Photoviltaikanlage - Eigenverbrauch
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wulffman |
Geschrieben am 27.02.2011 13:25:35
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Ich verwalte z.Z meine Photovoltaikanlage (Einspeisung) über EasyCash&Tax. Im Mai will ich eine zweite Anlage in Betrieb nehmen (Einspeisung und Eigenverbrauch)! Wie ist dies am besten mit EasyCash&Tax darstellbar? Gibt es hierzu Beispiele? 
wulffman
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Thomas R |
Geschrieben am 27.02.2011 16:11:00
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Du kannst doch jetzt einen zweiten Mandanten anlegen. In der Symbolleiste auf das Bild mit den stilisierten blauen Figuren klicken und den "Anweisungen" folgen.
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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wulffman |
Geschrieben am 28.02.2011 10:30:50
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Ok, werde es mal so versuchen. Unter Mandat verstehe ich aber eigentlich eine andere "Person", nicht eine andere "Anlage"...
wulffman
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Thomas R |
Geschrieben am 28.02.2011 10:52:45
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Da hast du recht. Deine Definition ist aber nur die "halbe Wahrheit.
Ein Mandant ist auch eine "technische Einrichtung in einem Softwaresystem. Der Mandant ist die oberste Ordnungsinstanz in einem mandantenfähigen IT-System und stellt eine datentechnisch sowie organisatorisch abgeschlossene Einheit im System dar, die über Parameter gesteuert resp. definiert wird." (Quelle Wikipedia)
Du möchtest doch die zweite Anlage völlig getrennt von der ersten Behandeln aber die gleiche Konteneinteilung verwenden. Dann lege eben einen eigenen "Buchungskreis = Mandanten" dafür an.
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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wulffman |
Geschrieben am 28.02.2011 12:24:03
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Jupp, da hast du recht - ich werde es mal heute Abend durchgehen. 
Danke schon mal....
wulffman
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hildefeuer |
Geschrieben am 18.03.2011 21:19:52
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Bekommt denn die 2. Anlage eine separate Steuer-Nr. oder läuft alles über eine. Im letzten Fall würde ich alles in eine Buchhaltung führen.
Den Eigenverbrauch buchen wie Eigenentnahmen, Telefonkostensplit etc.
Darüber hinaus musst Du ja noch die Vergütung für den Eigenverbrauch buchen, normal als Ausgangsrechnung.
Achtung Steuerfalle! Bei Eigenverbrauch ist keine Sonderabschreibung möglich. Besser 4 Jahre Volleinspeisung, dann ändern in Eigenverbrauch. |
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wulffman |
Geschrieben am 22.03.2011 00:50:33
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Ersteinmal Danke für die Hinweise!
Eine separate Steuer-Nr.? Hätte dies auch Vorteile? Da kenne ich mich zuwenig aus und wäre um jeden Hinweis dankbar 
Bzgl. Steuerfalle. Wenn ich richtig liege, dann ist eine 20%ige Sonderabschreibung bei einem Eigenverbrauch größer 10% nicht möglich. Ist zwar in meinen Augen kontraproduktiv um den Eigenverbrauch zu fördern, ab naja... Doch wieso 4 Jahre Volleinspeisung?
Der "optimale" Begünstigungszeitraum ist max. 5 Jahre (Beispiel: 19% im ersten Jahr, 1% im letzen fünften Jahr, danach Neuberechnung der Bemessungsgrundlage, auf der dann die neue lineare Afa beruht).
Eine andere Möglichkeit wäre die vollen 20% gleich im ersten Jahr zu nehmen. Kommen dann deine 4 Jahre ins Spiel, bevor ich auf Eigenverbrauch umstellen kann - so eine Art "gesetzliche Wartezeit"?
Also, ideal wäre in meinen Augen ein "unter 10%iger" Eigenverbrauch für 5 Jahre, damit man noch die "günstige" Einspeisevergütung für 20 Jahr "mitnimmt" und zus. eine 20%ige Sonderabschreibung plus lineare Afa machen kann.
Sehe ich das richtig? Oder hast du was anderes gemeint?
Noch ne Frage: Muß ich die Anlage beim Finanzamt analog der ersten Melden (inkl. Totalgewinnrechnung, etc.)?
wulffman
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joey |
Geschrieben am 23.03.2011 16:23:46
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Zitat wulffman geschrieben:
Eine andere Möglichkeit wäre die vollen 20% gleich im ersten Jahr zu nehmen. Kommen dann deine 4 Jahre ins Spiel, bevor ich auf Eigenverbrauch umstellen kann - so eine Art "gesetzliche Wartezeit"?
Der § 7g EStG gibt bezüglich der 4 Jahre auch nichts her. Auszug:
"(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn
1. der Betrieb zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Größenmerkmale des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet, und
2. das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend."
Darauf kommt es alleine an.
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