ich bin Einzelunternehmer im kleinen Umfang (EÜ-Rechnung) und hatte im Jahr 2006 ziemlich große Anschaffungen. Meine Frage ist nun ob ich diese Gegenstände abschreiben bzw. steuerlich geltend machen kann - wenn ja wie (wieviele Jahre, direkt abschreiben).
wenn nicht GWG, dann laut amtl. AfA-Tabellen Betriebs- u. Geschäftsausstattung:
6.14.3.2 PC und Zubehör, ND. 3 Jahre
6.14.4 Video u. Audiogeräte (CD-Player, Radios, Verst.), ND 7 Jahre
6.14.5 Beschallungsanlagen, ND 9 Jahre
6.15 Büromöbel, ND 13 Jahre
weil die Frage immer wieder hier aufkommt, was es mit den amtl. AfA-Tabellen auf sich hat. Sie sind Hilfsmittel die das BMF zur Verfügung stellt, um die Nutzungsdauer von betriebsnotwendigen Wirtschaftsgütern zu ermitteln. Bei dieser Feststellung haben die beteiligten Wirtschaftsverbände mitgewirkt.
Sind sie jetzt rechtlich bindend? Da sieht es so aus:
Die AfA-Tabellen liefern einen Anscheinsindiz für die betriebsgewöhnliche ND eines WGes, d.h. wenn der Steuerpflichtige zu seinen Gunsten keine geringere ND nachweist, dann kann die Finanzverwaltung die amtlichen Werte zu Grunde legen, sie sind aber für die Finanzgerichte nicht bindend! Da sollte man sich nicht so leicht ins Boxhorn jagen lassen.
Einen Hinweis darauf findet man in:
BFH v. 19.11.1997-X R 78/94 (V)
Bearbeitet von joey am 02.06.2007 14:30:07
Vielen Dank für eure Antworten. Ich habe eine entsprechende AfA-Tabelle gefunden.
Nun habe ich aber auch noch renoviert. Z.B. in dem Raum, in dem sich mein Büro befindet. Kann ich das auch irgendwie abschreiben? Leider finde ich dazu nichts.
handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer, muss das Grundstücksteil im Betriebsvermögen deines Unternehmens ausgewiesen werden, wenn es nicht 1/5 des gemeinen Wertes des Gesamtgrundstückes sowie einen Wert von 20.500 € übersteigt, hierin muss auch der anteilige Wert des Grund u. Bodens erfasst sein, s. auch R 4.2 Abs. 8 EStR 2005. Sollte der Gebäudeteil von untergeordnetem Wert sein, s.o., dann kannst du trotzdem die AfA (2 % auf die Gebäudekosten) und sonstige BA abziehen, brauchst aber nicht bei Betriebsaufgabe den Gebäude- und Grundstücksanteil gewinnerhöhend zu entnehmen.
Ist das Büro in einer gemieteten Wohnung und erfolgte die Renovierung mit Zustimmung des Vermieters, gelten die Vorschriften bezüglich "Mietereinbauten". Ein Einstieg in das Thema bietet folgendes Urteil:
joey geschrieben:
wenn nicht GWG, dann laut amtl. AfA-Tabellen Betriebs- u. Geschäftsausstattung:
6.14.3.2 PC und Zubehör, ND. 3 Jahre
6.14.4 Video u. Audiogeräte (CD-Player, Radios, Verst.), ND 7 Jahre
6.14.5 Beschallungsanlagen, ND 9 Jahre
6.15 Büromöbel, ND 13 Jahre
weil die Frage immer wieder hier aufkommt, was es mit den amtl. AfA-Tabellen auf sich hat. Sie sind Hilfsmittel die das BMF zur Verfügung stellt, um die Nutzungsdauer von betriebsnotwendigen Wirtschaftsgütern zu ermitteln. Bei dieser Feststellung haben die beteiligten Wirtschaftsverbände mitgewirkt.
Sind sie jetzt rechtlich bindend? Da sieht es so aus:
Die AfA-Tabellen liefern einen Anscheinsindiz für die betriebsgewöhnliche ND eines WGes, d.h. wenn der Steuerpflichtige zu seinen Gunsten keine geringere ND nachweist, dann kann die Finanzverwaltung die amtlichen Werte zu Grunde legen, sie sind aber für die Finanzgerichte nicht bindend! Da sollte man sich nicht so leicht ins Boxhorn jagen lassen.
Einen Hinweis darauf findet man in:
BFH v. 19.11.1997-X R 78/94 (V)
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