Buchen von 1% des Neuwagenwertes
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Samy |
Geschrieben am 19.08.2005 12:49:24
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Beiträge: 3
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Hallo!
Ich bin ein Anfänger und möchte gerne wissen, wie ich die 1%-Versteuerung des Neuwagenwertes buchen soll. Im Augenblick rechne ich monatlich einfach eine Einnahme von 1% unter "sonstige Betriebseinnahmen" ohne Mehrwertsteuer. Ist das so richtig oder wird die Einnahme-Überschuss-Auflistung dadurch verfälscht (ist ja nicht wirklich eine Einnahme). Könnt Ihr mir helfen? Oder muss ich die 1% am Ende des Jahres hinzurechnen, und wenn ja, unter was buche ich es?
Vielen Dank Euch allen! |
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Thomas R |
Geschrieben am 29.08.2005 16:16:22
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Hallo,
ich setze mal voraus, dass des Kfz für mehr als zu 10% freiberuflich genutzt wird. Das ist für die USt wichtig.
Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Umsatzbesteuerung kann der Wert herangezogen werden, der sich gemäß der sog. 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) ergibt. Zum Bruttolistenpreis gehören auch sämtliche Ausstattungs- und Zubehörteile des Fahrzeugs.
Für die nicht mit Vorsteuer belasteten laufenden Kfz-Kosten (z.B. Kfz-Steuer oder Kfz-Versicherung) kann ein pauschaler Abschlag von 20 % vorgenommen werden.
Der so ermittelte Betrag ist der sog. Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist.
(Quelle Ernst & Young). |
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mikkel |
Geschrieben am 01.09.2005 14:41:13
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Hallo,
IMHO hat die 1% Regelung garnichts in der EÜR verloren, sondern ist nur am Jahresende in der EINKOMMENSSTEUERERKLÄRUNG zu berücksichtigen.
MfG
mikkel
Bearbeitet von mikkel am 24.09.2005 21:32:29
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Thomas R |
Geschrieben am 02.10.2005 16:28:57
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Das ist so nicht richtig. Da die 1% aus der Kaufsumme des Auos die Einnahmen erhöhen, also daher ein eigens Konto Einnahmen aus Kfz-Nutzung anlegen.
Das Gegenstück sind dann die Ausgaben Kfz-Nutzung.
Im übrigen sollte man - wenn der berufliche Kfz-Einsatz in km zwischen 10% und 50% der gefahrenen Gesamtkilometerliegt - eine Vergleichsrechnung anstellen (bei > 50% muß das Kfz ins Betriebsvermögen:
1) nur Abrechnung der 0,30 ? pro km
2) Alle Kfz Kosten(Benzin, Waschen, Reparatur, Versicherung) ermitteln, abzuglich der 1% Regel
Das was günstiger ist, kann man ansetzen. Da ich rund 45% der Gesamtkilometer beruflich fahre, ist bei mir die pauschale Abrechnung mit 0,30? pro km günstiger.
Noch ein Hinweis. Bei Anwendung der 1% Regelung kann man sich natürlich die volle USt aus allen Belegen zurückholen. Bei Anwendung der Pauschalregel nur mit dem %-Satz, den man zum Jahresende ermittelt hat. Folglich kann man sich die VSt erst im Februar des Folgejahres holen, wenn man die Dauerfristverlängerung in Anspruch nimmt und dann den Dezember meldet.
Thomas
Bearbeitet von Thomas R am 02.10.2005 16:40:22
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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mikkel |
Geschrieben am 03.10.2005 16:18:48
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Hallo erstmal,
schöne Rede, aber leider gehe ich damit nicht d'accord.
Die Listenpreismethode bzw. 1%-Methode dient zur Ermittlung des "geldwerten Vorteils" der sich aus der Überlassung eines Dienstfahrzeugen für private Nutzung ergibt.
Der geldwerte Vorteil ist dem Einkommen hinzuzurechnen und unterliegt damit der Einkommenssteuer.
(siehe hierzu http://www.steuerlexikon-online.de/EinProzentRegelung.html)
Der "geldwerte Vorteil" ist ein Bestandteil des Einkommens der Privatperson, nicht des Unternehmers bzw. des Unternehmens und hat somit in der EÜR nichts zu suchen! Er wird zusammen mit dem betrieblichen Überschuß am Jahresende in der Einkommenssteuererklärung angegeben.
Mit feiertäglichem Gruss,
Mikkel |
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Thomas R |
Geschrieben am 03.10.2005 16:48:05
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Da widerspreche ich natürlich - was aber an der individuellen Steuerbelastung nichts ändert würde. Es würde sich identisch auswirken.
In der EKSteuererklärung gibt es aber kein Feld dafür.
In der Anlage findet man eine Gliederung als Bild der Einnahme-Überschussrechnung, wie Sie vom BMWA, zuletzt im Juni 2005 auf seinem Gründerportal (Bild lässt sich leider nicht einfügen), veröffentlicht hat. In der dritten Strichaufzählung bei Einnahmen ist klar die private Kfz-Nutzung aufgezählt.
Den vollständigen Newsletter findet man unter
http://www.bmwa.bund.de/Redaktion/Inhalte/Pdf/Publikationen/Gruenderzeiten/infoletter-gruenderzeiten-nr-49-jahreserfolgrechnungen,property=pdf,bereich=,rwb=true.pdf
Die Kfz-Nutzung kann man sowohl nach der 1% Regelung wie auch nach der Fahrtenbuch-Methode vornehmen.
Thomas Riemann

Bearbeitet von Thomas R am 03.10.2005 16:51:58
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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mikkel |
Geschrieben am 07.10.2005 17:45:46
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Hallo Thomas Riemann,
ähem, sorry *schmunzel* aber die in den oben angegebenen Quellen zitierte "Anlage EÜR" ist, wie der Name schon sagt, eine Anlage zur Einkommenssteuererklärung. Quod errat demonstrandum (Latein: was zu beweisen war) *gg*.
Zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens von Freiberuflern und Selbständigen mach das an dieser Stellen auch Sinn.
Keinen Sinn macht es für mich nach wie vor diesen kalkulatorischen Wert in meiner Buchhaltung übers Jahr mitzuschleifen. Hier will ich die tatsächlichen Kosten und Erlöse sehen und mit dem Bankkonto abgleichen.
BTW, steuerlich macht es tatsächlich keinen Unterschied, wahrscheinlich haben wir beide Recht, nur eine unterschiedliche Betrachtungsweise.
Mit kollegialen Grüssen,
Mikkel |
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Thomas R |
Geschrieben am 09.10.2005 22:52:08
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Hallo,
villeicht liegt es einfach daran, das ich von einer selbständischen/freiberuflichen Tätigkeit ausgegangen bin. Und für uns Freiberufler ist eben die EÜR Teil der EK. Daher müssen wir ja so buchen wie von mir beschrieben.
Bei uns sind es eben keine kalkulatorischen Kosten, sondern Beträge, die die Einnahmen erhöhen und dadurch natürlich auch die Steuerlast.
Unter dem Strich zahlen "wir beide" gleich viel. Vielleicht sollte sich Prof. Kirchhoff wieder zurück melden.
Schöne Grüße vom Ammersee
Thomas Riemann
Bearbeitet von Thomas R am 09.10.2005 22:56:11
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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