Umsatzsteuerrückforderung für uneinbringliche Forderungen
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payday |
Geschrieben am 09.01.2016 20:34:25
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Hallo,
ich habe von meinem Zahlungsdienstleister (Billpay) eine Umsatzsteuerrückforderung für uneinbringliche Forderungen erhalten.
In welches Feld in der Umsatzsteuer-Voranmeldung trage ich die zurückgeforderten Umsatzsteuerbeträge ein?
In Feld 69? In Rechnungen unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge (§ 14c UStG) sowie Steuerbeträge, die nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 2, § 6a Abs. 4 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 6 oder § 25b Abs. 2 UStG oder von einem Auslagerer oder Lagerhalter nach §13a Abs 1 Nr. 6 UStG geschuldet werden |
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Thomas R |
Geschrieben am 09.01.2016 21:51:03
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Das mußt Du erklären, denn du hast ja wohl eine Forderung an einen Dienstleister abgetreten, dabei fließt aber ja noch kein Geld und daher keine USt.
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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payday |
Geschrieben am 10.01.2016 15:45:50
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Ich gebe Forderungen die bei mir auf Rechnung bestellt werden an einen externen Zahlungsdienstleister (Billpay) ab. Die Forderungen erhalte ich von Billpay ausgezahlt, egal ob der Kunde die Rechnung an Billpay bezahlt hat oder nicht. Nun hat mir Billpay für die vergangenen Jahre eine Umsatzsteuerrückforderung für uneinbringliche Forderungen gesendet. Ich musste also die bereits erhaltene Umsatzsteuer für die uneinbringlichen Forderungen an Billpay zurückzahlen.
Es handelt sich dabei meiner Meinung nach um § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Kommen diese Beträge in das im ersten Post angegebene Feld 69 in der Umsatzsteuer-Voranmeldung?
Bearbeitet von payday am 10.01.2016 15:50:24
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Thomas R |
Geschrieben am 10.01.2016 18:13:27
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Da frage ich noch einmal nach. Denn nach meinem Verständnis tritts du deine Forderung ab, der Dienstleister bezahlt dir < 100% und zwar inklusive USt. Was dann der Dienstleister macht, kann dir doch egal sein.
Wie kommt er jetzt dazu, von dir eine Rückforderung über was - und nur eine UST - zu verlangen? Was ist das für ein Vertrag?
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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payday |
Geschrieben am 10.01.2016 18:57:29
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Der Dienstleister zahlt mir 100% der Forderung (inkl. UST) aus. Berechnt mir dafür aber natürlich eine Gebühr. Umsatzsteuerrückforderungen für uneinbringliche Forderungen werden nach deren AGB in Abzug gebracht. Das heißt den Nettobetrag der Forderung behalte ich, die Umsatzsteuer muss ich an den Dienstleister zurück zahlen.
Da ich die Umsatzsteuer aber schon an das Finanzamt gezahlt habe, will ich mir diese natürlich wieder holen.
siehe hier letzte Seite:
www.billpay.de/wp-content/uploads/FAQ...chnung.pdf
oder
www.google.de/search?q=forderungsausf...satzsteuer
Bearbeitet von payday am 10.01.2016 19:01:07
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Thomas R |
Geschrieben am 10.01.2016 19:22:20
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Ich würde es auch in 69 buchen, allerdings bin ich diesem Punkt eindeutig nicht erfahren.
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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joey |
Geschrieben am 13.01.2016 21:20:05
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Bei den Umsatzsteuerkorrekturen handelt es sich um negative Erlöse, die zu negativer Umsatzsteuer führen. Sie sind in den entsprechenden Feldern so einzutragen, bei Erlösen die mit 19 % besteuert werden z.B. in Feld 81, Kz.: 26. Ihr könnt sie mit umgekehrten Vorzeichen verbuchen, damit sie das Programm in dem Feld unterbringt. Saldierungen mit positiven Erlösen und positiver Umsatzsteuer aus dem Voranmeldungszeitraum stellen kein Problem dar.
Das Feld 69 ist nicht für solche Fälle vorgesehen, aber man sollte vielleicht mal die Paragrafen nachlesen, die da stehen, ist für euch vielleicht ganz lehrreich. |
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payday |
Geschrieben am 14.01.2016 16:06:38
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Wie ich normale Umsatzsteuerkorrekturen bzw negative Erlöse buche ist mir soweit klar. Ich habe allerdings gehofft, ich kann mir das komplette ausbuchen (inkl. 19% UST) und neue einbuchen (ohne USt.) aller betroffenen Rechnungen irgendwie sparen, da ich nur die Umsatzsteuer und nicht den Nettobetrag korrigieren will (von 19% auf 0%).
Meine Idee war nur die Umsatzsteuerrückforderung, die ich von meinem Zahlungsdienstleister erhalten habe zu buchen.
Bearbeitet von payday am 14.01.2016 16:08:44
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joey |
Geschrieben am 16.01.2016 20:24:38
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Zitat payday geschrieben:
Wie ich normale Umsatzsteuerkorrekturen bzw negative Erlöse buche ist mir soweit klar. Ich habe allerdings gehofft, ich kann mir das komplette ausbuchen (inkl. 19% UST) und neue einbuchen (ohne USt.) aller betroffenen Rechnungen irgendwie sparen, da ich nur die Umsatzsteuer und nicht den Nettobetrag korrigieren will (von 19% auf 0%).
Meine Idee war nur die Umsatzsteuerrückforderung, die ich von meinem Zahlungsdienstleister erhalten habe zu buchen.
War halt eher ne schwache Idee. Vielen Dank, dass ich dir helfen durfte. Manchmal kann man echt nur mit dem Kopf schütteln.
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mielket |
Geschrieben am 18.01.2016 08:24:17
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Ich würde einfach mal ausprobieren was passiert, wenn man einen negativen Betrag auf Feld 69 bucht. Das schlimmste was passieren kann, ist dass die Elster-Übermittlung fehlschlägt. |
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payday |
Geschrieben am 18.01.2016 14:07:43
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Vielen Dank für die Antworten. Ich habe mittlerweile auch noch mal direkt beim Finanzamt nachgefragt. Die waren mit der Frage allerdings auch etwas überfordert, aber waren auch der Meinung, dass das Feld 69 eher nicht dafür geeignet ist und das es zumindest Nachfragen geben wird, wenn dort ein negativer Betrag drin steht.
Ich werde also den etwas umständlichen Weg gehen und zu allen Rechnungen eine Rechnungskorrektur erstellen und eine neue Rechnung mit 0% USt. Dann kommen die Rechnungskorrekturen als negativer Betrag in das Feld 81 und die neuen Rechnungen ohne USt. in das Feld 48 wenn mich nicht alles täuscht. Dann sollte hoffentlich alles passen. |
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Thomas R |
Geschrieben am 18.01.2016 18:44:23
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Was bei der Umsatzsteuervoranmeldung wohin zu buchen ist, kann man der folgenden Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung entnehmen, da wird es dann eigentlich klar.
http://www.finanzamt.bayern.de/Inform...E-2016.pdf
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
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