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Wann sollte EasyCash den Steuerberater ersetzen?
sabadikap
Ich habe heute von Easycash erfahren, es installiert und möchte so schnell wie möglich meine vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen damit machen und später dann den Jahresabschluss.

Die Umsatzsatzsteuervoranmeldungen für die drei letzten Quartale 2006 hat mein Steuerberater gemacht (wobei ich wohl die Hauptarbeit hatte).

Meine Frage ist nun, ob ich während eines laufenden Geschäftsjahres auf EasyCash umsteigen kann? Falls ja, was muss ich beachten / übernehmen? Oder wäre meinen Steuerberater für das 4. Quartal noch mal fürstlich zu entlohnen und dann erst ab dem 1.1.2007 auf Easycash umzusteigen?

Dann noch was: Wie erfahre ich es, ob ich bisher eine Soll- oder Ist-Versteuerung habe (ohne meinen Steuerberater zu fragen)? Auf meinen Duplikaten der Anmeldungen habe ich dazu nichts gefunden.

Ich vermute mal, dass meine Fragen ziemlich doof sind, denn ich habe nun 2 Stunden in den Foren und FAQs vergeblich nach Antworten gesucht. Ich bitte um Nachsicht mit jemand, der bisher Steuersachen immer delegiert hatte und wenig Ahnung hat. Danke

Ralf
 
Thomas R
Ob du einen Steuerberater brauchst kannst du dir nur über dein eigenes Fachwissen und/oder die nächste Prüfung beantworten, denn EasyCash verbucht nur das was du ihm anbietest.

Unterjähriger Wechsel ist grundsätzlich möglich. Für USt/VSt Meldung durch Elster sso wie so problemlos. Bei der Buchhaltung sieht das aber schon anders aus. Um einen korrekten Abschluss für 2006 zu erhalten, müsstest du alle Werte nachtragen und auch darauf achten, dass deine Werte mit den gemeldeten des Steuerberaters übereinstimmen. Und da stellst sich die zweite Frage. Ist dein eigener Stundenaufwand für diese Nachbuchungen wirklich günstiger als dein Steuerberater?

Ich persönlich würde zum 01.01.2007 wechseln, die USt-Meldung IV/2006 einschließlich der Jahresmeldung und den Abschluss 2006 noch durch den Steuerberater erledigen lassen.
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
 
https://pr-riemann.de
sabadikap
Vielen Dank, Thomas. So etwas ähnliches hatte ich mir schon gedacht, nämlich dass ich die ersten 3 Quartale nachtragen müßte. Dass ist mir dann doch zu viel Aufwand und vor allem zu kompliziert.

Ich werde die Zeit nutzen, um mich in das Programm etwas einzuarbeiten und spasseshalber das letzte Quartal eingeben.

Bleibt nur noch die Frage nach der ist Ist- bzw Soll-Versteuerung. Wo finde ich in meinen Unterlagen die Antwort, nach welchem System ich die Umsatzsteuer abführe?

Ralf
 
Thomas R
EÜR sind "IST-Versteuerer, Bilanzierer mit dpppelter Buchführung sind SOLL-Versteuerer
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
 
https://pr-riemann.de
mielket

Zitat

Thomas Riemann geschrieben:
EÜR sind "IST-Versteuerer, Bilanzierer mit dpppelter Buchführung sind SOLL-Versteuerer


Nanu?! Sollte da ein Gesetz ausnahmsweise mal vereinfacht worden sein?...

Wenn ja, müsste ich den Absatz zu Soll- und Ist-Versteuerung in der Doku wohl abändern...
 
http://am3.notify.live.net/throttledthirdparty/01.00/AQGwcKFTwqFdQoAAdm9TTl6zAgAAAAADEwAAAAQUZm52OjE3QjlBNEFEQTU4QzU2ODAFBkxFR0FDWQ
Thomas R
Ich gebe ja zu, ich habe stark vereinfacht. Aber wer von uns macht schon mehr als 250 T€ / 500 T€ in den neuen BL und bucht noch selbst. Und die GmbH'ler lesen hier ja nicht mit. Frown

Also hier die Definition von www.steuerlinks.de.

Istversteuerung

Bei der Istversteuerung ist für die Besteuerung die Vereinnahmung eines Entgelts entscheidend. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde. Die Istversteuerung kommt in folgenden Fällen zur Anwendung:

* bei Kleinunternehmern (Gesamtumsatz ab 1.6.06 übersteigt 250.000 € nicht),
* bei Unternehmern die nicht zur Buchführung verpflichtet sind,
* bei Unternehmern die einen freien Beruf ausüben (z.B. Architekt), auf die Höhe des Umsatzes kommt es nicht an,
* bei Unternehmen in den neuen Bundesländern, wenn der Umsatz im Vorjahr nicht über 500.000 € betragen hat (Regelung gilt noch bis zum 31.12.2009).

Die Genehmigung zur Istversteuerung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Sie erstreckt sich auf das volle Kalenderjahr. Zur Sollversteuerung kann jederzeit zurück gekehrt werden. Dabei bewirkt eine Rückkehr immer, dass bereits am Anfang des Kalenderjahres die Sollversteuerung erfolgen muss. Der Widerruf durch das Finanzamt ist nur zu Beginn des Kalenderjahres zulässig.


Sollversteuerung

Bei der Sollversteuerung (Besteuerung nach dem vereinbarten Entgelt) entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Der Zeitpunkt, in dem die Leistung erbracht wurde, ist somit ausschlaggebend dafür, in welchem Voranmeldezeitraum der Umsatz zu berücksichtigen ist. Auch für Teilleistung gilt die Sollversteuerung, wenn für die Teilleistung ein gesondertes Entgelt vereinbart worden ist. Zudem wird vorausgesetzt, dass die Leistung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten teilbar ist.

Von der Sollversteuerung ausgenommen sind Anzahlungen. Hierbei greift in jedem Fall die Istversteuerung.

Bearbeitet von Thomas R am 22.11.2006 22:29:33
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
 
https://pr-riemann.de
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Istbesteuerung findet nur statt, wenn man es beantragt hat. Meistens kreuzt man dazu sinnvollerweise ein Kästchen gleich bei steuerlichen Anmeldung seiner Tätigkeit im Formular mit an. Das wird dort schon mit abgefragt, wenn ich mich richtig erinnere.

Die Voraussetzungen, wann es beantragt werden kann, sind im wesentlichen richtig wiedergegeben:

Gesetzliche Grundlage:
§ 20 UStG
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__20.html
(einfach mal lesen)

M.E. ist die Istbesteuerung sehr sinnvoll, weil man nicht noch zusätzliches Geld für nichtbezahlte Rechnungen verliert. Ich würde daher vermuten, daß der Steuerberater dies im Zweifel veranlaßt hat.
Der Ausgangsposter sollte notfalls eben einfach mal bei seinem FA nachfragen oder sich nochmal den Durchschlag des Geschäftsanmeldungsformulars anschauen, eigentlich müßte der Steuerberater einem alle Erklärungen, die er für einen abgibt, in Kopie zur Kenntnis übermittelt haben.

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djm99
Hallo,

wie bucht man denn bei der Sollversteuerung Rechnungen die in einen anderen Voranmeldungszeitraum fallen?

Also ich erstelle eine Rechnung am 15.07.2007 mit einer Leistung aus 06/2007. Normalerweise gebe ich bei der Buchung ja das Rechungsdatum an, was in dem Fall falsch wäre da die Rechnung noch ins 2.Quartal muss, so wie ich das verstanden habe.

Weiterhin hätte ich dann auch ein Problem wenn ich bis zum 10.07. meine Voranmeldung fürs 2.Quartal abgegeben habe. Muss ich die dann korrigieren?

Grüße, Mario
 
joey
Hallo,

wieso bist du denn Soll-Versteuerer? Da müsstest du ja für die Umsatzsteuer anders verfahren als für die Einkommensteuer (als EÜR-Rechner), solche Fälle sind mir bislang noch nicht untergekommen.

Hast du nicht die Ist-Versteuerung beantragt?
 
djm99
Hi,

sicher weil ichs damals nicht angegeben hab.

Ich buche schon seit Ewigkeiten anhand des Rechnungsdatums. Hatte ~ 2000 auch mal eine Außenprüfung, da hat sich aber niemand beschwert. Die Sache mit dem Leistungsdatum hat mich aber nun bisschen verwirrt.

Schreibe die meisten meiner RG's mit Leistungszeitraum im voraus, also z.Bsp. im Juli für 07/2007 - 09/2007, bei den Beträgen handelt es sich meist um kleinere, also ~ 50 Eur. Und das zahlen klappt auch, von daher ist Sollversteuerung schon passend.

Ab un an hab ich aber auch Rechnungen wo ich z.Bsp. die RG im Juli für Leistungszeitraum 06/2007 schreibe. Wie geht man denn da vor?

Grüße, Mario
Bearbeitet von djm99 am 10.07.2007 11:29:58
 
joey

Zitat

djm99 geschrieben:
Hi,

sicher weil ichs damals nicht angegeben hab.

Ich buche schon seit Ewigkeiten anhand des Rechnungsdatums. Hatte ~ 2000 auch mal eine Außenprüfung, da hat sich aber niemand beschwert. Die Sache mit dem Leistungsdatum hat mich aber nun bisschen verwirrt.

Schreibe die meisten meiner RG's mit Leistungszeitraum im voraus, also z.Bsp. im Juli für 07/2007 - 09/2007, bei den Beträgen handelt es sich meist um kleinere, also ~ 50 Eur. Und das zahlen klappt auch, von daher ist Sollversteuerung schon passend.

Ab un an hab ich aber auch Rechnungen wo ich z.Bsp. die RG im Juli für Leistungszeitraum 06/2007 schreibe. Wie geht man denn da vor?

Grüße, Mario


Ja, beschweren tut sich das FA da wirklich nicht, denn die Ist-Versteuerung ist die Ausnahme, die Soll-Versteuerung der Normalfall.

Das UStG regelt, wann der Steueranspruch entsteht, das ist bei dem Sollversteuerer der VAZ (Voranmeldungszeitraum) in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird. Das ist in deinem Beispiel dann 06/2007. Auf das Rechnungsdatum kommt es dann nicht an.

Das mit der Rechnung zuerst schreiben und dann die Leistung bringen ist daher auch nicht richtig.

Wirklich sonderbar, ansonsten für die Einkommensteuer erfasst du die Betriebseinnahmen dann, wenn das Geld da ist. O.K., dann zieh aber auch die Vorsteuer dann ab, wenn die Rechnung vorliegt und nicht erst dann, wenn du die Eingangsrechnung bezahlt hast, sonst hättest du ja den doppelten Nachteil.

Wenn du dir da schon soviel Extra-Kopfarbeit machen musst, dann beantrage doch eine Dauerfristverlängerung, dann hast du wenigstens einen Monat länger Zeit für die Anfertigung der USt-Vaen.
Bearbeitet von joey am 10.07.2007 15:32:04
 
djm99

Zitat

joey geschrieben:
Ja, beschweren tut sich das FA da wirklich nicht, denn die Ist-Versteuerung ist die Ausnahme, die Soll-Versteuerung der Normalfall.

Das UStG regelt, wann der Steueranspruch entsteht, das ist bei dem Sollversteuerer der VAZ (Voranmeldungszeitraum) in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird. Das ist in deinem Beispiel dann 06/2007. Auf das Rechnungsdatum kommt es dann nicht an.

Ist das schon immer so oder gabs da mal ein Änderung? Dann wäre natürlich in der Faktura ein Feld "Leistungsdatum" gut, da ich wie gesagt jetzt die Einnahmen mit schreiben der RG und somit RG-Datum Juli buche obwohl Leistungszeitraum Juni.


Zitat

joey geschrieben:
Das mit der Rechnung zuerst schreiben und dann die Leistung bringen ist daher auch nicht richtig.

Das ist bei Hostingleistungen so üblich, immer im voraus für 1/4 Jahr oder Jahr. Ich frag mich nur was jetzt als Leistungsdatum gilt. Eig. ja immer der Ende eines Abrechnungszeitraums, aber die USt nehm ich ja am Anfang ein.


Zitat

joey geschrieben:
Wirklich sonderbar, ansonsten für die Einkommensteuer erfasst du die Betriebseinnahmen dann, wenn das Geld da ist. O.K., dann zieh aber auch die Vorsteuer dann ab, wenn die Rechnung vorliegt und nicht erst dann, wenn du die Eingangsrechnung bezahlt hast, sonst hättest du ja den doppelten Nachteil.

Wenn du dir da schon soviel Extra-Kopfarbeit machen musst, dann beantrage doch eine Dauerfristverlängerung, dann hast du wenigstens einen Monat länger Zeit für die Anfertigung der USt-Vaen.

Eig. ist das nich viel Kopfarbeit. Ich buche einfach die RG's nach RG'datum als Einnahme was im Fall der Rechnung im Juli für Juni falsch wäre. Die Basis der Einkommensteuer fällt dann also auch in den Monat des RG'datums.

Grüße, Mario
 
joey
Hallo,

ach so, dann handelt es sich bei deinen Hosting-Leistungen also um so etwas wie Anzahlungen der Kundschaft. Da bist du dann also schon im Bereich der früheren "Mindest-Istbesteuerung". Die USt auf die Anzahlungen musst du dann abführen, wenn das Geld fliesst, wenn dieses vor Ausführung der Leistungen ist, gilt auch für den Sollbesteuerer.

Ansonsten gilt schon immer, die Steuer entsteht in dem Monat, in dem die Lieferung stattfindet, die Leistung ausgeführt wird.

Ansonsten geht aber trotzdem einiges kreuz und quer habe ich so den Eindruck.

Die Einnahmen erfasst du, wenn die Leistung im Juni stattgefunden hat, die Rechnung im Juli geschrieben wird und das Geld im September kommt, eben erst im September (Buchungstermin), wohlgemerkt für die ESt, das macht schon etwas mehr Kopfarbeit. Da kannst du ja bald bilanzieren.

Vor allem am Jahresende muss man da aufpassen.
Bearbeitet von joey am 10.07.2007 17:07:59
 
djm99

Zitat

joey geschrieben:
Hallo,

ach so, dann handelt es sich bei deinen Hosting-Leistungen also um so etwas wie Anzahlungen der Kundschaft. Da bist du dann also schon im Bereich der früheren "Mindest-Istbesteuerung". Die USt auf die Anzahlungen musst du dann abführen, wenn das Geld fliesst, wenn dieses vor Ausführung der Leistungen ist, gilt auch für den Sollbesteuerer.

Ja, so wirds wohl sein. Wobei ich den Geldfluß nie in der Buchhaltung berücksichtige, allenfalls in der Faktura um die RG als bezahlt zu buchen. Der Nachteil ist natürlich für mich, ich führe die USt. schon im Quartal der RG-Stellung ab. Hmm.


Zitat

joey geschrieben:
Ansonsten gilt schon immer, die Steuer entsteht in dem Monat, in dem die Lieferung stattfindet, die Leistung ausgeführt wird.

Ansonsten geht aber trotzdem einiges kreuz und quer habe ich so den Eindruck.

Die Einnahmen erfasst du, wenn die Leistung im Juni stattgefunden hat, die Rechnung im Juli geschrieben wird und das Geld im September kommt, eben erst im September (Buchungstermin), wohlgemerkt für die ESt, das macht schon etwas mehr Kopfarbeit. Da kannst du ja bald bilanzieren.

Vor allem am Jahresende muss man da aufpassen.

Jetzt erfass ich die RG im Juli, da dort RG-Datum. Für die ESt ist das, wie du schon meinst, nur für den Jahreswechsel relevant.
Anders kann man das in easycash ja auch nicht buchen. Es sind bei Soll-Versteuerung ja eig. 2 Buchungen notwendig. 1x für die USt. (im richtigen Quartal) und 1x für die ESt.(beim Zufluß). Hmm, vleicht macht da die Ist-Versteuerung doch mehr Sinn. Ein Wechsel wäre aber sicherlich erst zum Jahreswechsel möglich/sinnvoll?

Grüße, Mario
 
joey
Ja, zum Jahreswechsel muss das passieren, dann kann das FA auch prüfen, ob bei dir die Voraussetzungen des § 20 UStG vorliegen, das erscheint mir unproblematisch.

Kein EÜR-Programm funktioniert gut, wenn man gleichzeitig Soll-Versteuerer ist, da würde ich mir das Leben an deiner Stelle erleichtern wollen, sonst buchst du wie gesagt, einmal für die Umsatzsteuer und einmal für die Einkommen- bzw. Gewerbesteuer.
Bearbeitet von joey am 11.07.2007 12:53:12
 
djm99
Hi,

danke für deine Erklärung. Dann werd ich das wohl mal in Angriff nehmen Smile

Gewerbesteuer, da bin ich noch weit von enternt...

Aber in dem Zusammenhang mal noch eine andere Frage. Könnte ich eine Rechnung in den Juni zurückdatieren? Also hab im Juli bereits RG's geschrieben und will jetzt eine auf den 30.06. setzen. Die RG-Nummern sind wie gefordert fortlaufend. Nur das Datum nicht, da würde dann bei der einen der Juni stehen.

Grüße, Mario
 
joey
Hallo nochmal,

nee, an erstellten Rechnungen und ihrem Datum würde ich nicht mehr rumfummeln, da reagieren Prüfer dann doch sehr empfindlich.
 
djm99
Hi,

nein, erstellt ist sie ja noch nicht. Meinte eher ob man jetzt noch eine neue RG mit Junidatum erstellen könnte obwohl im Juli schon RG's angefallen sind.

Grüße, Mario
 
joey

Zitat

djm99 geschrieben:
Hi,

nein, erstellt ist sie ja noch nicht. Meinte eher ob man jetzt noch eine neue RG mit Junidatum erstellen könnte obwohl im Juli schon RG's angefallen sind.

Grüße, Mario


müsste eigentlich möglich sein.


Bearbeitet von joey am 11.07.2007 21:42:46
 
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BernhardT
13.03.2026 11:36:50
Problem gelöst?

kkoefteg
11.03.2026 13:50:05
Vielen Dank.

BernhardT
11.03.2026 12:32:41
Stimmt der Pfad zum Datenverzeichnis?
Links oben auf das Programm-Icon klicken und dann ggf. das richtige Verzeichnis auswählen. Besser einen Thread im Forum eröffnen.

kkoefteg
10.03.2026 22:06:14
Nach dem Update bekomme ich die Meldung „Software neu installiert“. Die Software springt sofort zu Buchungsjahr und Währung. Die Felder Unternehmen, Finanzamt usw. sind leer. Die angelegten Konten

mielket
26.02.2026 18:29:38
Bei meinem kleinen GoBD-Tool war das Software-Signatur-
zertifikat abgelaufen. Ich habe es auf der Download-Seite aktualisiert.

mielket
11.02.2026 14:10:50
Tut mir Leid, wenn immer noch nicht alle den Newsletter bekommen haben aber mein neuer Webspace-Provider hat den EMail-Versand auf 60 pro Stunde gedrosselt. Kann also noch bis zum Wochenende dauern...

fantes11
03.02.2026 11:48:14
Es funktioniert sehr gut. Wie immer. Danke.

mielket
30.01.2026 18:10:58
Kleines Update: Es fehlen nur noch die deutschen USt.-Erkl.- Formulare 2025 und 2026...

mielket
12.01.2026 13:32:16
@sternkieker Nein, ich lass mir Zeit damit. Die Frist bis 10. gilt überigens nur für USt.-Voanmeldungen
-- die USt.-Erklärung kannst Du locker auch im Sommer machen.

Thomas R
07.01.2026 18:40:16
@Sternkieker Die USt-Erklärung 2025 sind im Grunde ja nur 2 Zahlen. Das kannst du schon elektronisch über Elster vornehmen.

sternkieker
07.01.2026 17:22:09
Besteht die Möglichkeit, dass das Formular Umsatzsteuererklär
ung 2025 bis zum 10.1.26 online ist ?? Grüße aus Berlin Sternkieker

hhoffmann
06.01.2026 20:33:25
@mielket Danke für die Info. Prima! Wink

mielket
05.01.2026 12:08:57
Ein gutes Neues wünsche ich euch auch!

mielket
05.01.2026 12:07:59
@thomas_stahl schick mir mal einen screenshot. Wegen Datensicherungsopt
ionen: Ist normal -- wähle einfach eine der Optionen; die drückt dann automatisch auf OK.

mielket
05.01.2026 12:05:10
@hhoffmann Im Verlaufe des Januar kommt das Formular-Update. Benutze bis dahin provisorisch das EÜR2024.

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