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Erwerbsbesteuerung Kleinunternehmer
MPV
Hallo,

kurze Klärung des Themas Erwerbsbesteuerung innergemeinschaftlicher Erwerb Kleinunternehmer.

Situation:

- Person ist Kleinunternehmer nach §19 USTG
- Person hat zur Erwerbsbesteuerung optiert (d.h. Erteilung UST-ID für Kleinunternehmer und Pflicht zur Versteuerung von innergemeinschaftlichen Erwerben im Inland)

Soweit so gut. Folgendermaßen würde ich buchen (gekauft wurde eine Software in Holland - Nettopreis z.B. 100 €):

1. Ausgabe: "Warenlieferung Ausland §13b USTG 19%" mit dem Rechnungsbetrag (der ja netto ist, da keine UST) z.Bsp. 100€

2. Einnahme: "UST §13b USTG Lieferung Ausland" den "fiktiven" Steuerbetrag als Einnahme, hier z.B. 19€

Normalerweise würde der Nicht-Kleinunternehmer jetzt ja die UST von 19€ in der UST-Erklärung angeben und gleichzeitig die 19€ wieder als Vorsteuer, somit also Nullsummenspiel.

Der Kleinunternehmer ist ja nicht Vorsteuerabzugsberechtigt, damit muss er die 19€ Umsatzsteuer angeben, kann diese aber nicht gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen.

Somit müsste der Betrag ans Finanzamt gezahlt werden und dann diese Zahlung wieder als Ausgabe gegengebucht werden, so dass durch die Steuer keine Ergebnisbeeinflussung stattfindent (19€ Einnahme - 19€ ans FA gezahlt)


Hier jetzt meine eigentliche Fragen:
1. Sind die genannten Buchungskonten korrekt?
2. Wieso wird der gebuchte Wert des Einnahmenkonto "UST §13b USTG Lieferung Ausland" weder in das Formular UST-Voranmeldung, noch das Formular Umsatzsteuererklärung übernommen? Muss hierzu manuell eine Verknüpfung angelegt werden?

Vielen Dank für eure Anregungen und Hinweise.
Dies stellt nur meine persönliche Meinung dar und ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Keine Gewähr für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit!
 
joey

Zitat

MPV geschrieben:
Hallo,

kurze Klärung des Themas Erwerbsbesteuerung innergemeinschaftlicher Erwerb Kleinunternehmer.

Situation:

- Person ist Kleinunternehmer nach §19 USTG
- Person hat zur Erwerbsbesteuerung optiert (d.h. Erteilung UST-ID für Kleinunternehmer und Pflicht zur Versteuerung von innergemeinschaftlichen Erwerben im Inland)

Okay, mal soweit.

Soweit so gut. Folgendermaßen würde ich buchen (gekauft wurde eine Software in Holland - Nettopreis z.B. 100 €):

1. Ausgabe: "Warenlieferung Ausland §13b USTG 19%" mit dem Rechnungsbetrag (der ja netto ist, da keine UST) z.Bsp. 100€

2. Einnahme: "UST §13b USTG Lieferung Ausland" den "fiktiven" Steuerbetrag als Einnahme, hier z.B. 19€.

Warum willst du das mit der Einnahme jetzt machen? Da fließt deiner EÜR keine USt in Form einer Einnahme zu.

Normalerweise würde der Nicht-Kleinunternehmer jetzt ja die USt von 19 € in der US-Erklärung angeben und gleichzeitig die 19 € wieder als Vorsteuer, somit also Nullsummenspiel.

Ja, stimmt.

Der Kleinunternehmer ist ja nicht vorsteuerabzugsberechtigt, damit muss er die 19€ Umsatzsteuer angeben, kann diese aber nicht gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen.

Stimmt auch soweit.

Somit müsste der Betrag ans Finanzamt gezahlt werden und dann diese Zahlung wieder als Ausgabe gegengebucht werden, so dass durch die Steuer keine Ergebnisbeeinflussung stattfindet (19€ Einnahme - 19€ ans FA gezahlt).

Das ist jetzt eine Annahme von dir. Aber sollte ein Kleinunternehmer Vorsteuer nicht abziehen können, dann ist das eine Ausgabe in der EÜR, das gleiche gilt, wenn er USt als Erwerbsbesteuerer bezahlen muss ohne Vorsteuermöglichkeit, dann ist er durch die Ausgabe auch in der EÜR belastet, da muss man keine Korrektur als Einnahme buchen.


Hier jetzt meine eigentliche Fragen:
1. Sind die genannten Buchungskonten korrekt? Die Einnahme nein, n.m.M.
2. Wieso wird der gebuchte Wert des Einnahmenkonto "USt §13b UStG Lieferung Ausland" weder in das Formular USt-Voranmeldung, noch das Formular Umsatzsteuererklärung übernommen? Muss hierzu manuell eine Verknüpfung angelegt werden?

[color=red]Die USt auf den Erwerb gehört nicht direkt in das Formular "Umsatzsteuererklärung" sondern erstmal in das Formular "Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung" z.B. für 2011 dort unter Zeile. 9, dort trägt man dann auch die Bemessungsgrundlage ein. Über die Zeile 13 des gleichen Formulares wird dann die Steuer in Zeile 93 der "Umsatzsteuererklärung" übertragen. Das wird hier wohl nicht so ohne weiteres in ECuT laufen, sondern da muss wohl manual gewerkelt werden, anders als bei DATEV oder LEXWARE oder gar SAP. Ist hier halt ein Programm für Selberbastler, wems Freude macht.Cool

Ist schon gar nicht so unkompliziert.

[/color]

Bearbeitet von joey am 17.02.2012 19:26:25
 
MPV
Vielen Dank für die Antwort.

Dein Einwand mit der Einnahmebuchung erscheint mir logisch, denn damit würde ja das Zu-/Abflussprinzip der EÜR verletzt werden.

Fraglich ist für mich noch die Art der Angabe in der Anlage UR.

Du schreibst, dass dies in Zeile 9 angegeben werden müsste. Ich hatte im Eröffnungsbeitrag nicht geschrieben, dass die Software ein Download war (vielmehr ein Downloadabonnement über 6 Monate, welches in dieser Zeit zum Download der jeweils aktuellsten Version der Software berechtigt).

Zitat UStG:
"Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat"

Hier stellt sich für mich die Frage, ob dies unter §1a UStG oder unter §13b UStG fällt, da ja nicht wirklich Waren im Gemeinschaftsgebiet verbracht wurden, wie dies eine Voraussetzung in §1a ist. Ich sehe dies eher als sonstige Dienstleistung des ausländischen Unternehmers.

Somit würde ich dies eher in Zeile 23 "Andere Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§13b Asb. 2 Nr. 1 und 5 UStG)" sehen. Oder unterliege ich hier schon wieder einem Denkfehler?

Bezüglich der Umsetzung in easyct werde ich folgendes tun:

1. das Ausgabenkonto "§13 UStG" mit dem Feld in der USt-Erklärung verknüpfen (Berechnungsgrundlage)

2. ein separates Konto einrichten, dass nicht in die EÜR einfliesst, auf dieses buche ich die fiktive Steuer und verknüpfe dies mit dem Steuerfeld §13b in der USt-Erklärung

Damit sehe ich dann in der USt Erklärung aus easyct sofort, was ich in die Anlage UR in Elster eintragen muss.

Unabhängig davon noch die Frage zu Zeile 9, hier können ja nur volle Eurobeträge angegeben werden. Ich bin der Meinung, dass der Nachkommabetrag einfach abgeschnitten wird und nicht kaufmännisch gerundet wird, d.h. aus 149,89 € würde 149 € und nicht 150€ werden. Zumindest da liege ich doch mal wieder richtig, oder auch nicht?
Dies stellt nur meine persönliche Meinung dar und ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Keine Gewähr für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit!
 
joey

Zitat

MPV geschrieben:

Ich hatte im Eröffnungsbeitrag nicht geschrieben, dass die Software ein Download war (vielmehr ein Downloadabonnement über 6 Monate, welches in dieser Zeit zum Download der jeweils aktuellsten Version der Software berechtigt).

Zitat UStG:
"Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat"

Hier stellt sich für mich die Frage, ob dies unter § 1a UStG oder unter § 13b UStG fällt, da ja nicht wirklich Waren im Gemeinschaftsgebiet verbracht wurden, wie dies eine Voraussetzung in § 1a ist. Ich sehe dies eher als sonstige Dienstleistung des ausländischen Unternehmers.

Dann sicher ja.Grin

Somit würde ich dies eher in Zeile 23 "Andere Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b Asb. 2 Nr. 1 und 5 UStG)" sehen. Oder unterliege ich hier schon wieder einem Denkfehler?

Das mit dem Download als "sonstige Leistung" ist korrekt, aber das kommt davon, wenn man die Begriffe Erwerbsbesteuerung und § 13b UStG nebeneinander benutzt und solche "Details" nicht erwähnt. Dann kann man schlecht Rat geben. Da musst du noch etwas sauberer strukturiert arbeiten und deine Frage stellen.

Da die Niederlande übriges Gemeinschaftsgebiet sind und eine sonstige Leistung vorliegt, passt Zeile 22 der Anlage UR besser.


Bezüglich der Umsetzung in easyct werde ich folgendes tun:

1. das Ausgabenkonto "§ 13 UStG" mit dem Feld in der USt-Erklärung verknüpfen (Berechnungsgrundlage).

2. ein separates Konto einrichten, dass nicht in die EÜR einfliesst, auf dieses buche ich die fiktive Steuer und verknüpfe dies mit dem Steuerfeld § 13b in der USt-Erklärung.

Erscheint mir vernünftig, die Vorgehensweise.


Damit sehe ich dann in der USt Erklärung aus easyct sofort, was ich in die Anlage UR in Elster eintragen muss.

Unabhängig davon noch die Frage zu Zeile 9 (besser Zeile 22), hier können ja nur volle Eurobeträge angegeben werden. Ich bin der Meinung, dass der Nachkommabetrag einfach abgeschnitten wird und nicht kaufmännisch gerundet wird, d.h. aus 149,89 € würde 149 € und nicht 150€ werden. Zumindest da liege ich doch mal wieder richtig, oder auch nicht?

Du liegst generell mit deinen Überlegungen ziemlich richtig, es hapert nur ein bisschen im Detail, also wenn ich dir anderslautende Tips gebe, ist das kein Grund in Sack und Asche zu gehen. Die Frage der Rundung ist banal, ob du nun 149 € oder 150 € nimmst, das macht dann 0,19 € aus, da zerbricht sich niemand wirklich den Kopf drüber.

 
MPV
Zuerst noch etwas zu den Rundungen. Folgendes habe ich in den Ausfüllhinweisen des FA gefunden:

"Tragen Sie alle Beträge in Euro ein. Cent Beträge runden Sie bitte zu Ihren Gunsten auf volle Euro-Beträge auf oder ab."

Soll heißen bei Einnahmen bzw. Steuerberechnungsgrundlagen abrunden, bei Ausgaben etc. aufrunden in Steuerformularen, wenn die Eingabe ganzer Eurobeträge gefordert wird.


Zu der Anlage UR:
Richtig, es muss natürlich die Zeile 22 sein, hier bin ich einfach in der Zeile verrutscht.

Generell noch zum Thema Erwerbsbesteuerung:
Hier habe ich die Begrifflichkeiten wohl doch etwas durcheinander geworfen. Es ist tatsächlich zwischen Erwerbsbesteuerung bei "normalen" innergemeinschaftlichen Erwerb und der Umsatzsteuerschuld aufgrund §13b UStG zu unterscheiden.

Ich habe ja nun schon fast 10 Jahre praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Buchhaltung, hatte in dieser Zeit aber nie mit innergemeinschaftlichen Erwerb bzw. Erwerb aus dem Nicht-EU-Ausland zu tun gehabt. Man lernt halt nie aus. Ich habe mir jetzt noch mal etwas das UStG zu Gemüte geführt und denke, dass ich jetzt ganz gut in diesem Thema unterwegs bin.

Vielen Dank für die ausführlichen und sachkundigen Hilfestellungen und Anregungen.
Bearbeitet von MPV am 18.02.2012 20:39:39
Dies stellt nur meine persönliche Meinung dar und ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Keine Gewähr für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit!
 
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