Wann sollte EasyCash den Steuerberater ersetzen?
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sabadikap |
Geschrieben am 06.11.2006 16:25:53
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Ich habe heute von Easycash erfahren, es installiert und möchte so schnell wie möglich meine vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen damit machen und später dann den Jahresabschluss.
Die Umsatzsatzsteuervoranmeldungen für die drei letzten Quartale 2006 hat mein Steuerberater gemacht (wobei ich wohl die Hauptarbeit hatte).
Meine Frage ist nun, ob ich während eines laufenden Geschäftsjahres auf EasyCash umsteigen kann? Falls ja, was muss ich beachten / übernehmen? Oder wäre meinen Steuerberater für das 4. Quartal noch mal fürstlich zu entlohnen und dann erst ab dem 1.1.2007 auf Easycash umzusteigen?
Dann noch was: Wie erfahre ich es, ob ich bisher eine Soll- oder Ist-Versteuerung habe (ohne meinen Steuerberater zu fragen)? Auf meinen Duplikaten der Anmeldungen habe ich dazu nichts gefunden.
Ich vermute mal, dass meine Fragen ziemlich doof sind, denn ich habe nun 2 Stunden in den Foren und FAQs vergeblich nach Antworten gesucht. Ich bitte um Nachsicht mit jemand, der bisher Steuersachen immer delegiert hatte und wenig Ahnung hat. Danke
Ralf |
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Thomas R |
Geschrieben am 06.11.2006 16:53:26
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Ob du einen Steuerberater brauchst kannst du dir nur über dein eigenes Fachwissen und/oder die nächste Prüfung beantworten, denn EasyCash verbucht nur das was du ihm anbietest.
Unterjähriger Wechsel ist grundsätzlich möglich. Für USt/VSt Meldung durch Elster sso wie so problemlos. Bei der Buchhaltung sieht das aber schon anders aus. Um einen korrekten Abschluss für 2006 zu erhalten, müsstest du alle Werte nachtragen und auch darauf achten, dass deine Werte mit den gemeldeten des Steuerberaters übereinstimmen. Und da stellst sich die zweite Frage. Ist dein eigener Stundenaufwand für diese Nachbuchungen wirklich günstiger als dein Steuerberater?
Ich persönlich würde zum 01.01.2007 wechseln, die USt-Meldung IV/2006 einschließlich der Jahresmeldung und den Abschluss 2006 noch durch den Steuerberater erledigen lassen.
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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sabadikap |
Geschrieben am 06.11.2006 18:46:55
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Vielen Dank, Thomas. So etwas ähnliches hatte ich mir schon gedacht, nämlich dass ich die ersten 3 Quartale nachtragen müßte. Dass ist mir dann doch zu viel Aufwand und vor allem zu kompliziert.
Ich werde die Zeit nutzen, um mich in das Programm etwas einzuarbeiten und spasseshalber das letzte Quartal eingeben.
Bleibt nur noch die Frage nach der ist Ist- bzw Soll-Versteuerung. Wo finde ich in meinen Unterlagen die Antwort, nach welchem System ich die Umsatzsteuer abführe?
Ralf |
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Thomas R |
Geschrieben am 10.11.2006 00:01:51
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EÜR sind "IST-Versteuerer, Bilanzierer mit dpppelter Buchführung sind SOLL-Versteuerer
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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mielket |
Geschrieben am 22.11.2006 18:15:14
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Zitat Thomas Riemann geschrieben:
EÜR sind "IST-Versteuerer, Bilanzierer mit dpppelter Buchführung sind SOLL-Versteuerer
Nanu?! Sollte da ein Gesetz ausnahmsweise mal vereinfacht worden sein?...
Wenn ja, müsste ich den Absatz zu Soll- und Ist-Versteuerung in der Doku wohl abändern...
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Thomas R |
Geschrieben am 22.11.2006 23:28:32
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Ich gebe ja zu, ich habe stark vereinfacht. Aber wer von uns macht schon mehr als 250 T€ / 500 T€ in den neuen BL und bucht noch selbst. Und die GmbH'ler lesen hier ja nicht mit.
Also hier die Definition von www.steuerlinks.de.
Istversteuerung
Bei der Istversteuerung ist für die Besteuerung die Vereinnahmung eines Entgelts entscheidend. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde. Die Istversteuerung kommt in folgenden Fällen zur Anwendung:
* bei Kleinunternehmern (Gesamtumsatz ab 1.6.06 übersteigt 250.000 € nicht),
* bei Unternehmern die nicht zur Buchführung verpflichtet sind,
* bei Unternehmern die einen freien Beruf ausüben (z.B. Architekt), auf die Höhe des Umsatzes kommt es nicht an,
* bei Unternehmen in den neuen Bundesländern, wenn der Umsatz im Vorjahr nicht über 500.000 € betragen hat (Regelung gilt noch bis zum 31.12.2009).
Die Genehmigung zur Istversteuerung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Sie erstreckt sich auf das volle Kalenderjahr. Zur Sollversteuerung kann jederzeit zurück gekehrt werden. Dabei bewirkt eine Rückkehr immer, dass bereits am Anfang des Kalenderjahres die Sollversteuerung erfolgen muss. Der Widerruf durch das Finanzamt ist nur zu Beginn des Kalenderjahres zulässig.
Sollversteuerung
Bei der Sollversteuerung (Besteuerung nach dem vereinbarten Entgelt) entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Der Zeitpunkt, in dem die Leistung erbracht wurde, ist somit ausschlaggebend dafür, in welchem Voranmeldezeitraum der Umsatz zu berücksichtigen ist. Auch für Teilleistung gilt die Sollversteuerung, wenn für die Teilleistung ein gesondertes Entgelt vereinbart worden ist. Zudem wird vorausgesetzt, dass die Leistung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten teilbar ist.
Von der Sollversteuerung ausgenommen sind Anzahlungen. Hierbei greift in jedem Fall die Istversteuerung.
Bearbeitet von Thomas R am 22.11.2006 23:29:33
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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Geschrieben am 26.11.2006 22:39:55
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Istbesteuerung findet nur statt, wenn man es beantragt hat. Meistens kreuzt man dazu sinnvollerweise ein Kästchen gleich bei steuerlichen Anmeldung seiner Tätigkeit im Formular mit an. Das wird dort schon mit abgefragt, wenn ich mich richtig erinnere.
Die Voraussetzungen, wann es beantragt werden kann, sind im wesentlichen richtig wiedergegeben:
Gesetzliche Grundlage:
§ 20 UStG
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__20.html
(einfach mal lesen)
M.E. ist die Istbesteuerung sehr sinnvoll, weil man nicht noch zusätzliches Geld für nichtbezahlte Rechnungen verliert. Ich würde daher vermuten, daß der Steuerberater dies im Zweifel veranlaßt hat.
Der Ausgangsposter sollte notfalls eben einfach mal bei seinem FA nachfragen oder sich nochmal den Durchschlag des Geschäftsanmeldungsformulars anschauen, eigentlich müßte der Steuerberater einem alle Erklärungen, die er für einen abgibt, in Kopie zur Kenntnis übermittelt haben.
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djm99 |
Geschrieben am 10.07.2007 01:57:42
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Hallo,
wie bucht man denn bei der Sollversteuerung Rechnungen die in einen anderen Voranmeldungszeitraum fallen?
Also ich erstelle eine Rechnung am 15.07.2007 mit einer Leistung aus 06/2007. Normalerweise gebe ich bei der Buchung ja das Rechungsdatum an, was in dem Fall falsch wäre da die Rechnung noch ins 2.Quartal muss, so wie ich das verstanden habe.
Weiterhin hätte ich dann auch ein Problem wenn ich bis zum 10.07. meine Voranmeldung fürs 2.Quartal abgegeben habe. Muss ich die dann korrigieren?
Grüße, Mario |
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joey |
Geschrieben am 10.07.2007 09:08:51
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Hallo,
wieso bist du denn Soll-Versteuerer? Da müsstest du ja für die Umsatzsteuer anders verfahren als für die Einkommensteuer (als EÜR-Rechner), solche Fälle sind mir bislang noch nicht untergekommen.
Hast du nicht die Ist-Versteuerung beantragt? |
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djm99 |
Geschrieben am 10.07.2007 12:13:27
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Hi,
sicher weil ichs damals nicht angegeben hab.
Ich buche schon seit Ewigkeiten anhand des Rechnungsdatums. Hatte ~ 2000 auch mal eine Außenprüfung, da hat sich aber niemand beschwert. Die Sache mit dem Leistungsdatum hat mich aber nun bisschen verwirrt.
Schreibe die meisten meiner RG's mit Leistungszeitraum im voraus, also z.Bsp. im Juli für 07/2007 - 09/2007, bei den Beträgen handelt es sich meist um kleinere, also ~ 50 Eur. Und das zahlen klappt auch, von daher ist Sollversteuerung schon passend.
Ab un an hab ich aber auch Rechnungen wo ich z.Bsp. die RG im Juli für Leistungszeitraum 06/2007 schreibe. Wie geht man denn da vor?
Grüße, Mario
Bearbeitet von djm99 am 10.07.2007 12:29:58
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joey |
Geschrieben am 10.07.2007 16:29:40
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Zitat djm99 geschrieben:
Hi,
sicher weil ichs damals nicht angegeben hab.
Ich buche schon seit Ewigkeiten anhand des Rechnungsdatums. Hatte ~ 2000 auch mal eine Außenprüfung, da hat sich aber niemand beschwert. Die Sache mit dem Leistungsdatum hat mich aber nun bisschen verwirrt.
Schreibe die meisten meiner RG's mit Leistungszeitraum im voraus, also z.Bsp. im Juli für 07/2007 - 09/2007, bei den Beträgen handelt es sich meist um kleinere, also ~ 50 Eur. Und das zahlen klappt auch, von daher ist Sollversteuerung schon passend.
Ab un an hab ich aber auch Rechnungen wo ich z.Bsp. die RG im Juli für Leistungszeitraum 06/2007 schreibe. Wie geht man denn da vor?
Grüße, Mario
Ja, beschweren tut sich das FA da wirklich nicht, denn die Ist-Versteuerung ist die Ausnahme, die Soll-Versteuerung der Normalfall.
Das UStG regelt, wann der Steueranspruch entsteht, das ist bei dem Sollversteuerer der VAZ (Voranmeldungszeitraum) in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird. Das ist in deinem Beispiel dann 06/2007. Auf das Rechnungsdatum kommt es dann nicht an.
Das mit der Rechnung zuerst schreiben und dann die Leistung bringen ist daher auch nicht richtig.
Wirklich sonderbar, ansonsten für die Einkommensteuer erfasst du die Betriebseinnahmen dann, wenn das Geld da ist. O.K., dann zieh aber auch die Vorsteuer dann ab, wenn die Rechnung vorliegt und nicht erst dann, wenn du die Eingangsrechnung bezahlt hast, sonst hättest du ja den doppelten Nachteil.
Wenn du dir da schon soviel Extra-Kopfarbeit machen musst, dann beantrage doch eine Dauerfristverlängerung, dann hast du wenigstens einen Monat länger Zeit für die Anfertigung der USt-Vaen.
Bearbeitet von joey am 10.07.2007 16:32:04
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djm99 |
Geschrieben am 10.07.2007 17:20:37
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Zitat joey geschrieben:
Ja, beschweren tut sich das FA da wirklich nicht, denn die Ist-Versteuerung ist die Ausnahme, die Soll-Versteuerung der Normalfall.
Das UStG regelt, wann der Steueranspruch entsteht, das ist bei dem Sollversteuerer der VAZ (Voranmeldungszeitraum) in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird. Das ist in deinem Beispiel dann 06/2007. Auf das Rechnungsdatum kommt es dann nicht an.
Ist das schon immer so oder gabs da mal ein Änderung? Dann wäre natürlich in der Faktura ein Feld "Leistungsdatum" gut, da ich wie gesagt jetzt die Einnahmen mit schreiben der RG und somit RG-Datum Juli buche obwohl Leistungszeitraum Juni.
Zitat joey geschrieben:
Das mit der Rechnung zuerst schreiben und dann die Leistung bringen ist daher auch nicht richtig.
Das ist bei Hostingleistungen so üblich, immer im voraus für 1/4 Jahr oder Jahr. Ich frag mich nur was jetzt als Leistungsdatum gilt. Eig. ja immer der Ende eines Abrechnungszeitraums, aber die USt nehm ich ja am Anfang ein.
Zitat joey geschrieben:
Wirklich sonderbar, ansonsten für die Einkommensteuer erfasst du die Betriebseinnahmen dann, wenn das Geld da ist. O.K., dann zieh aber auch die Vorsteuer dann ab, wenn die Rechnung vorliegt und nicht erst dann, wenn du die Eingangsrechnung bezahlt hast, sonst hättest du ja den doppelten Nachteil.
Wenn du dir da schon soviel Extra-Kopfarbeit machen musst, dann beantrage doch eine Dauerfristverlängerung, dann hast du wenigstens einen Monat länger Zeit für die Anfertigung der USt-Vaen.
Eig. ist das nich viel Kopfarbeit. Ich buche einfach die RG's nach RG'datum als Einnahme was im Fall der Rechnung im Juli für Juni falsch wäre. Die Basis der Einkommensteuer fällt dann also auch in den Monat des RG'datums.
Grüße, Mario |
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joey |
Geschrieben am 10.07.2007 18:06:42
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Mitglied
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Hallo,
ach so, dann handelt es sich bei deinen Hosting-Leistungen also um so etwas wie Anzahlungen der Kundschaft. Da bist du dann also schon im Bereich der früheren "Mindest-Istbesteuerung". Die USt auf die Anzahlungen musst du dann abführen, wenn das Geld fliesst, wenn dieses vor Ausführung der Leistungen ist, gilt auch für den Sollbesteuerer.
Ansonsten gilt schon immer, die Steuer entsteht in dem Monat, in dem die Lieferung stattfindet, die Leistung ausgeführt wird.
Ansonsten geht aber trotzdem einiges kreuz und quer habe ich so den Eindruck.
Die Einnahmen erfasst du, wenn die Leistung im Juni stattgefunden hat, die Rechnung im Juli geschrieben wird und das Geld im September kommt, eben erst im September (Buchungstermin), wohlgemerkt für die ESt, das macht schon etwas mehr Kopfarbeit. Da kannst du ja bald bilanzieren.
Vor allem am Jahresende muss man da aufpassen.
Bearbeitet von joey am 10.07.2007 18:07:59
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djm99 |
Geschrieben am 10.07.2007 19:00:47
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Zitat joey geschrieben:
Hallo,
ach so, dann handelt es sich bei deinen Hosting-Leistungen also um so etwas wie Anzahlungen der Kundschaft. Da bist du dann also schon im Bereich der früheren "Mindest-Istbesteuerung". Die USt auf die Anzahlungen musst du dann abführen, wenn das Geld fliesst, wenn dieses vor Ausführung der Leistungen ist, gilt auch für den Sollbesteuerer.
Ja, so wirds wohl sein. Wobei ich den Geldfluß nie in der Buchhaltung berücksichtige, allenfalls in der Faktura um die RG als bezahlt zu buchen. Der Nachteil ist natürlich für mich, ich führe die USt. schon im Quartal der RG-Stellung ab. Hmm.
Zitat joey geschrieben:
Ansonsten gilt schon immer, die Steuer entsteht in dem Monat, in dem die Lieferung stattfindet, die Leistung ausgeführt wird.
Ansonsten geht aber trotzdem einiges kreuz und quer habe ich so den Eindruck.
Die Einnahmen erfasst du, wenn die Leistung im Juni stattgefunden hat, die Rechnung im Juli geschrieben wird und das Geld im September kommt, eben erst im September (Buchungstermin), wohlgemerkt für die ESt, das macht schon etwas mehr Kopfarbeit. Da kannst du ja bald bilanzieren.
Vor allem am Jahresende muss man da aufpassen.
Jetzt erfass ich die RG im Juli, da dort RG-Datum. Für die ESt ist das, wie du schon meinst, nur für den Jahreswechsel relevant.
Anders kann man das in easycash ja auch nicht buchen. Es sind bei Soll-Versteuerung ja eig. 2 Buchungen notwendig. 1x für die USt. (im richtigen Quartal) und 1x für die ESt.(beim Zufluß). Hmm, vleicht macht da die Ist-Versteuerung doch mehr Sinn. Ein Wechsel wäre aber sicherlich erst zum Jahreswechsel möglich/sinnvoll?
Grüße, Mario |
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joey |
Geschrieben am 11.07.2007 11:50:27
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Ja, zum Jahreswechsel muss das passieren, dann kann das FA auch prüfen, ob bei dir die Voraussetzungen des § 20 UStG vorliegen, das erscheint mir unproblematisch.
Kein EÜR-Programm funktioniert gut, wenn man gleichzeitig Soll-Versteuerer ist, da würde ich mir das Leben an deiner Stelle erleichtern wollen, sonst buchst du wie gesagt, einmal für die Umsatzsteuer und einmal für die Einkommen- bzw. Gewerbesteuer.
Bearbeitet von joey am 11.07.2007 13:53:12
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djm99 |
Geschrieben am 11.07.2007 13:05:23
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Hi,
danke für deine Erklärung. Dann werd ich das wohl mal in Angriff nehmen
Gewerbesteuer, da bin ich noch weit von enternt...
Aber in dem Zusammenhang mal noch eine andere Frage. Könnte ich eine Rechnung in den Juni zurückdatieren? Also hab im Juli bereits RG's geschrieben und will jetzt eine auf den 30.06. setzen. Die RG-Nummern sind wie gefordert fortlaufend. Nur das Datum nicht, da würde dann bei der einen der Juni stehen.
Grüße, Mario |
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joey |
Geschrieben am 11.07.2007 14:34:52
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Hallo nochmal,
nee, an erstellten Rechnungen und ihrem Datum würde ich nicht mehr rumfummeln, da reagieren Prüfer dann doch sehr empfindlich. |
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djm99 |
Geschrieben am 11.07.2007 18:23:12
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Hi,
nein, erstellt ist sie ja noch nicht. Meinte eher ob man jetzt noch eine neue RG mit Junidatum erstellen könnte obwohl im Juli schon RG's angefallen sind.
Grüße, Mario |
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joey |
Geschrieben am 11.07.2007 22:40:23
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Zitat djm99 geschrieben:
Hi,
nein, erstellt ist sie ja noch nicht. Meinte eher ob man jetzt noch eine neue RG mit Junidatum erstellen könnte obwohl im Juli schon RG's angefallen sind.
Grüße, Mario
müsste eigentlich möglich sein.
Bearbeitet von joey am 11.07.2007 22:42:46
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