Umsatzsteuerfreie Betriebseinnahmen und UStVA Problem
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desmurfer |
Geschrieben am 04.08.2012 17:27:10
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Hallo,
habe eine Rechnung für eine Fa. in der Schweiz gestellt und als "Umsatzsteuerfreie, nicht steuerbare Betriebseinnahmen verbucht". Der Betrag erscheint auch wie er soll in Feld 48 des UStVA Formulars. Er soll laut FA aber auch noch in Feld 45 erscheinen, unter "Ergänzende Angaben zu Umsätzen". Geht das und wenn ja wie? Wird eine entsprechende Einstellung auch bei Übertragung per Elster berücksichtigt?
Gruß, de smurfer
Bearbeitet von desmurfer am 04.08.2012 17:27:52
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mielket |
Geschrieben am 07.08.2012 15:38:58
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Seiten Administrator
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Ich würde es stark bezweifeln, dass man ein und dieselbe Summe in der gleiche Spalte des Formulars doppelt aufführen muss. Einfach widersinnig. Würde mich nicht wundern, wenn die bei der Einkommensteuererklärung dann nochmal darauf zurück kommen und fragen, wo denn diese Summe geblieben ist. Da würde ich nochmal ganz genau die Ausfüllanleitung der UStVA lesen.
Ansonsten einfach ein Privat-Konto, etwa "/Ergänzende Angaben: Nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)" anlegen und es mit Feld 45 verknüpfen. |
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desmurfer |
Geschrieben am 10.08.2012 13:11:07
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Danke für die Antwort - ich bin wohl der FA Logik aufgesessen: "Ergänzende Angaben" sind wohl nicht Ergänzungen zu den gemachten Angaben. Ich verknüpfe also in meinem Fall mit Feld 45 und mache keine weiteren Angaben |
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joey |
Geschrieben am 10.08.2012 17:35:46
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Sorry, aber ihr versteht nicht ganz, was ihr da macht und meckert daher vorzeitig und grundlos drauflos. Ausfuhrlieferungen in die Schweiz nach § 4 (1a) u. § 6 UStG gehören in das Formular, Zeile 23, Feldbezeichnung 43 und nicht 48, denn man hat auch bei Ausfuhrlieferungen in die Schweiz den vollen Vorsteuerabzug, siehe auch § 15 (3) Nr. 1a UStG!
Die ergänzenden Angaben lt. den Zeilen 37-42 nehmen auch Bezug auf die Schweizer Lieferung und zwar gehört die, wie vom FA richtig erwähnt, in die Zeile 42, Feldbezeichnung 45, insofern ist der Doppeleintrag richtig und erforderlich. Macht zwar ein bisschen Buchführungsarbeit, aber der Fehler liegt nicht im System, sondern bei denen, die das System nicht gut genug kennen.
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desmurfer |
Geschrieben am 10.08.2012 19:13:35
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Also ich bin nach mielkets Kommentar auf die Suche gegangen:
Zitat „steuerfrei“ ist nicht gleich „nicht steuerbar“
Zitat IHK Stuttgart sagt:
Grundregel: Leistungen an Unternehmen sind für das Unternehmen dort steuerbar, wo der Leistungsempfänger (Auftraggeber) seinen Sitz hat. Leistungen, die nach der Grundregel im Drittland steuerbar sind, müssen in die Zeile 42, Kennziffer 45.
(http://tinyurl.com/cb5pejj) also: in D nicht steuerbar
Zitat UstVA Formular Zeile 23 (und 24): ist für "steuerfreie Umsätze"
Zitat Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2012:
Zeile 42: Einzutragen sind die übrigen nicht steuerbaren Umsätze, deren Leistungsort nicht im Inland liegt und die der Umsatzsteuer unterlägen, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären
Deswegen bin ich zu dem Schluss gekommen, dass für meinen Umsatz nur Feld 45 ausgefüllt werden müsste. Ist das also wirklich falsch? |
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joey |
Geschrieben am 10.08.2012 22:24:37
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Mal von vorn. Was liegt bei dir vor, eine Lieferung, Werklieferung oder eine sonstige Leistung? Dann ermitteln wir den Ort der Lieferung/ Leistung und dann kann man weitersehen. Die Steuerbarkeit ist kein Problem, das liegt wohl zweifelsohne vor, denn als steuerpflichtiger Unternehmer in Deutschland hast du eine Lieferung oder sonstige Leistung im Rahmen deines Unternehmens gegen Entgelt ausgeführt. Du hast bei der Ausgangsstellung, Rechnung an Schweizer nicht ausgeführt, ob du geliefert hast oder eine sonstige Dienstleistung vorliegt, ich war von einer Lieferung ausgegangen. Ich kann nicht genauer antworten als die Fragestellung ist. |
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desmurfer |
Geschrieben am 11.08.2012 10:04:10
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Richtig, ich war da in meinem ersten Post nicht konkret genug. Es handelt sich um eine Dienstleistung (Unternehmensberatung) für meinen Auftraggeber, der eine Schweizer GmbH ist, erbracht in Deutschland. In der Rechnung hab ich den von der IHK Stuttgart empfohlenen Zusatz "Da es sich beim Leistungsempfänger um ein Schweizer Unternehmen handelt und die Leistung gem. § 3a UStG im umsatzsteuerrechtlichen Sinn als nicht im Inland steuerbare Leistung gilt, wird in der Rechnung keine deutsche Umsatzsteuer berechnet." aufgenommen.
Bearbeitet von desmurfer am 11.08.2012 10:35:40
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