Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben
|
Thom@s |
Geschrieben am 08.05.2007 02:02:11
|

Mitglied
Beiträge: 91
Registriert am: 07.03.2005
|
Als Ausnahme des Zu- und Abflussprinzips gelten die regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben (z.B. Miete). Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben werden, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Wechsel des Geschäftsjahres ein- bzw. abgehen, in dem Geschäftsjahr als Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben gebucht, in das sie wirtschaftlich gehören.
Quelle:
http://tinyurl.com/33kxao
Gruß Thom@s
[color=darkgray]PS. Meine Beiträge geben lediglich meine persönliche Sichtweise wieder und sollten ausschließlich als Diskussionsgrundlage verstanden werden![/color]
|
|
|
|
joey |
Geschrieben am 08.05.2007 10:32:22
|

Mitglied
Beiträge: 571
Registriert am: 14.03.2007
|
Die IHK hat die Sache nur etwas verkürzt dargestellt. Nach § 11 Abs.1 EStG können die Einnahmen/Ausgaben "kurze Zeit"= 10 Tage gemäss Urteil
(BFH 24.7.1986, BStBl. 1987 II S. 16)
vor oder nach dem Jahreswechsel anfallen. Das gilt dann z.B. auch für vorschüssig gezahlte Mietausgaben.
Ich habe in dem thread mal ein paar Beispielfälle eingestellt:
https://www.easyct.de/forum/viewthread.php?forum_id=3&thread_id=532
Zu den regelmässig wiederkehrenden Ausgaben zählen gemäss Rechtsprechung der Finanzgerichte aber nicht Telefonkosten!
Bearbeitet von joey am 08.05.2007 10:37:20
|
|
|
|
Thom@s |
Geschrieben am 10.05.2007 03:17:26
|

Mitglied
Beiträge: 91
Registriert am: 07.03.2005
|
... vielen Dank für den guten Hinweis + den wirklich lustigen Thread
Gruß Thom@s
[color=darkgray]PS. Meine Beiträge geben lediglich meine persönliche Sichtweise wieder und sollten ausschließlich als Diskussionsgrundlage verstanden werden![/color]
|
|
|
|
joey |
Geschrieben am 30.10.2007 15:53:13
|

Mitglied
Beiträge: 571
Registriert am: 14.03.2007
|
Interessante Sache, das mit den wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben. Jetzt hat der BFH entschieden, dass hierunter auch die USt-Voranmeldungen für den Monat Dezember eines Wirtschaftsjahres zählen. Das FA und das FG hatten dies als Revisionsbeklagte für nicht zulässig erachtet und wurden eines besseren belehrt.
BFH v. 01.08.2007 - XI R 48/05
D.h. wenn man für Dezember 2007 eine USt-Voranmeldungssoll von 1.500,00 € (Zahllast) hat und der Betrag wird am 08.01.2008 ans FA überwiesen, dann fällt die Betriebsausgabe in das Jahr 2007, zu dem sie wirtschaftlich auch gehört. S. hierzu den § 11 (1) + (2) EStG. Hier ist wieder die oben erwähnte 10-Tagesfrist entscheidend. Alle Fälle mit Dauerfristverlängerung scheiden von daher schon mal aus. Auf jeden Fall muss man die Entscheidung jetzt beim Jahresabschluss berücksichtigen. |
|
|
|
robert wiegner |
Geschrieben am 30.10.2007 17:00:42
|

Mitglied
Beiträge: 552
Registriert am: 12.02.2005
|
Heißt das dann in Folge, daß ich die Umsatzsteuerzahlung aus Deinem Beispiel dem Altjahr zuordnen muß oder nach eigenem Gusto darf ... |
|
|
|
joey |
Geschrieben am 30.10.2007 17:39:47
|

Mitglied
Beiträge: 571
Registriert am: 14.03.2007
|
Hallo,
der § 11 EStG ist im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung eine verbindliche Vorschrift. Da hat man kein Wahlrecht. Wie im Beispiel beschrieben, wäre dann die Betriebsausgabe ohne wenn und aber dem Jahr 2007 zuzuordnen. Auch wenn man eine Dauerfristverlängerung hat, muss man bei der Novembervorauszahlung beachten, wann gezahlt worden ist. Diese kleinen Ausnahmen machen die einmal als einfach gedachte EÜR (Zahlungseingang BE/Zahlungsausgang BA) eben dann doch ein bisschen komplizierter, aber StB oder sonst. Steuerpflichtige müssen den § 11 EStG eben anwenden.
Bearbeitet von joey am 30.10.2007 19:28:05
|
|
|
|
robert wiegner |
Geschrieben am 30.10.2007 18:52:21
|

Mitglied
Beiträge: 552
Registriert am: 12.02.2005
|
Du schriebst ... "§ 11 (1) + (2) EStG. Hier ist wieder die oben erwähnte 10-Tagesfrist entscheidend"
Um das jetzt mal auf die Spitze zu treiben (meines besseren Verständnisses wegen): Wenn wir nur bei dem Beispiel mit der Umsatzsteuerzahlung aus dem Dezember bleiben, könnte ich es aber doch weiterhin durch den Zeitpunkt meiner Zahlung steuern? Wenn Zahlung innerhalb 10 Tage, dann Altjahr, wenn 10+, dann neues Jahr?
|
|
|
|
joey |
Geschrieben am 30.10.2007 19:26:28
|

Mitglied
Beiträge: 571
Registriert am: 14.03.2007
|
Ja, sicher.
Aber ich nehme an, dass doch einige eine Einzugsermächtigung gegeben haben, denn merkwürdigerweise wird dann oft erst am 16. abgebucht, wohingegen ein manueller Zahler schon Schwierigkeiten bekommen kann, wenn er mal 1-2 Tage nach dem 10. zahlt. Bei der Einzugsermächtigung kann dann wohl auch schon mal am 8. abgebucht werden, wenn man pünktlich am 5. die Anmeldung elektr. übermittelt hat. Dann hat man keinen direkten Einfluss mehr.
Wers steuern kann, der soll es so machen, ansonsten ist jetzt klar, wo die Zahlung hingehört. |
|
|