Abschreibung von Waren wg. Verderb
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Uta |
Geschrieben am 17.01.2007 19:28:32
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Hallo,
ich habe schon gemerkt, daß Warenwirtschaft nicht so Eure Sache ist, aber vielleicht kann mir ja doch einer weiter helfen?!
Ich habe einen kleinen Fischhandel angefangen. Da kann allerhand Zeug nicht verkauft werden und muß entsorgt werden.
Ich führe eine Wareneingangs-/ausgangsliste, aber wie stellt sich das in meinen Buchungen dar? Und wie wirkt sich das auf USt und VSt aus, wenn ich angekaufte Ware nicht verkaufen kann?? Muß ich das überhaupt buchen?
Gruß Uta |
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Dicketreiber |
Geschrieben am 17.01.2007 20:37:44
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Hm, ich will es mal versuchen. Ganz langsam Schritt für Schritt.Vielleicht weiß aber auch jemand anderster mehr wie ich.
Bei ist der Fisch Umlaufvermögen.
Die buchst in beim Einkauf ganz normal (Ware, Rohstoffe etc.) und kannst die VoSt geltend machen.
Wenn du Fisch verkaufst, dann sind das Umsatzerlöse (USt-pflichtige BE).
Wenn du jetzt Ware wegschmeißen musst, weil er verderblich ist, dann entsteht dir ein Verlust. Den dir erstaml keiner ersetzt.
Ich denke mal, du mußt deinen Verlust so in die Verkaufspreise mit einkalkulieren, dass der Fisch den du verkaufst, den Verlust mit auffängt. Das ist natürlich am Anfang schwer, denn man hat keine Erfahrung.
Aber ich denke, das ist der richtige Weg.
Zur Veranschaulichung ein Beispiel:
Ein Schraubenhersteller kann im Jahr viele viele Schraubern herstellen, aber aufgrund von Schwund / Ausschuss kann er nur 98 % seiner Produktion verkaufen. Also muss auch er sein VK so kalkulieren, dass der Schwund / Ausschuss bezahlt wird.
Doch ja, ich denke ich bin richtig. Lasse mich aber gerne eines besseren belehren. Denn solche "Probleme" hab ich Gott sei Dank nicht.
Bearbeitet von Dicketreiber am 17.01.2007 20:38:37
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Laurius |
Geschrieben am 18.01.2007 01:10:54
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Registriert am: 13.12.2006
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Denke eher, da gibt es Richtlinien.
FAler auf jeden Fall fragen - sonst kommst Du evtl. "in Teufels Küche".
Warum: Du könntest ja immer sagen, der Fisch wäre Dir schlecht geworden und hast ihn doch verkauft (Schankverlust ist hier ein kleiner Hinweis!).
Bin ´mal auf andere Meinungen gespannt.
Gruß
Laurius |
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robert wiegner |
Geschrieben am 18.01.2007 11:48:36
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Ja, ich denke auch, daß es da Regularien gibt. Aber der Dicketreiber hat natürlich auch recht, zielte die Eingangsfrage doch auch ein wenig auf "Verlust geltend machen" ... und ich glaube, das gibt es nicht. Es ist halt einfach Verlust und fertg. Die Sache mit dem Schankverlust zielt ja mehr auf das Problem ab, daß der Warenverkauf "gezapftes Bier" nicht wirklich kontrollierbar ist. Wenn der Wirt nun Ausgaben für 1.000 Liter Bier geltend macht, aber auf der Einnahmenseite nur 800 Liter als verkauft angibt, sagt das FA "Moooment, Du willst uns betuppen, bis 5% is okay, 20% glauben wir nicht. Du hast mehr verkauft und lügst!" Und sowas ähnliches wird es mit Sicherheit in allen Bereichen mit "verderblicher" Ware geben.
Wenn ich auf eine Grafikkarte latsche (was hoffentlich nicht oft vorkommt) wird sie mit entsprechendem Vermerk aus dem Warenlager ausgebucht. Wäre es eigenbenutzt, dann aus dem GWG- oder AfA-Verzeichnis und dort abgeschrieben. Aber es passiert selten. Nachweisbare Einzelfälle.
Wenn Du alle zwei Tage eine Kiste Edelhering entsorgen mußt, wird es bestimmt auch einen Durchschnittssatz dafür geben.
Aber den Verlust hast Du halt einfach.
Bearbeitet von robert wiegner am 18.01.2007 11:52:26
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Dicketreiber |
Geschrieben am 19.01.2007 11:20:05
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Registriert am: 11.07.2006
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Wie ich schon geschrieben habe, habe ich davon gar keine Ahnung.
Aber das was die anderen geschrieben haben, hört sich auch ganz logisch an.
Bin mal gespannt, ob jemand die richtige Antwort hat und sie hier mitteilt. Man lernt ja nie aus.
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Thomas R |
Geschrieben am 21.01.2007 23:08:26
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Da wir ja keine doppelte Buchführung betreiben, führen wir ja keine Wareneingangs- und Ausgangskonten auf denen wir auch "Verluste" buchen könnten.
Ich persönlich würde zur Kalkulation meiner Preise eine Zeit lang parallel Inventarlisten führen.
Das Finanzamt hat übrigens eine sogenannte Richtsatzsammlung. Richtsätze sind ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO).
So wird z.B. bei einem Cafe geprüft wie viel Zucker gekauft und wie viele Tassen Kaffee verkauft wurden.
Ich hänge mal die Richtsatzsammlung an, da kann jeder für seinen Bereich prüfen was vom Einkauf wieder Verkauft werden muß. ;-)
[url]http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Steuern/Veroeffentlichungen__zu__Steuerarten/
Betriebspruefung/Richtsatzsammlung/001__1,templateId=raw,property=publicationFile.pdf[/url]
Bearbeitet von Thomas R am 28.01.2007 22:46:05
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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Phrixos-IT |
Geschrieben am 26.01.2007 00:21:08
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Also ich würde wiefolgt vorgehen:
1. Für alle Ware die wegen Verderbs in den Müll geht einen Beleg mit Menge und Datum erstellen.
2. Konto bei den Ausgaben anlegen: Das ich mit dem Titel Abschreibungen HGB §254 Abs. 3 versehen würde und auf dieses würde ich die Belege verbuchen mit dem Einkaufspreis ohne Steuer.
Auf welche Formularposition das in das Einnahmenüberschußformular dann muß, muß ich jetzt passen, evtl. beim FA. nachfragen. Könnte mir auch ein Aulösen durch Buchung einer Umsatzsteuerfreien Einnahme in selber Höhe vorstellen. Denn als Kosten hast Dus ja beim Buchen der Eingangsrechnung schon geltend gemacht und 2x geltend machen geht nicht.
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Dicketreiber |
Geschrieben am 26.01.2007 17:28:26
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@ Phrixos-IT
Also der § 254 III HGB kann es nicht sein. Denn 1. gibt es keinen Abs. 3 und 2. bezieht sich der 254er auf die Steuerliche Abschreibung, wenn ich mich richtig entsinne.
Ich denke du meinst den § 253 III HGB. Aber der bezieht sich auf die Bewertung des UV am Bilanzstichtag. Aber da hier nix mehr zu bewerten ist. Kann der das also auch nicht sein. Oder wird der "vergammelte" Fisch bewertet??
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Uta |
Geschrieben am 28.01.2007 19:28:26
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Vielen Dank, für diese unerwartet zahlreichen Hilfeleistungen!!!
Ich habe inzwischen beim FA nachgefragt.
Meine Frage bezog sich eigentlich wirklich auf das buchungstechnische Problem und das habe ich, laut denen bei der einfachen Buchführung gar nicht! Nur bei der bilanzierenden Buchhaltung muß ich ja jedem Buchwert einen Gegenwert zuordnen.
Also die vom FA meinten auch, daß nicht verkaufte Ware eben meinen Gewinn mindere und das ist auch schon alles. |
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