Wie buche ich die USt wenn....
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uschuetz |
Geschrieben am 27.01.2016 21:28:25
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Die Rechnung von Dezember 2015 wird Anfang Januar 2016 gezahlt und dann auch gebucht.
Die UST wird mit ECT dann im Januar erklärt und abgeführt. In der UST Erklärung 2015 ist diese Buchung dann folglich nicht enthalten.
Ich möchte den Umsatz aus Dezember aber gerne in der EÜR 2015 haben und versteuern (EST).
Wenn ich die Rechnung im Dezember buche mit Datum Januar, stimmt die UST Erklärung nicht.
Können die Umsätze in der UST Erklärung von den Umsätzen in der EÜR und somit in der EST Erklärung abweichen?
Wie mache ich das Richtig bzw. geht das überhaupt?
Danke für einen Hinweis! |
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Thomas R |
Geschrieben am 29.01.2016 17:34:57
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Nein. In der EÜR werden grundsätzlich nur die echten Zahlungen bzw. Einnahmen auf deinem Bankkonto gebucht.
Geht die Zahlung erst 2016 ein erhöht dies die Einnahme 2016 und die USt wird auch in 2016 abgeführt. Rückwirkende Buchungen sind nicht zulässig, auch dann nicht, wenn die Rechnung noch in 2015 zugestellt wurde.
Eine Ausnahme gibt es nur bei wiederkehrende Zahlungen bis 10.01. wie z.B. Miete oder Telekommunikation, das trifft aber hier nicht zu.
Insofern braucht es auch keine Antworten zu den weiteren Fragen.
Bearbeitet von Thomas R am 29.01.2016 17:36:14
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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uschuetz |
Geschrieben am 29.01.2016 17:36:53
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Es gibt also keine Abgrenzungen in einer EÜR.
Besten Dank! |
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mielket |
Geschrieben am 31.01.2016 15:08:05
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Es gibt auch ein paar Steuerpflichtige, die umsatzbedingt eine Soll-Versteuerung machen müssen statt einer Ist-Versteuerung, d.h. Rechnungsdatum zählt statt Zahlungsdatum. Aber davon ist der größte Teil sowieso verpflichtet eine doppelte Buchführung zu machen. Ich denke, das ist hier nicht der Fall. Also: das Zahlungsdatum gilt. |
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Thomas R |
Geschrieben am 31.01.2016 16:48:18
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Da will ich dir nicht widersprechen. Es sind doch aber zwei verschiedene Vorgänge. In der EÜR buche ich den tatsächlichen Zufluss bei Einnahmen und den tatsächlichen Abfluss aus der Kasse bzw. Bank. Woher dieser kommt ist doch egal. Wenn ich also die USt als Sollversteuer früher vom FA abgebucht bekomme, dann buche ich dies zu diesem Termin. Oder sehe ich das falsch?
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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mielket |
Geschrieben am 31.01.2016 18:00:41
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Als Soll-Versteuerer buchst Du nicht den tatsächlichen Zufluss sondern bist die USt in dem Moment schuldig in dem Du die Rechnung stellst.
Aber das ist ein bisschen akademisch, weil ich das erst ein einziges Mal hatte, dass ein EC&T-Nutzer die Umsatzgrenze (inzwischen 600.000€) durchbrach und Sollversteuern musste und dabei kein Gewerbetreibender war, sondern als Freiberufler weiterhin von der Bilanzierungpflicht befreit war (nach eigenen Angaben, also Info mit Vorsicht nutzen). |
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