hatte hier im Forum bisher noch keine detaillierten Angaben zur privaten
Buchung eines KFZ als notwendiges Betriebsvermögen bei Umsatzsteuer-
pflicht nach Fahrtenbuchabrechnung gefunden.
Habe ein wenig recherchiert und die Vorgehensweise wie folgt gelöst.
Alle Kosten werden in der laufenden Buchführung als Betriebsausgaben
gebucht, zusätzlich die Abschreibung - die Vorsteuer der Betriebsausgaben
wandern automatisch ins entsprechende Konto.
KFZ wurde gebraucht von Privat in das Unternehmen eingebracht.
Versteuerung der Privatnutzung nach der Fahrtenbuchmethode:
(Beispiel mit einfachen Werten)
1. Gesamtkosten ohne UST (einschl. Abschreibung): 8.000 Eur
2. Abzug der Kosten, die nicht mit Vorsteuer belastet waren: 1.000 Eur
3. Gesamtkosten mit Vorsteuerbelastung: 7.000 Eur
4. Privater Nutzungsanteil 40% von 1 = 3.200 Eur
5. Bemessungsgrundlage für Umsatzsteuer: 40% von 3 = 2.800 Eur
6. Umsatzsteuer 19% auf 5 = 532 Eur
Somit sind als Betriebseinnahmen zu versteuern:
- 3.200 Eur in Zeile 10 (Private KFZ-Nutzung)
- 532 Eur in Zeile 7 (UST auf unentgeltliche Wertabgaben)
Da keine Vorsteuer auf Anschaffungskosten auch keine UST
auf privaten Nutzungswert.
Es ist erforderlich ein separates Berechnungsblatt zu erstellen um
die vorsteuerbelasteten Kosten von den Nettokosten (Vers. Steuer etc.)
zu trennen und die Berechnung durchzuführen, ist in ECT automatisch
nicht möglich.
Frage:
Könnt ihr diese Vorgehensweise bestätigen? oder habt eventuell
noch Anregungen dazu?
Klingt gut. Falls irgendwann mal daran gedacht ist, sich einen neuen Wagen zuzulegen, dann den § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG mal nicht aus den Augen lassen. Wenn man den Wagen verkauft oder für einen neuen in Zahlung gibt, dann wird Umsatzsteuer fällig, anders, wenn man den Wagen privat entimmt, dann schliesst die obige Vorschrift die Besteuerung aus, vorausgesetzt man hat nicht zuviele Umbauten mit Vorsteuerabzug an dem Fahrzeug vorgenommen.
Nach der Privatentnahme bleibt es dann unbelassen, den Wagen steuerfrei zu verkaufen bzw. in Zahlung zu geben. Die Möglichkeit sollte man sich offenlassen.
Bei der Gestaltung bezüglich der Umsatzsteuer ist aber darauf zu achten,
dass das Finanzamt den Vorgang nicht als Gestaltungsmissbrauch ansieht.
Das kann passieren, wenn die Zeitspanne zwischen Entnahme und Verkauf
zu kurz ist.
(OFD Frankfurt 20.6.2002, DB 2002 S. 1859).
Auszug aus der Verfügung des OFD Frankfurt v. 20.06.2002
"Wird der Gegenstand ausschließlich unternehmerisch genutzt, so ist er zwingend dem Unternehmensvermögen in vollem Umfang zuzurechnen. Das vorgenannte EuGH-Urteil steht dem - ungeachtet vereinzelter anderslautender Literaturstimmen - nicht entgegen. Der EuGH weist in dem vorgenannten Urteil darauf hin, dass eine Versteuerung vermieden werden kann, wenn der Gegenstand aus dem Unternehmensvermögen entnommen wird und die spätere Veräußerung im nichtunternehmerischen Bereich erfolgt. Hier stellt sich jedoch die Frage, ob der Tatbestand des Gestaltungsmissbrauchs i. S. des § 42 AO erfüllt ist. Dies ist nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Entnahme und Veräußerung kommt eine indizielle Bedeutung zu."
Wird man zu bedenken haben. Jedoch ist der Versuch der Steuervermeidung nicht automatisch gleichbedeutend mit einem Gestaltungsmissbrauch.
"Rechtsmissbrauch
Durch einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten darf es nach § 42 AO nicht zu einer Steuervermeidung kommen. Ein solcher Rechtmissbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die, "gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist". Diese schwer verständliche Formulierung des BFH soll letztlich nichts anderes aussagen, als das man tunlichst auch einen anderen (z.B. wirtschaftlichen) Grund für die Gestaltung erkennen können sollte, als die Steuerersparnis. Der BFH führt aber ausdrücklich aus, dass das Motiv, Steuern zu sparen, eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen macht. Das gilt auch für Gestaltungen unter Angehörigen."
Das sehe ich persönlich bei der Inzahlungnahme eines PKW als nicht problematisch an, aber das ist halt jetzt immer Ansichtssache. Du hast recht, wenn du auf eine mögliche Gegenposition aufmerksam machst.
Stärker wirkt bei mir aber die Rechtsprechung des EuGH veröff. in UVR 2001, S. 262, die durch den BFH Entscheid v. 31.01.2002 V R 61/96 BStBl. 2003 II S. 813 bestätigt wird.
"ohne vorherigen Vorsteuerabzug ist es unzulässig die Entnahme nach dieser Vorschrift zu besteuern. Wenn der Steuerpflichtige den Gegenstand später veräußert, so ist diese Leistung seinem privaten Bereich zuzurechnen, sie unterliegt daher nicht dem Mehrwertsteuersystem."
Der BFH hat in seiner Entscheidung nicht auf den Entnahmezeitpunkt abgestellt und denn Verkauf des PKW ohne USt-Ausweis konkludent als Entnahmehandlung gewertet. Diese Senatsentscheidung würde ich daher jederzeit anwenden wollen.
Da höchstrichterliche Rechtsprechung in Gesetzeskraft erwachst, verlasse ich mich lieber auf sie, als auf Verwaltungserlasse.
Guten Rutsch dann noch.
Bearbeitet von joey am 31.12.2007 18:06:14
Mein Privat KFZ ist geleast und ich führe ebenfalls ein Fahrtenbuch. Ich habe allerdings einen wesentlich höheren Privaten Nutzungsanteil. Dieser liegt bei 88 % (ist das dann ein "gewillkürtes Betriebsvermögen"?).
Kann ich die von conviva beschriebene Vorgehensweise auch bei mir anwenden?
Wie gehe ich aber vor um die anteilige Vorsteuer von meinen Gesamtkosten (Leasingrate, Benzin, usw...) vom FA zurück zubekommen?
Ebenfalls auf einem separaten Berechnungsblatt darstellen und dann bei der Umsatzsteuererklärung für 2007 nachträglich geltend machen?
Wie kann ich das in EasyCash&Tax darstellen?
Hoffentlich kann mir jemand helfen?
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Thomas R
26.07.2025 18:26:06
@kkoefteg Steuernummer ohne Querstriche eingetragen?
kkoefteg
25.07.2025 18:02:09
Hallo,
Ich bekomme die Fehlermeldung "Die Steuernummer in ECT-Einstellung ist ungültig", wenn Ich ÜER 2024 über "Elster Export" an das Finanzamt übertragen möchte. Kennt ihr das
Thomas R
15.07.2025 14:19:20
@Suza Welcher Button genau. In der Regel kann man das durch klicken auf den kleinen Pfeil im Button dann einstellen.
Suza
14.07.2025 16:07:07
Hallo,
Mein Saldo Buttom zeigt nur 2 Quartale, wie kann ich das ändern?
mabuse
09.07.2025 16:47:41
@mielket deutsches Tastaturlayout. Allerdings englisches MacOS System. Hab ne Lösung gefunden, schreib ich ins Forum
mielket
07.07.2025 10:08:00
@mabuse Nein, nicht bekannt. EC&T benutzt den Dezimaltrenner des Betriebssystems. Ist es vielleicht ein Mac mit englischen Sprache?
mabuse
05.07.2025 21:15:20
Ist bekannt, dass auf Mac ein Komma in einer Buchung ignoriert wird? 12,30 = 1230
Stattdessen muss ich einen Punkt angeben.
Version 3.4, MacOS 15.5
@mycomeu ansonsten macht eine summen- und saldenliste nur sinn in einer doppelten buchführung.
Thomas R
12.06.2025 16:16:51
@mycomeu Da der Anfangsbestand in der EUR immer 0,00€ ist geht das über Button Journal > Sortierung nach Konten oder über Button Konto.
Palindrom
12.06.2025 14:22:43
Werden mittlerweile für Reverse Charge RE automatisch Buchungssätze für die Steuer (USt/VSt) erstellt?
mycomeu
12.06.2025 09:02:59
gibt es eine summen und saldenliste im programm
mielket
11.06.2025 10:44:47
Nein, Neuinstallations- Voodoo hilft hier wohl nicht, nur ein vernünftiges Datenverzeichnis einzurichten hilft.
oekolog
10.06.2025 14:51:03
danke für die Nachricht kann ich durch eine Neuinstallation mit einem neuen Buchungsdatei wieder anfangen?
mielket
10.06.2025 14:25:14
Mein Verdacht: Datenverzeichnis falsch eingestellt und das Programm versucht die Buchungsdatei im von Windows geschützten Programmverzeichni s zu speichern.