mir ist jemand in meinen Firmenwagen gefahren. Alles halb so schlimm, Werkstatt - Reparatur - Versicherung bezahlt und gut ist. Dachte ich....
Die Werkstatt schreibt mich nun an und möchte von mir die USt. über die Rechnung haben. Begründung: Ich bekomme sie ja wieder. Das mag so sein. Diese "Durchlauferhitzerfunktion" eines Freiberuflers war mir bislang neu, ist aber wohl nach Aussagen meines Steuerberaters durchaus üblich.
Jetzt will ich also nur die USt. bezahlen. Wo buche ich das in easyct?
[1] -> Sonstige Betriebsausgaben. Theoretisch, da ...
[2] Mit Verlaub, ich halte das für vollkommenen Unfug. Eine Rechnung, die der Kfzler stellt, muß natürlich die UmsSt. beinhalten. Und wenn die Versicherung die Rechnung zu zahlen bereit ist, zahlt sie natürlich auch die Umsatzsteuer.
[3] Womit willst Du die Umsatzsteuerzahlung belegen? Damit, daß ein bauernschlauer Kfzler meint, noch irgendwo Geld locker machen zu können?
[4] Wenn ich einen Steuerberater hätte, der so eine Aktion abnickt, hätte ich bald einen neuen Steuerberater.
ganz so einfach scheint das nicht zu sein (hätte ich ja auch gehofft). Nach dem Schadenersatzrechtsänderungsgesetz (puh) ist es so, dass der Geschädigte die MWSt nur verlangen kann, wenn er keine Möglichkeit hat, diese als Vorsteuer abzusetzen. Der BGH sieht in der Möglichkeit des Vorsteuerabzuges einen Vorteilsausgleich.
Daher nochmal die Frage nach dem Konto. Das Problem ist doch, dass ich unter sonst. Betriebsausgaben nicht den Bruttobetrag eingeben kann. Den habe ich ja nicht bezahlt. Ich muss also die MwSt. so buchen, dass ich diesen Betrag bei der nächsten Voranmeldung wiederbekommen. Und da fehlt mir immer noch eine Idee.
Du buchst den kompletten Bruttobetrag (mit 16% MwSt.) auf das Ausgabenkonto "Sonstiges" (oder wohin auch immer). Anschließend buchst Du den Nettobetrag (mit 0% MwSt) und einem Minus vor dem Betrag ... auf das gleiche Ausgabenkonto. Somit verbleiben Dir in der Summe lediglich die MwSt. als Ausgaben und Dein Gewinn erhöht sich nicht. Eine Art Luftbuchung, die im Ergebnis aber das macht, was Du haben möchtest.
Anschließend noch zwei Zeilen Dokumentation mit Rechnung Kfz.-Werkstatt bzw. Versicherung, damit der ganze Vorgang ggf. nachvollziehbar ist.
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Verstehen tue ich das aber immer noch nicht, obwohl ich davon ausgehe, daß Du Dich drum gekümmert haben wirst. Da ich, toi-toi-toi, schon lange keinen Unfall mehr hatte: Die gegnerische Versicherung tritt also nicht in ein Geschäft mit der Kfz-Werkstatt ein, sondern Du legst die Rechnung vor und die Vers. überweist an Dich? Aber dann halt abzüglich UmsSt.? Obwohl: Das kann eigentlich auch nicht sein. Dann wäre es ja einfacher. Du hättest eine Einnahme mit 0% (das Geld von der Vers.) und eine Ausgabe mit 16% (eine Zahlung an die Werkstatt).
Das mit dem Vorteilsausgleich klingt noch nachvollziehbar. Was mich aber irritiert dabei: Durch den Vorsteuerausgleich wird in letzter Konsequenz ja das FA (wenn auch nur mit einem minimalen Teil) an den Kosten der Rep. beteiligt ... Dein zu versteuernder Gewinn vermindert sich, entsprechend Deine Steuerzahlung. Stell Dir vor, Dir wäre einer in Deinen nagelneuen 650.000-EUR-Maybach gebrettert. Da käme ja ein erkleckliches Sümmchen in der Vorsteuer zusammen.
Oder habe ich da jetzt einen Denkfehler?
Seisdrum ... so, wie oben beschrieben, hast Du das, was Du möchtest.
Bearbeitet von robert wiegner am 21.03.2006 15:53:15
danke für die Hilfestellung, das "buchungstechnische" habe ich verstanden.
Zu den anderen Fragen kann ich dir nicht viel sagen. Nach dem Unfall bin ich in die Werkstatt und habe meine Schadenersatzansprüche an die Werkstatt abgetreten. Damit können die direkt mit der Versicherung abrechnen. Es kommt ein Schreiben von der Versicherung (alles ok, Nettobetrag an die Werkstatt bezahlt) und eines von der Werkstatt (bitte USt. bezahlen). Alles Weitere ist bekannt.
Den Maybach hätte ich wohl gerne und dann wäre es mir - glaube ich - egal, was meine Mitarbeiter mit so banalen Dingen wie USt.-Rück,- Nach- oder sonstigen Zahlungen anfangen....
Ah ... das mit dem Abtreten der Ansprüche klärt zumindest den Ablauf (den ich mir nicht so recht hatte vorstellen können).
"Den Maybach hätte ich wohl gerne und dann wäre es mir - glaube ich - egal, was meine Mitarbeiter mit so banalen Dingen wie USt.-Rück,- Nach- oder sonstigen Zahlungen anfangen...." -- da haste natürlich recht *g*
Wenn du die Abrechnung an die Werkstatt abgetreten hast, dann hast du eigentlich mit dem USt Problem nichts mehr zu tun. Denn an dich und von dir sind doch keine Zahlungen gelaufen. Und VSt kannst du dir vom Finanzamt nur dann zurückholen, wenn du auch tatsächlich einen Rechnungsbetrag über dein Konto hättest laufen lassen.
Ich würde mich da auf nichts einlassen - und auch nichts bezahlen.
Das Gestz greift m.W. auch nur, wenn ein Geschäftsmann/frau sich den Schaden ausbezahlen - und nicht reparieren - lässt. Dann macht das mit der ersparten USt auch Sinn. Nicht aber, wenn der Schaden tatsächlich repariert wurde. Denn auch der Händler muß ja seinen Lieferanten die USt für die Teile/Farbe/Etc. zahlen.
Bearbeitet von Thomas R am 23.03.2006 22:13:24
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
"Das Gestz greift m.W. auch nur, wenn ein Geschäftsmann/frau sich den Schaden ausbezahlen - und nicht reparieren - lässt. ... "
___
Habe ich auch sofort gedacht. Scheint aber wirklich so zu sein, daß es in beiden Fällen gilt. Sogar Auswirkungen auf Selbstreparatur (dort: MwSt. auf Material oder Bühnenkosten, beschränkt durch UmsSt., die auf Rep. in Werkstatt fällig wäre). So oder so: es ist irgendwie eine seltsame Sache. Irgendjemand wird sich bei der Gesetzesänderung hoffentlich irgendwas gedacht haben.
Deine Bemerkung zur "Abtretung" läßt mich allerdings auch noch mal grübeln ...
Abtreten kann man ja nur die Forderung, die man selbst hat. Wäre kaiserm nur Privatmensch, hätte er gegenüber der Versicherung Forderung netto plus UmsSt.. Durch das Gesetz bedingt hat er aber nur Anspruch auf Netto. Wenn man diese Forderung nun verkauft oder abtritt, dürfte der neue "Inhaber" der Forderung (hier: Kfz-Werkst.) eigentlich auch nur Anspruch aufs Netto haben. Hhm.
Die sauberste Regelung wäre wahscheinlich, man läßt sich selbst von der Versicherung das Netto zahlen und beauftragt halt regulär eine Firma, bei der man dann eine Bruttorechnung normal bezahlt. Mein Verständnisproblem hätte ich immer noch, aber es ließe sich zumindest einfacher buchen ;o)
Grundlage unserer Betrachtung nach demSchadenersatzrechtsänderungsgesetz ist ja wohl das die Neufassung des § 249 BGB, gültig seit 01.08.2002:
"(1) Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mir ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist."
Insofern hat m.E., auch unter Berücksichtung des Absatzes 2, Satz 2 @kaiserm mit dem Problem nichts zu tun - denn die Werkstatt kann von ihm nichts verlangen. Insbesondere keine "Erstattung" einer USt, die @kaiserm als Versicherungsnehmer (VN) sich angeblich ja als VSt vom FA zurückholen könnte. Diese "Denke" würde dann m.E. den Straftatbestand des Steuerbetruges erfüllen. Und zwar dann durch @kaisem!
Warum: @kaiserm hat die Schadenregulierung abgetreten und diese wird nun zwischen Werkstatt <-> und Versicherung abgewickelt. Diese Abtretung schliesst eventuelle USt mit ein, da die USt keine selbständige Größe sondern immer ein Bestandteil von Geldfluß ist. Ein Geldfluss zwischen VN <-> und Versicherung oder Werkstatt [b]findet aber ja nicht statt[/b] - was ja auch der Sinn einer Abtretung ist, man möchte als VN keinen Aufwand. Und wo keine Leistung erbracht wurde und damit kein Geld fliesst, kann keine USt anfallen oder geleistet werden.
Die Werkstatt kann von der Versicherung nach Absatz 2, Satz2 den Teil der USt verlangen, den Sie selbst hatte (für Ersatzteile etc.)
Fazit: M.E. berührt der Kfz-Schaden die Buchhaltung von @kaisem nicht im Punkt der Schadenregulierung. Hat das Kfz eine Wertminderung erlitten, dann kann der Differenzbetrag abgeschrieben werden.
Bearbeitet von Thomas R am 25.03.2006 19:32:08
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
nach längerer Zeit wollte ich das doch mal mit einem gerade hereingekommenen Statement meines FA ergänzen.
[quote]Thomas Riemann geschrieben:
Insofern hat m.E., auch unter Berücksichtung des Absatzes 2, Satz 2 @kaiserm mit dem Problem nichts zu tun - denn die Werkstatt kann von ihm nichts verlangen. Insbesondere keine "Erstattung" einer USt, die @kaiserm als Versicherungsnehmer (VN) sich angeblich ja als VSt vom FA zurückholen könnte. Diese "Denke" würde dann m.E. den Straftatbestand des Steuerbetruges erfüllen. Und zwar dann durch @kaisem!
Auf diese Äußerung hin habe ich dann mal - um mich nicht des Steuerbetruges schuldig zu machen - direkt beim FA Münster nachgefragt. Hier die Antwort:
"Auf Ihre Anfrage möchte ich Sie wie folgt über die Behandlung der Umsatzsteuer informieren.
Die Versicherungsanstalten erstatten grundsätzlich bei Unternehmern mit Vorsteuerabzug nur den Netto-Betrag, da Sie die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer durch Abgabe der Ust-Jahreserklärung wiederbekommen. Die Werkstatt hat in diesem Punkt Recht, eine Verweigerung der Zahlung der Umsatzsteuer kann nicht vorgenommen werden."
Ich habe jetzt die USt. mit gutem Gewissen bezahlt. Vielleicht ist diese Antwort ja auch von allgemeinerem Interesse.
"Vielleicht ist diese Antwort ja auch von allgemeinerem Interesse."
---
Ist sie, Danke! Ich finde es immer hilfreich, zu sehen, wie solche Fragestellungen und Probleme sich letztlich entwickeln. Dat lernt ;o)
Der Vorgang bleibt in meinen Augen absolut "irre" oder welcher Sinn steckt in dieser Auskunft? Aber vielleicht verstehe ich ja etwas nicht.
Warum will eine Kfz-Werkstatt vom VN eine USt-Zahlung, die die Werkstatt sowieso an das FA abführen müßte? Sie könnte genauso gut den Zahlungseingang der Versicherung Netto buchen. Ihr bleibt ja von der USt nichts. Und für die gezahlte VSt beim Kauf der Ersatzteile erhält sie so oder so diese zurück.
Warum soll der VN der Werkstatt die USt zahlen um diese dann mit der nächsten USt Erklärung als gezahlte VSt (wenn das Kfz im Betriebsvermögen ist) wieder zurück zu fordern?
Es könnte allenfalls so sein, dass die FA's gerne von dem Zinzgewinn leben wollen, die ein solcher Buchungsaufwand erzeugt. Die Kfz-Werkstatt dürfte ihre USt monatlich abführen, die kleinen freiberufler wohl einmal im Quartel. Ein Schelm, wer Schlechtes dabei denkt .
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
Also das FA hat davon sicherlich nichts ... wenn überhaupt, müßte man jemand von der Versicherunglobby fragen, ob denen das zupass kommt ;o)
Nein, ich denke, es geht um was anderes. Die Idee ist, gleiche Voraussetzungen (genauer: Entschädigungsleistungen) für Private und Vorsteuerabzugsberechtigte zu schaffen. Was im Einzelfall ärgerlich sein mag, rechnerisch macht es Sinn. Dafür spricht auch, daß es dezidiert nicht nur um Werkstattrechnungen, sondern auch um Selbstrep, Schadenersatz etc. geht. Also Dein Recht zu sagen, ich will nur das Geld und bastel dann ggf. selber (oder gar nicht).
Nehmen wir einen Schaden von 1.000,- EUR an (netto) und lassen mal als Gegenmodell die Versicherung auch UmsSt. auszahlen/ersetzen.
Fall 1:
Versicherung zahlt an Privatmann ... Netto plus MwSt ... also 1.000,- plus 160,-- gleich 1.160,--
Fall 2:
Versicherung zahlt an Freiberufler (o.ä.) ... wie oben also 1.160,-
Unterschied: Wenn das Geld nicht auf dem Konto bleibt, sondern wirklich für die Reparatur benutzt wird, hat der Private eben diese 1.160,- ausgegeben. Der Freiberufler kann aber jetzt erhaltene MwSt. und seine sonstige Vorsteuer verrechnen. Der Versicherung ist das wurscht, die hat beiden das gleiche ausbezahlt. Aber der Private hat Null EUR übrig aus der Transaktion, der Freiberufler (theoretisch) 160,- eingespart.
Wäre es so, daß die Versicherung nur Geld ausbezahlt, wenn wirklich repariert wird und die Versicherung würde das Geld nur an die Werkstatt zahlen, würde das Problem nicht auftauchen. Da wir als Versicherungsnehmer (egal ob wir was mit Vorsteuer zu tun haben oder nicht) uns aber aussuchen können -- und meist ja auch wollen -- ob wir zu einer Werkstatt gehen oder nicht, haben wir dieses Problem. Die Vorsteuer, die Du in der Werkstatt los wirst, mußt Du selbst aufbringen. Von daher auf Deiner Seite NullSumme.
Unnütz erscheinende Bürokratie ist halt manchmal der Preis für versuchte Gerechtigkeit. (--> Ey, der Satz ist gut, gab's den schon wo? ;o)
Bearbeitet von robert wiegner am 25.05.2006 21:36:42
Robert, du hättest recht, wenn es so wäre. Lässt man sich aber den Schaden ausbezahlen, erhält man keine USt - weder als Privatmann noch als Feiberufler. Nur wenn man der Versicherung Rechnungen für die Rep. nachweisst, dann wird auch die USt erstattet. Siehe weiter oben im § 249 Absatz 2 letzter Satz,
Also um in deinem Beispiel zu bleiben. Ob privat oder freiberuficg. Es bleiben nur 1.000.
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
Wenn Du als Privatmensch die Werkstatt beauftragst, zahlt die Versicherung die Umsatzsteuer natürlich mit. Und, wie gesagt, in dem Gesetz steht auch, daß Du -- wiederum als Privater -- auch bei Selbstreparaturen für Material, Bühnenkosten oder was auch immer die Umsatzsteuer erstattet kriegst, limitiert von dem Betrag, den die UmsSt. bei der Werkstatt auch gekostet hätte. Einfach weil die Idee ist, daß der entstandene Schaden beglichen wird / werden kann.
Du hast recht, wenn Du schreibst "Lässt man sich aber den Schaden ausbezahlen, erhält man keine USt - weder als Privatmann noch als Feiberufler" ... eben weil auch dann eine Gleichheit in der Regulierung gegeben ist.
Keine Reparatur: Beide kriegen "nur" Nettobetrag.
Reparatur ja: Privat kriegt netto plus UmsSt., Abzugsfähiger nur Nettobetrag.
In beiden Fällen stehen sich beide gleich. Klingt auf Anhieb vielleicht seltsam, scheint mir aber inzwischen logisch und sinnvoll.
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Thomas R
26.07.2025 18:26:06
@kkoefteg Steuernummer ohne Querstriche eingetragen?
kkoefteg
25.07.2025 18:02:09
Hallo,
Ich bekomme die Fehlermeldung "Die Steuernummer in ECT-Einstellung ist ungültig", wenn Ich ÜER 2024 über "Elster Export" an das Finanzamt übertragen möchte. Kennt ihr das
Thomas R
15.07.2025 14:19:20
@Suza Welcher Button genau. In der Regel kann man das durch klicken auf den kleinen Pfeil im Button dann einstellen.
Suza
14.07.2025 16:07:07
Hallo,
Mein Saldo Buttom zeigt nur 2 Quartale, wie kann ich das ändern?
mabuse
09.07.2025 16:47:41
@mielket deutsches Tastaturlayout. Allerdings englisches MacOS System. Hab ne Lösung gefunden, schreib ich ins Forum
mielket
07.07.2025 10:08:00
@mabuse Nein, nicht bekannt. EC&T benutzt den Dezimaltrenner des Betriebssystems. Ist es vielleicht ein Mac mit englischen Sprache?
mabuse
05.07.2025 21:15:20
Ist bekannt, dass auf Mac ein Komma in einer Buchung ignoriert wird? 12,30 = 1230
Stattdessen muss ich einen Punkt angeben.
Version 3.4, MacOS 15.5
@mycomeu ansonsten macht eine summen- und saldenliste nur sinn in einer doppelten buchführung.
Thomas R
12.06.2025 16:16:51
@mycomeu Da der Anfangsbestand in der EUR immer 0,00€ ist geht das über Button Journal > Sortierung nach Konten oder über Button Konto.
Palindrom
12.06.2025 14:22:43
Werden mittlerweile für Reverse Charge RE automatisch Buchungssätze für die Steuer (USt/VSt) erstellt?
mycomeu
12.06.2025 09:02:59
gibt es eine summen und saldenliste im programm
mielket
11.06.2025 10:44:47
Nein, Neuinstallations- Voodoo hilft hier wohl nicht, nur ein vernünftiges Datenverzeichnis einzurichten hilft.
oekolog
10.06.2025 14:51:03
danke für die Nachricht kann ich durch eine Neuinstallation mit einem neuen Buchungsdatei wieder anfangen?
mielket
10.06.2025 14:25:14
Mein Verdacht: Datenverzeichnis falsch eingestellt und das Programm versucht die Buchungsdatei im von Windows geschützten Programmverzeichni s zu speichern.