Sieht schlecht aus:
Zitat Nach §25 a Abs. 1 Nr. 2 UStG muss die Lieferung der Gegenstände an den gewerblichen Wiederverkäufer folgende Anforderungen erfüllen:
- Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer. Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.
- ...
Hast Du für den Verkauf eine Rechnung ausgestellt? Wahrscheinlich ja nicht, wenn das mit der USt. noch eine Frage ist. Dann könnte es doch sein, dass Du das Keyboard schon Ende 2017 in Dein Privatvermögen überführt hast und das im Dezember 2018 ein Privatverkauf darstellte? Würde Deinen Gewinn für das Jahr 2017 natürlich betreffen. Wahrscheinlich hast Du die Steuererklärung für 2017 schon abgeschickt, oder?
(alles ohne Gewähr, könnte sich vielleicht lohnen einen Steuerberater zu fragen...) |