"Abschreibung bei PC und Peripherie: Dreijährige Nutzungsdauer retten
Peter Eller (Rechts- und Steuerkanzlei Eller)
Nur selbständig nutzbare Computer-Komponenten zwischen 150 € und 1.000 € fallen in die ungünstige Poolregelung
Immer wenn der Finanzverwaltung eine steuerliche Regelung ein Dorn im Auge ist, erfindet sie eine für den Steuerbürger ungünstigere Regelung. Das war bisher die nur dreijährige Abschreibung von Rechnern und Peripheriegeräten, die technisch bedingt einem schnellen wirtschaftlichen Verbrauch unterliegen. Wenn die Anschaffungskosten für diese Komponenten zwischen 150 € und 1.000 € netto betragen, müssen sie ab 2008 zwingend im Pool der besonderen GWG (geringwertige Wirtschaftsgüter) auf fünf Jahre abgeschrieben werden. Missliche Folge: Die Abschreibungsdauer wird gesetzlich in vielen Fällen über die tatsächliche Nutzungsdauer hinaus ausgedehnt.
Wähnt sich der Hase am Ziel, ist der Igel schon wieder einen Schritt weiter. Der Trick: Alle in einem Jahr angeschafften Rechnerkomponenten werden soweit sinnvoll und darstellbar zu einer oder mehreren Funktionseinheiten zusammengefasst, deren Anschaffungskosten aufgrund der Addition der Einzelwerte jeweils einen Betrag über 1.000 € ausmachen. Nach der Rechtsprechung ist nämlich genau genommen nur dann von einem Wirtschaftsgut die Rede, wenn es selbstständig nutzbar ist. Deshalb ist weder ein Drucker noch eine Tastatur noch ein Monitor oder andere Computergeräte einzeln nutzbar sondern nur im Ensemble mit anderen Peripheriegeräten. Wenn der Anschaffungspreis der Rechnergesamtheit 1.000 € netto übersteigt, kann das so zusammengesetzte Wirtschaftsgut nach wie vor auf drei Jahre abgeschrieben werden. Selbst wenn in den beiden folgenden Abschreibungszeiträumen Zubehör für das Rechnerensemble im Wert von über 150 € zugekauft wird, können die Anschaffungskosten als nachträglicher Anschaffungsaufwand innerhalb der Restabschreibungsdauer vollständig abgesetzt werden."
28.11.2007
Habe ich so mal unkommentiert hier reingesetzt, ist ein Argument, aber für mich jetzt argumentativ auch nicht so 100 % zwingend. Andere Meinungen?
"Die angeschafften Peripheriegeräte und das weitere Computerzubehör seien als geringwertige Wirtschaftsgüter vollständig abzuschreiben. Insbesondere Drucker und Scanner seien einer selbständigen Nutzung fähig. Rechner, Drucker und Scanner seien beliebig austauschbar; die Geräte seien insoweit nicht technisch aufeinander abgestimmt, sondern einer selbständigen Nutzung jeweils fähig...
.... Scanner und Drucker einer PC-Anlage sind, wie auch Monitore, selbständige Wirtschaftsgüter; die entsprechenden Aufwendungen sind daher nicht in die AfA-Berechnungsgrundlage der PC-Anlage einzubeziehen.
Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur vorgenannten Problematik liegt bislang nicht vor. Während das Finanzgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 28.10.1999 (a. a. O.) ohne weitere Begründung die Aufwendungen für einen Monitor in Höhe von 650,-- DM als geringwertiges Wirtschaftsgut behandelt hat, verneint das Finanzgericht München (Urteil vom 30.6.1992 16 K 4178/91, EFG 1993, 214 und vom 13.5.1997 13 K 1488/96, NJW 1998, 1432) die selbständige Nutzbarkeit von Komponenten einer Computeranlage wie z.B. Drukker und Monitor. Ob ein Wirtschaftsgut nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern und nicht für sich selbst nutzbar ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa Urteil vom 21.7.1998 III R 110/95, BStBl II 1998, 789 = SIS 98 24 44) nach der konkreten Zweckbestimmung in den Betrieb des Steuerpflichtigen. Eine Einfügung in einen betrieblichen Nutzungszusammenhang ist danach anzunehmen, wenn die in dem Nutzungszusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter nach außen als einheitliches Ganzes in Erscheinung treten, wobei die Festigkeit, technische Gestaltung und Dauer der Verbindung von Bedeutung sein können. Eine Verbindung, die die selbständige Nutzbarkeit ausschließt, ist nach dieser Rechtsprechung im allgemeinen immer schon dann anzunehmen, wenn die Wirtschaftsgüter über die einheitliche Zweckbestimmung durch den Steuerpflichtigen in seinem Betrieb hinaus durch eine technische Verbindung und „Verzahnung” in der Weise verflochten sind, dass durch die Trennung eines der Teile seiner Nutzbarkeit im Betrieb verliert, d.h. ihm außerhalb des bisherigen Nutzungszusammenhangs keine betriebliche Funktion zukommt; dabei ist eine dauerhafte und feste körperliche Verbindung nicht unbedingt erforderlich (BFH vom 15.3.1991 III R 57/86, BStBl II 1991, 682 = SIS 91 16 19).
In einem betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügte Wirtschaftsgüter sind nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung technisch aufeinander abgestimmt, wenn zusätzlich zu einem wirtschaftlichen (betrieblichen) Zusammenhang ihre naturwissenschaftlichen Eigenschaften auf ein Zusammenwirken miteinander angelegt sind. Davon ist nach BFH in der Regel auszugehen, wenn ein Gegenstand ohne einen anderen bzw. ohne andere Gegenstände schon aus rein technischen Gründen allein keine Nutzbarkeit zukommt. Eine Abgestimmtheit verschiedener Gegenstände lediglich aufgrund einer Typisierung oder Normung reicht danach für eine technische Abgestimmtheit im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht aus. Auf der anderen Seite verleiht die Austauschbarkeit der einzelnen Elemente sowie der Anschluss mehrerer Komponenten an zentrale Einheiten im Wege einer sogenannten Vernetzung den verbundenen Komponenten nicht das Merkmal einer selbständigen Nutzbarkeit (BFH vom 15.3.1991 III R 57/86, BStBl II 1991, 682 = SIS 91 16 19; vgl. auch Finanzgericht München vom 30.6.1992 16 K 4178/91, EFG 1993, 214).
Der Senat vermag der letztgenannten Auffassung für den Bereich der PC-Anlagen nicht zu folgen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 5.2.1992 (12 K 242/86, JurisDok) entschieden, dass Systemprogramme, für die abgrenzbare Kosten von den Aufwendungen für die Hardware entstanden sind, selbständige Wirtschaftsgüter darstellen. Der BFH hat dieses Urteil bestätigt (BFH vom 28.7.1994 III R 47/92, BStBl II 1994, 873 = SIS 94 20 54). Dass Systemprogramme ohne eine entsprechende Hardware nicht nutzbar seien, könne - so der III. Senat des BFH dort - kein Kriterium für die Eigenschaft als unselbständiges Wirtschaftsgut sein. Nach dieser Rechtsprechung sind Computeranwendungsprogramme und Systemprogramme selbständige Wirtschaftsgüter. Sie bilden keine Einheit mit der Datenverarbeitungsanlage. Lediglich für Ausnahmefälle, wie z.B. beim Erwerb von Hardware und zugehöriger Systemsoftware im Rahmen eines sogenannten Bundling, bei dem die Systemsoftware zusammen mit der Hardware ohne gesonderte Berechnung und ohne Aufteilbarkeit des Entgelts zur Verfügung gestellt wird, bildet die Hardware mit der Systemsoftware eine Einheit (BFH vom 16.2.1990 III B 90/88, BStBl II 1990, 794 = SIS 90 13 38).
Der erkennende Senat vermag eine unterschiedliche Behandlung von System- und Anwendungsprogramm einerseits und Peripheriegeräten andererseits nicht zu rechtfertigen. Diese Geräte sind - ebenso wie die Programme - im Geschäftsverkehr selbständige Handelsobjekte und nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertungsfähig. Diese Geräte sind mit unterschiedlichen Computertypen vernetzbar und werden oftmals ohne Rücksicht auf die tatsächliche Nutzungsdauer des Rechners ausgetauscht..."
Wie ihr seht, lässt sich mit klugen Worten fast alles begründen, nur wo bleibt die Rechtssicherheit? Dieses Urteil wird allerdings kaum angewandt, berufen kann man sich aber schon auch darauf. Welchen Rat soll man daraufhin geben? An manchen Tagen weiss man dann eben nicht mehr, wo einem der Kopf steht.
"3. Im zweiten Rechtsgang wird das FG auch zu berücksichtigen haben, dass Drucker und Scanner regelmäßig keine geringwertigen Wirtschaftsgüter sind.
a) Aufwendungen für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn die Aufwendungen für das einzelne Wirtschaftsgut 800 DM nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG). Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingeführten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind (§ 6 Abs. 2 Satz 2 EStG). Das gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Zusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Ob ein Wirtschaftsgut selbständig oder nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern nutzbar ist, beurteilt sich nach der konkreten Zweckbestimmung durch den Steuerpflichtigen. Eine dauerhafte und feste körperliche Verbindung ist jedenfalls nicht erforderlich. Verliert ein Wirtschaftsgut, das zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt wird, seine eigene Nutzungsfähigkeit, wenn es von den übrigen getrennt wird, so spricht dies für einen Nutzungszusammenhang und damit gegen die Annahme eines geringwertigen Wirtschaftsgutes. Technisch aufeinander abgestimmt sind Wirtschaftsgüter, wenn zusätzlich zu einem wirtschaftlichen (betrieblichen) Zusammenhang ihre technischen Eigenschaften auf ein Zusammenwirken angelegt sind (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 1998 III R 110/95, BFHE 186, 572, BStBl II 1998, 789, m.w.N.; Werndl in K/S/M, § 6 Rdnr. I 53 ff.; Kleinle in Herrmann/Heuer/Raupach - H/H/R -, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 6 EStG Anm. 1272 ff.; Schmidt/Glanegger, a.a.O., § 6 Rz. 461).
c) Nach diesen Grundsätzen sind Peripherie-Geräte einer Computer-Anlage in der Regel zwar selbständig bewertungsfähig, aber nicht selbständig nutzungsfähig und damit keine geringwertigen Wirtschaftsgüter; denn die einzelnen Komponenten einer PC-Anlage sind ihren technischen Eigenschaften nach auf ein Zusammenwirken angelegt und verlieren mit einer Trennung von den übrigen Geräten regelmäßig ihre eigene Nutzungsfähigkeit (so auch FG München, Urteil vom 30. Juni 1992 16 K 4178/91, EFG 1993, 214; Werndl in K/S/M, § 6 Rdnr. I 100; Kleinle in H/H/R, § 6 EStG Rz. 1300; Schmidt/Glanegger, a.a.O., § 6 Rz. 462; Macher, DStZ 2002, 315, 317). Dass zwischen diesen Geräten teilweise keine körperliche Verbindung (mehr) besteht, ist unerheblich; die Verbindung in Form eines kabellosen Datenflusses genügt.
d) Eine Ausnahme bilden hierbei Kombinations-Geräte, die beispielsweise nicht nur als Drucker, sondern unabhängig von dem Rechner und den übrigen Peripherie-Geräten auch als Fax und Kopierer genutzt werden können. Das Gleiche gilt für externe Datenspeicher, die unabhängig vom Rechner der Speicherung, dem Transport und der Sicherung von Daten dienen. Hierbei kann es sich grundsätzlich, soweit die übrigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 EStG vorliegen, um geringwertige Wirtschaftsgüter handeln; doch ist auch insoweit stets die tatsächliche Verwendung der betreffenden Geräte im Einzelfall maßgeblich.
e) Unzutreffend beruft sich das FG auf das BFH-Urteil vom 28. Juli 1994 III R 47/92 (BFHE 175, 184, BStBl II 1994, 873). Dort ging es um die Frage, ob Systemprogramme selbständige Wirtschaftsgüter sind, was in der genannten Entscheidung bejaht wurde. Die gesetzliche Regelung in § 6 Abs. 2 EStG setzt zwar auch voraus, dass es sich bei dem betreffenden Bewertungsobjekt um ein selbständig bewertungsfähiges Wirtschaftsgut handelt. Das FG verkennt aber, dass die darüber hinaus im Gesetz verlangte selbständige Nutzungsfähigkeit ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal ist (so bereits BFH-Urteil vom 16. Dezember 1958 I 286/56 S, BFHE 68, 198, BStBl III 1959, 77; vgl. auch Werndl in K/S/M, § 6 Rdnr. I 45). Die Qualifizierung als selbständiges Wirtschaftsgut - und nur um diese ging es in dem zitierten BFH-Urteil - lässt noch keine Rückschlüsse auf die darüber hinaus zu beantwortende Frage nach der selbständigen Nutzungsfähigkeit zu."
Das ist die Gegenposition des BFH zum Urteil des FG Rheinland-Pfalz. So jetzt habt ihr alles das mal von Sicht der Finanzgerichte, was ihr hier so immer fragt.
Tja, einfach, was ist das schon? Der StB Eller meint, man könne PC und Zubehör, so man denn mehr als 1.000 € AK hat auch auf 3 Jahre abschreiben, statt sie in den Pool für GWG zu tun. Er schließt das aus der Definition des Begriffes "Wirtschaftsgut". Das wären Sachen, Rechte, rechtliche Vorteile, die Aufwendungen verursacht haben, selbständig bewertbar und nutzungsfähig sind und über einen längeren Zeitraum (> 1 Jahr) dem Betrieb dienen. Demgemäß sieht er nur die Sachgesamtheit PC mit Peripherie als ein Wirtschaftsgut an und fasst die Teile zusammen, um möglichst über die 1.000 € zu kommen.
Ich habe die obigen Urteile genannt, um aufzuzeigen, dass die FGe den Begriff des Wirtschaftsgutes enger fassen und auf die selbständige Nutzbarkeit verzichten, so ist auch Software ein Wirtschaftsgut, eine externe Festplatte, bzw. Monitor, Tastatur etc. Das FG Rheinland-Pfalz sieht diese Teile sogar als GWG an, was aber durch den BFH wohl überholt ist und durch die neue Wertuntergrenze von 150 € sich bei einem teuren Monitor oder Drucker eben schon nicht mehr auswirken würde.
An dieser weitergehenden Auffassung des Begriffes Wirtschaftsgut könnte die Idee von Eller scheitern, aber ich überlasse es jedem selbst, wie er bei Neuanschaffungen von PC u. Zubehör ab 2008 steuerlich argumentieren will. Da gibt es nicht nur richtig oder falsch.
Das was MichaelM sagt, hatte ich auch schon mal kritisiert. Deswegen versuche ich auch immer wesentlich und praxisnah zu antworten. Aber manchmal liegt es auch am Frager. Zu wenig und ungenaue Informationen. Deswegen wären dementsprechende Verhaltensregeln für beide Seiten von Vorteil.
Vielleicht ist dann jemand mal so gütig und löst das Problem praktisch und einfach, wenn der BFH aber schon seitenlange Urteile für "einfache" Sachverhalte wie PC-GWG-AfA schreibt, dann ist die Sache halt eben nicht einfach. Wenn es dann was zu kritisieren gibt, dann ist das halt das Steuerrecht und nicht der Versuch aus dem Wust von Erlassen, Richtlinien und Urteilen, sowie jährlich wechselnder, teilweise widersprüchlicher Jahressteuergesetzgebung durchzusteigen.
Pragmatismus heisst doch nicht, Augen zu und durch. Für irgendwas muss man sich klar entscheiden, aber wenn man steuerlich relevante Fragen hier noch nicht einmal diskutieren darf, dann ist das irgendwo schon ein sinnloses Forum.
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Thomas R
26.07.2025 18:26:06
@kkoefteg Steuernummer ohne Querstriche eingetragen?
kkoefteg
25.07.2025 18:02:09
Hallo,
Ich bekomme die Fehlermeldung "Die Steuernummer in ECT-Einstellung ist ungültig", wenn Ich ÜER 2024 über "Elster Export" an das Finanzamt übertragen möchte. Kennt ihr das
Thomas R
15.07.2025 14:19:20
@Suza Welcher Button genau. In der Regel kann man das durch klicken auf den kleinen Pfeil im Button dann einstellen.
Suza
14.07.2025 16:07:07
Hallo,
Mein Saldo Buttom zeigt nur 2 Quartale, wie kann ich das ändern?
mabuse
09.07.2025 16:47:41
@mielket deutsches Tastaturlayout. Allerdings englisches MacOS System. Hab ne Lösung gefunden, schreib ich ins Forum
mielket
07.07.2025 10:08:00
@mabuse Nein, nicht bekannt. EC&T benutzt den Dezimaltrenner des Betriebssystems. Ist es vielleicht ein Mac mit englischen Sprache?
mabuse
05.07.2025 21:15:20
Ist bekannt, dass auf Mac ein Komma in einer Buchung ignoriert wird? 12,30 = 1230
Stattdessen muss ich einen Punkt angeben.
Version 3.4, MacOS 15.5
@mycomeu ansonsten macht eine summen- und saldenliste nur sinn in einer doppelten buchführung.
Thomas R
12.06.2025 16:16:51
@mycomeu Da der Anfangsbestand in der EUR immer 0,00€ ist geht das über Button Journal > Sortierung nach Konten oder über Button Konto.
Palindrom
12.06.2025 14:22:43
Werden mittlerweile für Reverse Charge RE automatisch Buchungssätze für die Steuer (USt/VSt) erstellt?
mycomeu
12.06.2025 09:02:59
gibt es eine summen und saldenliste im programm
mielket
11.06.2025 10:44:47
Nein, Neuinstallations- Voodoo hilft hier wohl nicht, nur ein vernünftiges Datenverzeichnis einzurichten hilft.
oekolog
10.06.2025 14:51:03
danke für die Nachricht kann ich durch eine Neuinstallation mit einem neuen Buchungsdatei wieder anfangen?
mielket
10.06.2025 14:25:14
Mein Verdacht: Datenverzeichnis falsch eingestellt und das Programm versucht die Buchungsdatei im von Windows geschützten Programmverzeichni s zu speichern.