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Innergemeinschaftlicher Erwerb und AfA
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| weka |
Geschrieben am 23.05.2017 15:19:41
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Beiträge: 2
Registriert am: 12.02.2005
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Hallo zusammen!
Ich habe ein Problem, dass hier ähnlich schon mal im Jahr 2013 beschrieben wurde, auf das es jedoch keine Antwort gab.
Ich kaufte im innergemeinschaftlichen Raum ein Gerät, dass vom Wert her in die Abschreibung (AfA) gehört.
Die Buchung der Steuer ist klar.
Aber:
Bei innergemeinschaftlichen Erwerben ist der Umsatz in Feld 81 der USt Anmeldung einzutragen. ECT nimmt nun aber dieser Buchung nur den aktuellen Abschreibungsanteil, und nicht den Gesamtbetrag, so dass die gebuchte Umsatzsteuer (die ja komplett sofort abgesetzt wird) nicht zum Betrag der Bemessunggrundlage (netto) passt. (Formular 2017, Feld 81, Steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe 19 % UmSt.)
Das FA schriebt mir das die ausgewiesene Vorsteuer nicht plausibel ist.
Und:
Außerdem müsste der Betrag für die EÜR eigentlich der Katagorie "Abschreibungen auf bewegliche Wirtschaftgüter" zugeordnet werden, da es sich ja um eine Abschreibung handelt?
Wie löse ich dieses Problem?
Wenn jemand eine schnelle Antwort hätte, würde mich das sehr freuen.
Grüße
Werner |
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| mielket |
Geschrieben am 24.05.2017 19:57:56
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Seiten Administrator
Beiträge: 2699
Registriert am: 08.02.2005
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Feld 89 ist für innergem. Erwerbe vorgesehen.
Es muss wohl ein neues Konto erstellt werden, dass dem Abschreibungsfeld der EÜR und Feld 89 der USt-Voranmeldung zugewiesen wird.
Es ist analog zu §13b (reverse charge) Umsätzen zu verfahren (also ohne implizite MWSt.-Satz-Auswahl, d.h. mit extra Buchung nur für die USt) wie hier beschrieben:
https://www.easyct.de/forum/viewthrea...ad_id=2738 |
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| weka |
Geschrieben am 24.05.2017 20:35:23
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Mitglied
Beiträge: 2
Registriert am: 12.02.2005
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Hallo Thomas,
danke schon mal für die Antwort. Ich werde mir das in Ruhe anschauen.
Weil es schnell gehen musste, habe ich mir eine Lösung überlegt, die wohl so auch praktikabel sein sollte. Ich werde mir Deinen Vorschlag anschauen und vergleichen mit meiner (vorläufigen) Lösung. Wichtig ist ja, dass der volle Nettobetrag bei der UST-Voranmeldung in Feld 89 erscheint, was einer Abschreibung nicht der Fall ist.
Grüße Werner |
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| mielket |
Geschrieben am 25.05.2017 21:12:27
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Seiten Administrator
Beiträge: 2699
Registriert am: 08.02.2005
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Steuerbeträge werden bei EC&T aber grundsätzlich im Anschaffungsjahr angerechnet. Ich weiß jetzt nicht was bei Dir daneben gegangen ist... |
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| Luftikus |
Geschrieben am 30.06.2017 16:35:27
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Mitglied
Beiträge: 5
Registriert am: 30.06.2017
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Ich hätte auch eine Frage zu innergemeinschaftlichen Erwerben, und zwar hab ich kürzlich erfahren, das ich mit meiner Firma bereits die Meldepflichtgrenze für die Intrahandelsstatistik erreicht habe (siehe http://www.intrastat-service.de/info..../info.html). Gibt es hier eine gute Lösung, dies auch mit EC&T zu erfassen und zu verbuchen? |
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| Thomas R |
Geschrieben am 30.06.2017 19:16:09
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Mitglied
Beiträge: 1439
Registriert am: 07.03.2005
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Zitat In Deutschland unterliegen alle Unternehmen der Meldepflicht, deren Warenverkehre je Verkehrsrichtung (Eingänge bzw. Versendungen) den Wert von 500.000 € pro Jahr übersteigen.
Bist du dir sicher nicht ggfs. zur doppelten Buchführung verpflichtet zu sein? Dann ist EC&T nicht das Programm dafür.
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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| Luftikus |
Geschrieben am 30.06.2017 20:48:37
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Beiträge: 5
Registriert am: 30.06.2017
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Hm gute Frage, das müsste ich nochmal nachprüfen |
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| Thomas R |
Geschrieben am 01.07.2017 16:27:14
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Mitglied
Beiträge: 1439
Registriert am: 07.03.2005
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Da zitiere ich mal aus der Fachliteratur:
Zitat Wer ist zur doppelten Buchführung verpflichtet:
- Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, bspw. OHG, GmbH, AG.
- Eingetragene Kaufmänner, die einen Umsatz und Gewinn von über 600.000 Euro bzw. 60.000 Euro erwirtschaften.
- Nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen wie die GbR oder Einzelunternehmer, die einen Umsatz und Gewinn von über 600.000 Euro oder 60.000 Euro jährlich erzielen.
[Anmerkung: Wenn man nicht Freiberufler nach EStG ist, was hier wohl nicht der Fall ist].
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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