftiges Datenverzeichnis einzurichten hilft.

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