Nach langem Hadern hab ich mich nun durchgerungen, das neue Umsatzsteuervoranmeldungsformular, in dem einmal alle Felder berücksichtigt sein sollen, in einer ersten Version in EC&T v1.35 zu veröffentlichen.
Bei diversen Feldern, z.B. innergem. Erwerbe, bin ich mir noch nicht ganz sicher, wie das am Besten gemacht werden kann. Andere Felder, z.B. die Berechnung der UST nach allgemeinen Durchschnitssätzen, erfordern eine Erweiterung des Programms.
Hier ist der Platz, um alle Vorschläge, wie das Formular geändert werden könnte, zu sammeln und zu diskutieren. Ich bin dabei auf Dein/Ihr Sachverständnis angewiesen, was all die Spezialfälle angeht, die mit den Feldern verbunden sind.
Wer das Formular tatsächlich schon einsetzen möchte, kann den Hinweis zwischen Seite 1 und 2 ausblenden: rechte Maustaste auf den Anfang des Hinweises, Feld bearbeiten und dann den Text löschen.
Diskutieren wir dann mal über die Anforderungen an die Abzugsbesteuerung, die allegemeinhin als reverse charge bezeichnet wird und ihre speziellen Ausprägungen im innergemeinschaftlichen Erwerb (Lieferung oder Werklieferung), bei den Leistungen von ausländischen Unternehmern in Deutschland (§13 b Nr. 1 UStG) und beim Abzug bei Bauleistungen (§13 b Nr. 4 UStG), sowie bei Grundstücksübereignungen (§13 b Nr. 2) und Sicherheitsübereignungen (§13 b Nr. 3 UStG) bzw. Gas- und Elektrizitätslieferungen von Ausländern nach Deutschland (13 b Nr. 5) hat.
1.) innergemeinschaftlicher Erwerb:
Als innergemeinschaftlicher Erwerb (kurz i.g.E.) wird ein eigenständiger Steuertatbestand des Umsatzsteuerrechts bezeichnet, nach dem der grenzüberschreitende (innerhalb der Europäischen Gemeinschaft) Erwerb von Gegenständen grundsätzlich im Staat des Erwerbers der Umsatzsteuer unterworfen wird.
Dem innergemeinschaftlichen Erwerb liegt das Bestimmungslandprinzip zugrunde. Darum geht dem innergemeinschaftlichen Erwerb eine im Lieferstaat in der Regel steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung oder aber eine innergemeinschaftliche Verbringung voraus.
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb kann auch durch Privatpersonen erfolgen, wenn eine Lieferung neuer Beförderungsmittel von einem EU-Staat in einen anderen vorfällt.
Das Rechtsinstrument des innergemeinschaftlichen Erwerb, korrespondierend mit der innergemeinschaftlichen Lieferung, hat das bis einschließlich 1992 in den einzelnen Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft geltende Zollrecht ersetzt. Es ist der steuerrechtlich bedeutsamste Teil des Binnenmarktes, denn statt der Zollabfertigung an den Grenzen der Mitgliedstaaten ist durch den Tatbestand des steuerpflichtigen i.g.E. die Umsatzversteuerung getreten. Mithin wird die Steuerpflicht, die bis 1992 über den Zoll dem Lieferanten auferlegt wurde, durch die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nunmehr dem Erwerber auferlegt.
Von „http://de.wikipedia.org/wiki/Innergemeinschaftlicher_Erwerb“
Also dann, das Gemeinschaftsprinzip besagt, das das Gebiet der EU wie ein riesiges Inland mit den gleichen USt-Regeln behandelt wird. Gleichzeitig haben wir aber immer noch, leider, eine länderspezielle Einnahmenverwaltung und unterschiedliche Steuersätze, also ist der Leistungsort nach wie vor entscheidend. Wenn früher ein Franzose Waren nach Deutschland geliefert hat, hat er an der Grenze beim Zoll EUSt bezahlt und die auf den deutschen Verbraucher abgewälzt. War der Einkäufer Unternehmer konnte er die EUSt wie VoSt abziehen. Der Zoll greift jetzt in den innergemeinschaftlichen Warenverkehr nicht mehr ein, wenn der deutsche Unternehmer die Ware beim Franzosen unter Vorlage einer deutschen USt-ID-Nr. bestellt, dann wird die Ware nach dem Bestimmungslandsprinzip in Deutschland versteuert. Die VoSt kann entsprechend der bisherigen EUSt als VoSt abgezogen werden. Lieferungen in das Gemeinschaftsgebiet sind für den Liefernden steuerfrei. Desgleichen Lieferungen in das Drittland, das liegt aber an dem Prinzip, dass deutsche USt per Definition nur für Lieferungen oder Leistungen in Deutschland, das umfasst noch nicht einmal Helgoland (!), anfällt.
Wir haben auch weiterhin die EUSt, die fällt aber nur noch für Lieferungen an, die aus dem Drittland (Ausland ohne Gemeinschaftsgebiet) nach Deutschland verbracht werden, z.B. aus den USA, Schweiz, Türkei etc. Diese EUSt ist daher für Unternehmer weiterhin wie VoSt abziehbar.
Wird ausländische Umsatzsteuer gezahlt, so ist für die Erstattung nicht die deutsche Finanzbehörde, sondern die jeweilige ausländische Finanzbehörde zuständig. Nach Möglichkeit ist daher immer Gebrauch zu machen mit deutscher USt-Id.-Nr. abzurechnen und die Leistung ins Inland zu verlagern. Mal ein Beispiel dazu:
Ein deutscher Unternehmer bringt einen Bagger zum österreichischen Hersteller und lässt ihn dort reparieren, unter Vorlage der deutschen USt-Id.Nr. Zwar wäre der Leistungsort in Österreich, aber durch die Vorlage wird der Leistungsort nach Deutschland verschoben. Voraussetzung: es muss sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut handeln und dieses muss nach der Bearbeitung wieder ins Inland verbracht werden.
Das ist nur ein kleiner Grundriss des innergemeinschaftlichen Erwerbsprinzips und so vereinfacht, dass er bei weitem nicht ausreicht, das System zu erklären, aber zum Einstieg reicht es. Der Rest dann später.
Ich habe zunächst ein Konto für innergem. Erwerbe angelegt und es mit dem UVA-Formularfeld verknüpft:
Danach habe ich eine Test-Buchung über den Betrag gemacht:
Das Ergebnis, wenn ich im Formular-Menü das dem Buchungszeitpunkt entspr. UVA-Formular aufrufe:
Und nun muss ich feststellen, dass im Summenfeld die netto 1000 € stehen. Ich habe nicht die Umsatzsteuern der innergem. Erwerbe zusammengezählt, sondern deren Bemessungsgrundlagen. Also mit der rechten Maustaste auf das Summenfeld und Feld bearbeiten:
Es erscheinen die Feldeigenschaften des Summenfelds:
Die Felder 89 und 93, die brutto rechts vom Formular stehen, habe ich auseinandergepflückt, um die Bemessungsgrundlage und die Steuer herauszurechnen. Die Bemessungsgrundlagen-Felder heißen 1089 und 1093, die herausgerechneten Steuern haben die Feldnummern 1189 und 1193. Die Summe in den Feldeigenschaften (Eingabefeld 'Erweiterung' im Dialog) muss also richtig heißen 1081+1086+36+80+1189+1193+98+96.
Soweit so gut -- wäre da nicht meine Programmierer-Intuition, dass das nicht die ganze Geschichte sein kann... Und ich bekam Recht, als ich mir sagen lassen musste, dass die gezahlte UST sogleich als VST zu verbuchen ist. Somit ist das alles eigentlich ein Nullsummenspiel. Wie soll ich nun die VST verbuchen? Oder war es überhaupt ein Fehler, den Bemessungsbetrag und die Steuer aus dem Brutto-Betrag herausrechnen zu wollen? Eigentlich sind es ja zwei Buchungsvorgänge: Einmal die Überweisung an den Leistungserbringer und dann die Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt. Und diese VST... das wollte mir alles so garnicht in den Kopf! An dieser Stelle bin ich zuletzt ausgestiegen und habe das Formular erstmal ein paar Monate ruhen lassen, in der Hoffnung eine Erleuchtung zu bekommen -- aber es kam keine! Deshalb habe ich bewusst ein unfertiges Formular unters Volk gebracht, in der Hoffnung, dass irgendjemand mir den richtigen Weg zeigen könnte, der mit der EasyCash&Tax-Logik vereinbar ist.
Das wird so wohl nix. Das eine ist die Ausgabenbuchung "innergemeinschaftlicher Erwerb", die Kontenverknüpfung klappt ja. Jetzt hast du die Ausgabenbuchung mit dem Umsatzsteuerkonto verknüpft, das eigentlich zu einem Einnahmekonto korrespondieren sollte. Jetzt fehlt dir zur Vorsteuerbuchung das entsprechende Gegenkonto, nämlich das Ausgabenkonto. Da beisst sich die Katze in den Schwanz.
Wenn ich so ein Auge auf das Konto "Einfuhrumsatzsteuer" werfe, dann bietet das doch vielleicht eine Lösungsmöglichkeit. Das hast du doch als Ausgabenkonto und es gleichzeitig im Umsatzsteuervoranmeldungsformular auf dem Feld, das den Vorsteuerabzug ermöglicht. Diese Kontenfunktion fehlt dir noch für "VoSt. innergemeinschaftlicher Erwerb". Wie ich das oben schon mal erläutert habe ist ja auch die USt auf den innergemeinschaftlichen Erwerb nichts anderes als der Ersatz für die weggefallenen Einfuhrumsatzsteuer im Gemeinschaftsgebiet. Wenn du es gleichermassen definierst, kannst du wie folgt buchen.
Statt einer Buchung solltest du 2 machen.
1.) Den "innergemeinschaftlichen Erwerb" mit USt als Ausgabenkonto. (USt-VA Feld 89 mit automat. USt)
2.) Die "VoSt innergemeinschaftlicher Erwerb" als Ausgabenkonto. (USt-VA Feld 61)
Die beiden Steuerkonten sind fiktive Einnahmen- bzw. Ausgabenkonten. Das scheint mir auch ohne eigentlichen Geldfluss in der EÜR noch vertretbar und wird wohl auch von anderen Programmen so abgerechnet. Du müsstest jetzt noch die "VoSt innergem. Erwerb" entsprechend dem Konto "Einfuhrumsatzsteuer" eben alleine ohne entsprechende Bemessungsgrundlage buchen. Dann hättest du alle 3 Beträge die du brauchst, sowohl in der EÜR als auch in der Umsatzsteuervoranmeldung.
Joey, also rechte Maustaste auf Feld 61 und das in ein Einnahmenkonto verwandelt. Dann hätten wir es ja. Aber der Grad an Virtualität ist mir ein bisschen abstrakt...
Gut ich versuchs nochmal: Ich bestelle im EU-Ausland Waren, aber der Lieferant muss überhaupt keine UST auf seine Waren aufschlagen. Das mache praktisch ich selbst nachträglich. Dabei kommt es nicht auf meine Zahlungen an den Lieferanten und an das Finanzamt an, deren Datum z.B. verschieden sein können und evtl. sogar im anderen Buchungsjahr liegen können, sondern ich verbuche das in einer einzigen Buchung. Aber wieso muss ich jetzt gleich die VST als Einnahmen-Buchung machen? Diese Buchung wäre doch erst mit der Erstattung der VST durch das Finanzamt zu buchen! Oder zahle ich die UST erstmal überhaupt garnicht an das Finanzamt, sondern behalte sie für mich, was mit der VST irgendwie symbolisiert wird? Da bekomme ich einfach Hirnkrampf bei...
mielket geschrieben:
Gut ich versuchs nochmal: Ich bestelle im EU-Ausland Waren, aber der Lieferant muss überhaupt keine UST auf seine Waren aufschlagen. Das mache praktisch ich selbst nachträglich. Dabei kommt es nicht auf meine Zahlungen an den Lieferanten und an das Finanzamt an, deren Datum z.B. verschieden sein können und evtl. sogar im anderen Buchungsjahr liegen können, sondern ich verbuche das in einer einzigen Buchung. Aber wieso muss ich jetzt gleich die VST als Einnahmen-Buchung machen? Diese Buchung wäre doch erst mit der Erstattung der VST durch das Finanzamt zu buchen! Oder zahle ich die UST erstmal überhaupt garnicht an das Finanzamt, sondern behalte sie für mich, was mit der VST irgendwie symbolisiert wird? Da bekomme ich einfach Hirnkrampf bei...
Wenn man vor dem 01.01.1993 Waren aus EU-Land importiert hat, war beim deutschen Zoll die EUSt fällig. Das ist abgeschafft, aber trotzdem will der Fiskus das Geld haben, deshalb muss nach dem nunmehr geltenden Bestimmungslandprinzip der deutsche Importeur die USt, diesmal ans FA, zahlen. Da in der Regel die Ware aber beim Importeur zum Vorsteuerabzug berechtigt, kommt es zu keiner Zahlung. Das hast du ja schon selbst bemerkt.
Wir haben jetzt bei der USt/VoSt weder Einnahmen noch Ausgaben, was schlecht für ein EÜR-Programm ist, aber die USt eigentlich nicht stört. Nur leider wollen deine User es schön komfortabel haben und mit Einnahme- und Ausgabebuchungen auch automatisch das EÜR-Formular und die USt-Vaen mitausgefüllt bekommen. Jetzt kommen deine Kopfschmerzen.
Man muss so tun, als handele es sich bei der innergemeinschaftlichen USt/VoSt um "fiktive" Einnahmen/Ausgaben. Die innergemeinschaftliche USt wird wie eine Einnahme behandelt, obwohl keine Zahlung durch einen Kunden erfolgt ist, die ig. VoSt muss als Ausgabe behandelt werden, denn Vorsteuer ist immer eine Ausgabe (Zeile 61 USt-VA). Das sollte deine Frage beantworten.
Ich hatte gehofft, dass die Ursprungsbuchung, die du gemacht hast, die USt als Betriebseinnahme erfasst. Dem scheint nicht so zu sein. Da nutzt es leider nix, wenn die Zahlen im richtigen Feld der USt-VA landen, aber im EÜR-Formular die USt als Betriebsausgabe steht.
In dem Zusammenhang erinnere dich an den User KSEIF. Der hatte für die ig. USt eine Einnahmenkonto eingerichtet und für die ig. VoSt eine Ausgabenkonto.
Wenn alle Stricke reissen, wirst du so verfahren müssen:
die Warenlieferung ohne MWSt buchen.
die ig. USt ohne Steuer als Betriebseinnahme buchen und mit den Feldern der USt-VA verknüpfen, das dürfte der schwerste Teil sein, weil du ja die Bemessungsgrundlage und die USt aufsplitten musst, ob das rein aus der USt-Buchung geht, das weiss ich nicht.
die ig. VoSt ohne Steuer als Betriebsausgabe buchen und mit den Felder der USt-VA verknüpfen, das könnte analog dem Konto "EUSt" erfolgen, da die ig. VoSt im Prinzip als Nachfolger der alten Einfuhrumsatzsteuer behandelt werden kann.
Ah, jetzt kommen wir der Sache schon näher. Oben hattest Du nämlich geschrieben, dass beides, USt & VSt als Ausgabenkonten gebucht werden müssen. Das hatte mir endgültig den Rest gegeben.
Deine Empfehlung ist also, das automatische herausrechnen der USt sein zu lassen und ein Einnahmen-Konto für die USt zu machen, das sowohl mit dem Feld 1189 der UVA als auch mit dem Feld 1140 der EÜR verknüpft ist. Analog die VSt mit den Feldern 61 (UVA) und 1185 (EÜR)?
Ich verstehe nicht, warum man nicht einfach auf diese Nullsummenrechnung verzichtet. Gibt es etwa jemanden mit UST-ID, der nicht Vorsteuerabzugsberechtigt ist? Finde ich albern dieses Gehampel. Wer hat sich das bloß ausgedacht? Genauso gut könnte ich die Ware aus dem Ausland beziehen ohne USt. und keine weiteren Buchungen machen, würde beim Verkauf meines Endproduktes aber meine USt auf meine Rechnung aufschlagen müssen und entsprechend an das Finanzamt zahlen. Wäre doch genau das gleiche, oder?
Ich glaube ich muss wirklich mal das Projekt 'Komposit-Buchung' angehen, d.h. ein Buchungseingabe-Dialog, der es erlaubt mehrere zusammenhängende Buchungen gleichzeitig zu erstellen, wobei die einzelnen Eingabefelder wie in einer Tabellenkalkulation zusammenhängen. Die Idee kam mir zuerst beim Privat-Split, der so wie er im Moment ist, nicht wirklich befriedigend ist. Das könnte man verknüpfen mit einer Art 'Buchungsfall-Assistent', der vorgibt, wie die verschiedenen Eingabefelder voneinander abhängen, also die Formeln etc. enthält (wie das Berechnen der USt für Feld 1189/1140) und bei Bedarf Konten anlegt und diese mit den entspr. Formularfeldern verknüpft. Das Ganze mit Zugriff auf eine Datenbank, die die verschiedensten Buchungsfälle enthält. Das wäre ein großer Schritt nach vorn!
Deine Empfehlung ist also, das automatische herausrechnen der USt sein zu lassen und ein Einnahmen-Konto für die USt zu machen, das sowohl mit dem Feld 1189 der UVA als auch mit dem Feld 1140 der EÜR verknüpft ist. Analog die VSt mit den Feldern 61 (UVA) und 1185 (EÜR)?
Ich verstehe nicht, warum man nicht einfach auf diese Nullsummenrechnung verzichtet. Gibt es etwa jemanden mit UST-ID, der nicht Vorsteuerabzugsberechtigt ist? Finde ich albern dieses Gehampel. Wer hat sich das bloß ausgedacht? Genauso gut könnte ich die Ware aus dem Ausland beziehen ohne USt. und keine weiteren Buchungen machen, würde beim Verkauf meines Endproduktes aber meine USt auf meine Rechnung aufschlagen müssen und entsprechend an das Finanzamt zahlen. Wäre doch genau das gleiche, oder?
Ja, das ist es, da war ich oben wohl wirklich missverständlich, dass mit dem Ausgabenkonto bezog sich auf das ig. Wareneinsatzkonto und betraf die EÜR.
Mach dir mal nicht zu viel Kopfzerbrechen über den ig. Erwerb, das Bestimmungslandsprinzip soll auch nur einen Übergang darstellen, aber die europäische Vereinigung geht eben nicht so schnell voran. Gibt es Unternehmer mit USt-ID-Nr. ohne Vorsteuerabzug? Ja, das sind z.B. die Kleinunternehmer. Ohne den ig. Erwerb könnten die netto Waren aus dem EU-Ausland beziehen und hier USt-frei weiterveräussern. Das geht nur bis zu einer Erwerbsschwelle von 12.400 € aus dem gesamten Gemeinschaftsgebiet. Ausserdem haben viele Unternehmer steuerfreie Einkünfte und dementsprechend dürfen sie nur den Anteil an Vorsteuer abziehen, der ihren steuerpflichtigigen Einkünften entspricht. Die müssten dann etwa 500 € USt auf ig. Erwerb bezahlen und hätten bei 60 % steuerpfl. Einkünfte nur einen ig. VoSt-Abzug von 300 €. Desweiteren unterliegen dem ig. Erwerb auch juristische Personen mit oder ohne Unternehmereigenschaft z.B. Bund, Länder, Gemeinden, Landkreise, Religionsgem., Hochschulen etc. Da kann man nicht voreilig den Stab über ein System brechen, das die komplexe Wirtschaftswelt in der wir leben für die Umsatzsteuer strukturiert. Ausserdem ist der ig. Erwerb ja auch ein Riesenkontrollsystem mit zusammenfassenden Meldungen und interstaatlichem Abgleich des Warenverkehrs, denn nach Wegfall der Grenzen und der Zollkontrollen erfolgt die Warenimportkontrolle nur noch auf dem Papierweg.
Den Buchungsweg den du da vorschlägst, den praktizieren andere Programmhersteller wohl auch schon, leider klingt das so, als könnte da wieder ein Jahr darüber vergehen. Ist verständlich, aber du siehst ja, der ig. Erwerb ist schon eine alte Kamelle (1993), im Jahr 2008 sollte man sowas allmählich buchungstechnisch in einem Fibu-Programm realisiert haben. Vielleicht finden sich ja hier noch Mitprogrammierer, da kenne ich mich überhaupt nicht aus.
Bearbeitet von joey am 07.02.2008 14:47:20
joey geschrieben:Den Buchungsweg den du da vorschlägst, den praktizieren andere Programmhersteller wohl auch schon, leider klingt das so, als könnte da wieder ein Jahr darüber vergehen. Ist verständlich, aber du siehst ja, der ig. Erwerb ist schon eine alte Kamelle (1993), im Jahr 2008 sollte man sowas allmählich buchungstechnisch in einem Fibu-Programm realisiert haben. Vielleicht finden sich ja hier noch Mitprogrammierer, da kenne ich mich überhaupt nicht aus.
Ist sicher nicht über Nacht aus dem Ärmel geschüttelt, aber mal sehn...
Programmierer, die sich mit zwei komplexen Sachgebieten, Softwareherstellung und Steuergesetzgebung auseinandersetzen mögen, sind nach meiner Erfahrung eine seltene Spezies. Aber sicher könnte man das als Plugin realisieren, an dem gemeinsam gearbeitet werden kann.
Hi, bin verwirrt und hoffe auf Erklärung:
wenn ich über "Formulare" die UVA Januar 2008 aufrufe, wird der von mir unter "Steuerfreie innergem. Erwerbe" gebuchte Betrag richtig im Feld 91 angezeigt. Wenn ich jedoch über "Seitenansicht" die UVA aufrufe, wird der Umsatz nicht angezeigt und so geht das dann ja auch online ans FA. Wieso?Da wir übrigens eine USt-ID haben und vorsteuerabzugsberechtigt sind, werde ich keine Nullsummen-Buchungen machen.
Schönes Wocheende - hoffentlich ist jemand von Euch da!
Ja, dass sollte ich noch einmal bemerken: Das alte Formular unter Seitenansicht ist wie gewohnt verfügbar. Mittelfristeig wird es aber wohl rausfallen, wenn das voll unterstützte Formular erst einmal funktioniert.
Das ist ja ne "feine" Sache mit dem Formular. Da ich denke, dass es fast der letzte "Schliff" zum Super Programm wäre.
Die Logik wurde ja von joey gut erklärt.
Was noch ein wichtiger Punkt ist:
- es wird immer nur vom Wareneinkauf aus dem Ausland ausgegangen,
wobei dann die Felder in der UVA Nr. 89 (Netto), 89a (UST) und 61 (VST) und in den dazugehörigen Feldern der UST-Erklärung
- Wichtig sind aber auch LEISTUNGEN eines Ausländischen Unternehmens (Google oder eBay usw.). Dann müssen folgende Felder auf jeden Fall berücksichtigt werden. Nr. 52 (Leistung Netto), Nr.53 (UST) und Nr.67 (VST), sowie die jeweiligen Felder in der UST-Erklärung.
Das ist doch das, was immer gefragt und gewünscht wurde.
Denke auch , dass es mit zwei Buchungen am "einfachsten" geht.
Also 1x die Ware oder Leistung Netto und dann UST gegen VST.
Die "virtuellen Felder" wurden ja erstellt.
Und da ist auch schon das Problem!!!
Die virtuellen Felder für VST (1185) gegen UST (1140) sind 1x angelegt und wurden von mir im neuen USTVA-Formular mit Nr. 67 und 53 (geht irgendwie nicht, erscheint nicht im Auswahlmenü ???) verknüpft. Das heißt, ich buche eine LEISTUNG eines ausländischen Unternehmens.
Bei einer Warenlieferung muss aber die VST und UST in den Feldern Nr. 89a und 61 verbucht / aufgelistet werden. Folglich müsste ich nochmals andere virtuelle Felder für diese Buchung anlegen, damit es richtig im neuen USTVA-Formular erscheint.
Diskutieren wir dann mal über die Anforderungen an die Abzugsbesteuerung, die allgemeinhin als reverse charge bezeichnet wird und ihre speziellen Ausprägungen im innergemeinschaftlichen Erwerb (Lieferung oder Werklieferung), bei den Leistungen von ausländischen Unternehmern in Deutschland (§13 b Nr. 1 UStG) und beim Abzug bei Bauleistungen (§13 b Nr. 4 UStG), sowie bei Grundstücksübereignungen (§13 b Nr. 2) und Sicherheitsleistungen z. B. Sicherungsübereignungen (§13 b Nr. 3 UStG) bzw. Gas- und Elektrizitätslieferungen von Ausländern nach Deutschland (13 b Nr. 5) hat.
Auch wenn es natürlich ausschließlich mielkets Ding ist, möchte ich hier doch mal ein kurzes "Brrr, nur ruhig, gemach ... " in die Runde werfen.
Ich bin natürlich in der glücklichen Situation, daß ich mit all den eben genannten UmsSt.-Fällen _nichts_ zu tun habe. Von daher fällt es mir vielleicht leichter als anderen, zu sagen: Laßt mal die Kirche im Dorf!
Wo ist das Problem zu sagen: ECuT kann dieses und jenes, aber die Spezialfälle X und Y werden nicht unterstützt?
Wer auf dieser Welt, der mit Grundstücksübereignungen (§13 b Nr. 2) und Sicherheitsleistungen z. B. Sicherungsübereignungen (§13 b Nr. 3 UStG) bzw. Gas- und Elektrizitätslieferungen von Ausländern nach Deutschland (13 b Nr. 5) zu tun hat, würde seine Buchhaltung mit ECuT machen?
Ich verstehe zwar den Anspruch, und -- auch wenn ich selbst es nicht brauche -- würde mich freuen, wenn ECuT all das liefern bzw. behandeln kann, aber das ist für mich als Nutzer definitiv nicht der Anspruch an das Programm.
Du musst dich einloggen um eine Nachricht zu senden.
Thomas R
26.07.2025 18:26:06
@kkoefteg Steuernummer ohne Querstriche eingetragen?
kkoefteg
25.07.2025 18:02:09
Hallo,
Ich bekomme die Fehlermeldung "Die Steuernummer in ECT-Einstellung ist ungültig", wenn Ich ÜER 2024 über "Elster Export" an das Finanzamt übertragen möchte. Kennt ihr das
Thomas R
15.07.2025 14:19:20
@Suza Welcher Button genau. In der Regel kann man das durch klicken auf den kleinen Pfeil im Button dann einstellen.
Suza
14.07.2025 16:07:07
Hallo,
Mein Saldo Buttom zeigt nur 2 Quartale, wie kann ich das ändern?
mabuse
09.07.2025 16:47:41
@mielket deutsches Tastaturlayout. Allerdings englisches MacOS System. Hab ne Lösung gefunden, schreib ich ins Forum
mielket
07.07.2025 10:08:00
@mabuse Nein, nicht bekannt. EC&T benutzt den Dezimaltrenner des Betriebssystems. Ist es vielleicht ein Mac mit englischen Sprache?
mabuse
05.07.2025 21:15:20
Ist bekannt, dass auf Mac ein Komma in einer Buchung ignoriert wird? 12,30 = 1230
Stattdessen muss ich einen Punkt angeben.
Version 3.4, MacOS 15.5
@mycomeu ansonsten macht eine summen- und saldenliste nur sinn in einer doppelten buchführung.
Thomas R
12.06.2025 16:16:51
@mycomeu Da der Anfangsbestand in der EUR immer 0,00€ ist geht das über Button Journal > Sortierung nach Konten oder über Button Konto.
Palindrom
12.06.2025 14:22:43
Werden mittlerweile für Reverse Charge RE automatisch Buchungssätze für die Steuer (USt/VSt) erstellt?
mycomeu
12.06.2025 09:02:59
gibt es eine summen und saldenliste im programm
mielket
11.06.2025 10:44:47
Nein, Neuinstallations- Voodoo hilft hier wohl nicht, nur ein vernünftiges Datenverzeichnis einzurichten hilft.
oekolog
10.06.2025 14:51:03
danke für die Nachricht kann ich durch eine Neuinstallation mit einem neuen Buchungsdatei wieder anfangen?
mielket
10.06.2025 14:25:14
Mein Verdacht: Datenverzeichnis falsch eingestellt und das Programm versucht die Buchungsdatei im von Windows geschützten Programmverzeichni s zu speichern.