Zitat dicki geschrieben:
Buchen im aktuellen Jahr oder des alten Jahres auf die sich die USt-Erklärung bezieht?
Für alle EÜ-Rechner gilt:
§ 11 Abs. 2 EStG Vereinnahmung und Verausgabung:
'Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.'
Also im laufenden Jahr.
Das alte Jahr ist mit der letzten Zahlung bzw. Einnahme am 31.12. abgeschlossen. Der EÜ-Rechner darf keine Rechnungsabgrenzungsposten, Rückstellungen, Forderungen, Verbindlichkeiten usw. buchen.
|