Anhänger kaufen
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develmen |
Geschrieben am 11.04.2007 11:34:17
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Registriert am: 27.12.2006
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hallo zusammen.
also es geht um folgendes.
ich habe ja ein gewerbe im bausanierungsbereich.
ich wollte mir einen anhänger kaufen um das material auf die baustelle zu bekommen.
dieser kostet 329€
wo setzte ich den jetzt als ausgabe ein.
geringwertige wirtschaftsgüter.oder muss ich den über 11 absetzten.
also afa über bewegegliüter.che güter.oder wo hin.
danke schon mal.
ach ja.wie schaut es mit nem schreibtisch für mein büro aus.kostenpunkt 129€kommt der bei geringwertige güter
danke
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Dicketreiber |
Geschrieben am 11.04.2007 13:12:55
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Beiträge: 141
Registriert am: 11.07.2006
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Den Schreibtisch würde ich als GWG buchen, da er nur 129 € gekostet hat.
Die Buchung des Anhängers würde ich von meiner Gewinnsituation abhängig machen. Bei hohen Gewinn als GWG und bei niedrigem Gewinn als bewegl. WiGut mit linearer AfA über die Nutzungsdauer.
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joey |
Geschrieben am 11.04.2007 14:22:51
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Beiträge: 571
Registriert am: 14.03.2007
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Spricht nichts dagegen, das so zu machen. Das Prüfschema für die Beurteilung, ob ein GWG vorliegt oder nicht, findet man in
R 6.13 der EStR 2005
Kann man ruhig mal durchlesen, ist interessant.
Bearbeitet von joey am 11.04.2007 14:23:18
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Thom@s |
Geschrieben am 12.04.2007 02:27:28
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Registriert am: 07.03.2005
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Zitat R 6.13 der EStR 2005 siehe http://tinyurl.com/2bj992 ... es will mir nur nicht recht einleuchten, dass ein Anhänger selbständig nutzungsfähig sein soll.
Gruß Thom@s
[color=darkgray]PS. Meine Beiträge geben lediglich meine persönliche Sichtweise wieder und sollten ausschließlich als Diskussionsgrundlage verstanden werden![/color]
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joey |
Geschrieben am 12.04.2007 10:32:55
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Registriert am: 14.03.2007
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Da kommt es halt auf Absatz 1, Punkt 2 der og. Richtlinie an. Ist der Anhänger mit anderen Wirtschaftsgütern, z.B. PKW, LKW, in einem dauernden einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang eingefügt. Dabei kommt es auch auf die Festigkeit und die Dauer der Verbindung an, der Anhänger hängt sicher nicht dauernd am Auto, anders als die Teile einer PC-Anlage, die über Kabel oder Wireless ständig miteinander verbunden sind.
Das wird man verneinen können, auf der Baustelle kann er auch mal alleine für eine gewisse Zeit stehen und der Aufnahme von Werkzeugen und Material dienen, er lässt sich da wohl auch mal von Hand rangieren. Als Beispiel nennt die Richtlinie ja auch die Müllcontainer eines Abfallentsorgungsunternehmens, die zwar technisch auf die Auf- und Abladevorrichtungen der LKW abgestimmt sind, aber daneben auch alleine funtionsfähig sind.
Das mit der selbständigen Nutzbarkeit ist so eine Sache, auch CD`s und Trivialsoftware sind wohl nur im Zusammenhang mit PC`s nutzbar und trotzdem bewertet man sie als GWG`s.
Solche Abgrenzungsfragen sind nicht immer so ganz leicht nur anhand der Vorschrift zu treffen, aber wenn man sauber abprüft, kommt man zum richtigen Ergebnis.
Bearbeitet von joey am 12.04.2007 14:42:08
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