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Buchung AirBnB Servicegebühr, USt § 13b usw.
missdaisy
Hallo zusammen,
ich schlage mich nun schon zum zweiten Mal mit dem §13b herum und komme nicht weiter. Beim Finanzamt ist niemand erreichbar und ich fürchte, ich muss schleunigst etwas nachmelden in der USt-VA ...

Also: Ich bin Freiberuflerin, habe eine Unterkunft für eine Geschäftsreise auf AirBnB gebucht und bei der Buchung meine USt-ID angegeben, wodurch auf die Servicegebühr von AirBnB keine USt berechnet wurde. Klarer Fall von Reverse Charge, sonstige Leistung mit 19%, so viel ist klar (AirBnB rechnet von Irland aus ab ).

Aus bestimmten Gründen möchte ich die USt in Deutschland zahlen, keinen Vorsteuerabzug geltend machen, aber melden muss ich es ja schon, nicht zuletzt in der zusammenfassenden Meldung, denn ich schulde ja die USt. Wie nur buche ich das?

Es müsste in etwa Folgendes in der Buchhaltung/Steuererklärung auftauchen:

Angenommen, die Servicegebühr beträgt 10 Euro, muss ich 1,90 Euro USt zahlen (19%) und darf sie nicht als Ausgabe/Vorsteuerabzug in der USt-VA geltend machen. Welche Felder müssen für die USt-VA ausgefüllt werden und welche in der EÜR? Kennt sich jemand aus?

Vielen Dank und beste Grüße
Christiane
 
Thomas R
Nur ein Hinweis. Ist es nicht so, dass eine ZM nur bei gemeinschaftliche Lieferungen oder Leistungen erstellt wird, nicht aber beim "Einkauf".
Bearbeitet von Thomas R am 14.04.2016 17:48:39
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
 
https://pr-riemann.de
missdaisy

Zitat

Thomas R geschrieben:
Nur ein Hinweis. Ist es nicht so, dass eine ZM nur bei gemeinschaftliche Lieferungen oder Leistungen erstellt wird, nicht aber beim "Einkauf".


Das ist eine interessante Frage ... Als ich damals wegen der richtigen Zeilennummern usw. für einen Einkauf von Visistenkarten aus den Niederlanden beim FA anrief, sagte man mir auch nichts von "zusammenfassende Meldung", wohl aber im Hinweis im Elster-Formular, als ich für die USt-VA alles eingegeben habe. Bei AirBnB ist es offensichtlich eine "sonstige Leistung", da kein Einkauf und keine Warenlieferung. Ich habe mir die Einträge in ECT jetzt so hingemogelt, dass die Zahlen in den (von mir als richtig angenommenen) Feldern auftauchen, aber ob das so stimmt für die Übernahme in die USt-Erklärung und die EÜR kann ich überhaupt nicht einschätzen ... Ich habs jetzt so gemacht:

Einnahmen:
1,90 Euro als zu zahlende USt (19% auf 10 Euro)
- für USt auf Feld 47 "Im Inland sonstige steuerpflichtige Leistungen ..." mit 0% USt gebucht
- für EÜR Feld 8 USt §13b

Ausgaben:
11,90 Euro mit 0% USt
- für USt auf Feld 46 "Im Inland steuerpfl. sonstige Leistung ..."
- für EÜR auf Feld 1110 "Bezogene Leistung"

So passen die Zahlen halt im Formular, rein rechnerisch habe ich dadurch den Betrag inkl. USt aber dann doch in ECT als Ausgabe gebucht, was ich nicht wollte. Dann müsste ich also quasi 11,90 Euro noch einmal gegenbuchen als Einnahme mit 0% USt, oder? Ich finde diese innergemeinschaftlichen Steuerkram einfach furchtbar Sad
 
missdaisy
Nun bin ich endlich im FA durchgedrungen und habe eine etwas verwirrende Antwort erhalten, denn es scheint keine klare Regelung zu geben. Wer zukünftig ebenfalls über AirBnB brütet, dem kann das Folgende vielleicht auch weiterhelfen:

Zusammenfassende Meldung: Muss AirBnB machen, da Leistungserbringer, der Leistungsempfänger muss keine ZM abgeben.

Da es sich um eine Zimmermiete handelt, ist es eine "sonstige Leistung" (es wurden keine Gegenstände bewegt, keine Möbel nach Deutschland verkauft oder so). Es gibt nun zwei Möglichkeiten, das Ganze in der USt-VA anzumelden:
a) KZ 93 (steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe zum Steuersatz von 7%) Nettobetrag 10,00 Euro, Steuer 0,70 Euro
KZ 61 0,70 Euro "Vorsteuerbeträge aus dem innergem. Erwerb ..."
b ) KZ 52 + 53 "Leistungsempfänger als Steuerschuldner/Andere Leistung eines im Ausland ansässigen ..." Nettobetrag 10,00 Euro, Steuer 0,70 Euro
KZ 67 "Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne ... §13b" 0,70 Euro

Der Mann im FA riet mir zu Variante b ), da ja eben keine Lieferung erfolgte. Interessant bleibt, wie AirBnB den Umsatz in der ZM meldet. Wenn sie einen Erwerb nach Variante a) eintragen, wird das BZSt bei mir nachhaken und sagen, ich hätte den Umsatz nicht gemeldet, woraufhin das FA auch nachhakt usw. So etwas kann bis zu 2 Jahre dauern, man sollte das nur im Hinterkopf behalten.
In ECT habe ich es mir alles so eingerichtet, das es passt und zwar:
Einnahmen: 0,70 Euro mit 0% USt auf KZ 53
Ausgaben: 10,00 Euro mit 0% auf KZ 52
Ausgaben: 0,70 Euro mit 0% auf KZ 67

Achtung! Wer bei der Buchung keine UStID angibt, darf den Vorsteuerabzug aus der ausländischen Rechnung nicht geltend machen, sagte der FA-Mann noch dazu. Im Nachhinein erscheint mir das merkwürdig, aber ich habe nicht nachgefragt, bin nur froh, dass jetzt alles korrekt eingetragen ist ...
 
Thomas R
Nur eine Anmerkung. Ausländische USt kann über eine Buchung i.d.R. so wie so nicht geltend gemacht werden (wenn sie nicht als dt. USt ausgewiesen ist).

Ausländische Vorgänge buche ich i.d.R. Brutto für Netto, wobei Nebenleistungen "das Schicksal" der Hauptleistung teilen. Die Airnb Übernachtung hätte ich also mit einer Buchung Brutto=Netto über Reisekosten gebucht und gut wäre es. Alles andere ist für untragbarer Aufwand - aber das kann man anders sehen.
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
 
https://pr-riemann.de
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BernhardT
13.03.2026 11:36:50
Problem gelöst?

kkoefteg
11.03.2026 13:50:05
Vielen Dank.

BernhardT
11.03.2026 12:32:41
Stimmt der Pfad zum Datenverzeichnis?
Links oben auf das Programm-Icon klicken und dann ggf. das richtige Verzeichnis auswählen. Besser einen Thread im Forum eröffnen.

kkoefteg
10.03.2026 22:06:14
Nach dem Update bekomme ich die Meldung „Software neu installiert“. Die Software springt sofort zu Buchungsjahr und Währung. Die Felder Unternehmen, Finanzamt usw. sind leer. Die angelegten Konten

mielket
26.02.2026 18:29:38
Bei meinem kleinen GoBD-Tool war das Software-Signatur-
zertifikat abgelaufen. Ich habe es auf der Download-Seite aktualisiert.

mielket
11.02.2026 14:10:50
Tut mir Leid, wenn immer noch nicht alle den Newsletter bekommen haben aber mein neuer Webspace-Provider hat den EMail-Versand auf 60 pro Stunde gedrosselt. Kann also noch bis zum Wochenende dauern...

fantes11
03.02.2026 11:48:14
Es funktioniert sehr gut. Wie immer. Danke.

mielket
30.01.2026 18:10:58
Kleines Update: Es fehlen nur noch die deutschen USt.-Erkl.- Formulare 2025 und 2026...

mielket
12.01.2026 13:32:16
@sternkieker Nein, ich lass mir Zeit damit. Die Frist bis 10. gilt überigens nur für USt.-Voanmeldungen
-- die USt.-Erklärung kannst Du locker auch im Sommer machen.

Thomas R
07.01.2026 18:40:16
@Sternkieker Die USt-Erklärung 2025 sind im Grunde ja nur 2 Zahlen. Das kannst du schon elektronisch über Elster vornehmen.

sternkieker
07.01.2026 17:22:09
Besteht die Möglichkeit, dass das Formular Umsatzsteuererklär
ung 2025 bis zum 10.1.26 online ist ?? Grüße aus Berlin Sternkieker

hhoffmann
06.01.2026 20:33:25
@mielket Danke für die Info. Prima! Wink

mielket
05.01.2026 12:08:57
Ein gutes Neues wünsche ich euch auch!

mielket
05.01.2026 12:07:59
@thomas_stahl schick mir mal einen screenshot. Wegen Datensicherungsopt
ionen: Ist normal -- wähle einfach eine der Optionen; die drückt dann automatisch auf OK.

mielket
05.01.2026 12:05:10
@hhoffmann Im Verlaufe des Januar kommt das Formular-Update. Benutze bis dahin provisorisch das EÜR2024.

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