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Umsatzsteuer auf Handykarten
Gisela
In unserem Unternehmen werden (noch) prepaid Handykarten verwendet, die von Zeit zu Zeit neu gekauft werden müssen. Nirgends finde ich einen Hinweis auf die Umsatzsteuer. Entfällt denn etwa darauf keine? Das käme mir zwar seltsam vor, bin aber bereit, in Sachen Steuerrecht aufgrund schrecklicher Ahnungslosigkeit alles zu glauben.
Bitte im voraus um Entschuldigung, wenn die Frage womöglich allzu dumm erscheint - ich weiß es aber wirklich nicht.
 
Thomas R
Hallo,

wenn du die Prepaidkarten zum Bsp. an einer Tankstelle aufläds, dann gibt es auf dem Kassenzettel den USt Ausweis.

Bei über das Internet aufgeladene Karten ist das nicht der Fall. Da hilft nur meim Netzbetreiber eine Rechnung zu erbitten. Das sollte man jeweils zeitnah machen, da 90 Tage nach dem letzten abtelefonieren die Daten beim Netzbetreiber gelöscht werden.

Als Freiberufler sollte am sich sicherhaltshalber einen Festtarif geben lassen. Businesstarife gibt ab 5,95 + USt. Da hat man auch eine bessere Taktung und telefoniert insgesamt billiger.
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
 
https://pr-riemann.de
Gisela
Hallo Thomas,
ganz herzlichen Dank für die Antwort, hatte schon gedacht, mit so etwas gibt sich keiner ab!
Nun ist es aber so: Ein Teil der Handykarten wurde erworben ohne Rechnung (kann man die nachfordern vom entsprechenden Geschäft?). Der andere Teil ist bei der Tankstelle besorgt worden, Extra-Kaufbelege (Kassenquittungen) wurden beim Kauf angefordert und auch gegeben - aber sie weisen die Mehrwertsteuer nicht gesondert aus! Fehler des Tankstellenbetreibers? Wenn ja - wie kriege ich ihn dazu, mir eine "richtige" Quittung auszustellen?

Hast du noch Geduld? Dann wäre es unheimlich nett, mir auch noch hierauf zu antworten:
Bisher habe ich diese Handykarten, da keine MWSt ersichtlich, eben ohne gebucht. Bin ich verpflichtet, für diesen relativ kleinen Betrag die Umsatzsteuervoranmeldung für den jeweiligen Monat zu berichtigen oder kann ich es bei dem jetzigen Zustand belassen? Schaden tue ich damit doch nur mir selbst, da ich sie nicht erstattet bekomme. Oder macht das Finanzamt später mal Ärger, weil das eben so nicht richtig ist?

Herzliche Grüße und ein schönes Wochenende, Dank im voraus
(werde dafür plädieren, dass es bald Handyverträge gibt)
Gisela



Bearbeitet von Gisela am 10.09.2005 21:46:22
 
Thomas R
Hallo Gisela,

ganz unten in der Anlage habe ich die Quelle für meine Anmerkungen mit eingestellt. Das Schreiben des Ministeriums greift aber in der Hauptsache nur für die Netzbetreiber und die wiederverkaufenden Service-Provider. wie in allen solchen Fällen muß man dann uf unsere Situation schliessen. Das ist nicht ganz ungefährlich, da sich nicht alle FA´s daran halten. Aber probieren wir es mal trotzdem

Zitat

Gisela geschrieben:
Hallo Thomas,
ganz herzlichen Dank für die Antwort, hatte schon gedacht, mit so etwas gibt sich keiner ab!
Nun ist es aber so: Ein Teil der Handykarten wurde erworben ohne Rechnung (kann man die nachfordern vom entsprechenden Geschäft?).

Wenn der Verkäufer selbst den Vorgang dokumentiert hat, dann ja. Alle unternehmerisch Tätigen sind verpflichtet Rechnungen zu erteilen. Etwas zu verlangen macht aber nur Sinn, wenn man den Kaufvorgang noch beweisen kann.

Zitat


Der andere Teil ist bei der Tankstelle besorgt worden, Extra-Kaufbelege (Kassenquittungen) wurden beim Kauf angefordert und auch gegeben - aber sie weisen die Mehrwertsteuer nicht gesondert aus! Fehler des Tankstellenbetreibers? Wenn ja - wie kriege ich ihn dazu, mir eine "richtige" Quittung auszustellen?

Das dürfte eigentlich nicht sein. Gerade an Tankstellen wird ein elektronisches System verwendet, dass automatisch allen Beträgen eine MwSt zuweist. Allerdings könnte grundsätzlich folgendes Problem greifen, das ich im Netz gefunden habe.

Das Aufladen des Prepaid-Guthabens (durch Direktaufladung oder Kauf von Cashkarten) als solches stellt noch keine umsatzsteuerpflichtige Leistung dar. Deswegen ist der Kauf von Prepaidguthaben erst einmal mehrwertsteuerneutral und es wird dementsprechend auch keine Umsatzsteuer auf dem Kaufbeleg ausgewiesen.

Die Umsatzsteuer entsteht erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Leistende (=Netzbetreiber) seine (vorher bereits bezahlte) Leistung erbringt (d.h. wenn das Guthaben vertelefoniert wird).

Erst dann kann auch der Leistungsempfänger (=Kunde) die Vorsteuer abziehen, jedoch verfügt er hier nicht über einen Beleg, der den Anforderungen für den Vorsteuerabzug genügt. Denn die Ust kann man nur geltend machen, wenn man eine Rechnung mit Ust Ausweis hat!

Man kann also nur die jeweiligen Netzbetreiber bitten Nachweise über die zurückliegenden getätigten Aufladungen mit Ausweisung der Umsatzsteuer zu erstellen. Nach Recherchen im Netz macht dies z.B. O2 nicht, Simyo ja.

Zitat


Hast du noch Geduld? Dann wäre es unheimlich nett, mir auch noch hierauf zu antworten:
Bisher habe ich diese Handykarten, da keine MWSt ersichtlich, eben ohne gebucht. Bin ich verpflichtet, für diesen relativ kleinen Betrag die Umsatzsteuervoranmeldung für den jeweiligen Monat zu berichtigen oder kann ich es bei dem jetzigen Zustand belassen?

Das war m.E. völlig richtig. Das E/A Ergebnis wird ja durch die fehlende USt nicht verfälscht und es wurde ja nur dein Unternehmen ?geschädigt?, da es die VSt nicht geltend gemacht hat. Das FA wird nichts reklamieren, da Ihr ja nichts von ihnen wolltet.

Noch ein schönes Wochenende Smile
Thomas

Anlage:
BMF-Schreiben vom 03.12.2001 - IV B 7 - S 7100 -292/01


Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen im Zusammenhang mit sog. Startpaketen und Guthabenkarten im Mobilfunkbereich

BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2001 - IV B 7 - S 7100 - 239/01 - TOP 3 der Sitzung V/01

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Leistungen im Zusammenhang mit sog. Startpaketen und Guthabenkarten im Mobilfunkbereich Folgendes:

1. Startpakete der Netzbetreiber und Serviceprovider

Das Startpaket wird von Netzbetreibern und Serviceprovidern für das jeweilige Mobilfunknetz z. B. unter dem Namen Xtra-Card (D1-Netz), CallYa-Card (D2-Netz), Free & Easy Card (E1-Netz) bzw. Loop-Card (E2-Netz) herausgegeben und enthält:

* den Anspruch auf Freischaltung (Aktivierung des Anschlusses, Netzzugang),
* die Zuteilung einer Rufnummer,
* ein Guthaben für die ausschließliche Inanspruchnahme von Telekommunikationsleistungen in bestimmter Höhe und
* ein Mobilfunkgerät.

Bereits mit Erwerb des Startpakets legt sich der Kunde auf einen bestimmten Telekommunikationsanbieter (Netzbetreiber oder Serviceprovider) fest. Netze werden zurzeit betrieben von DeTe Mobil/Deutsche Telekom AG, Mannesmann Mobilfunk/Vodafone, E-Plus-Mobilfunk bzw. VIAG Interkom. Bei den Serviceprovidern handelt es sich um Anbieter von Telekommunikationsleistungen, die nicht über eigene Netze verfügen, sondern entsprechende Gesprächszeiten bei den Netzbetreibern ?einkaufen? und ?wieder verkaufen?.

1. Wird das Startpaket von einem Netzbetreiber oder einem Serviceprovider unmittelbar an den Kunden abgegeben, so erbringen diese eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung der einheitlichen Ware "Startpaket" an den Kunden. Bei der einheitlichen Ware "Startpaket" steht nicht die Telekommunikationsleistung, sondern das Produkt Mobilfunkgerät im Vordergrund und gibt der Leistung das Gepräge.
2. Wird das Startpaket eines Netzbetreibers oder Serviceproviders über im eigenen Namen und für eigene Rechnung auftretende Händler - sog. Eigenhändler - (z.B. andere Serviceprovider oder Elektrofachgeschäfte) an Kunden abgegeben, ist die Lieferung der einheitlichen Ware "Startpaket" auf jeder einzelnen Stufe steuerbar und steuerpflichtig.
Tritt der Händler dagegen für den Kunden erkennbar lediglich als Vermittler für den Netzbetreiber oder Serviceprovider auf (Agenturgeschäft), so entstehen zwischen diesem Händler und dem Telefonkunden keine Leistungsbeziehungen. Allein der jeweilige Netzbetreiber oder Serviceprovider liefert die einheitliche Ware "Startpaket" an den Kunden. Der Händler vermittelt lediglich diese Lieferung für den Netzbetreiber oder Serviceprovider.

Die Aktivierung des Guthabens aus dem Startpaket ist - anders als bei den Guthabenkarten - von einem Netzbetreiber oder Serviceprovider nur dann nicht als Anzahlung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 UStG zu versteuern, wenn der Unternehmer nachweist, dass bei ihm und den folgenden Verkaufsstufen die Versteuerung des Startpakets vorgenommen wurde und das Guthaben Bestandteil des Startpakets war.

2. Guthabenkarte

Die Guthabenkarte hat keine eigenständige technische Funktion. Die aufgedruckte Geheimzahl dient dazu, einen eingezahlten Geldbetrag dem Konto des Kunden bei seinem Telekommunikationsanbieter gutzuschreiben. Unter anderem kann damit das im Rahmen des Startpakets (s.o.) erworbene Guthaben für Gesprächszeiten und zur Verlängerung der telefonischen Erreichbarkeit aufgefüllt werden. Die Guthabenkarte wird z.B. unter der Bezeichnung XtraCash (D1-Netz), CallNow (D2-Netz), Free & Easy Cash (E1-Netz) bzw. Loop (E2-Netz) angeboten.

Die Guthabenkarte ist - anders als bei dem im Startpaket enthaltenen Guthaben - nur netzgebunden und wird vom Netzbetreiber selbst oder von diesem über Serviceprovider und Händler dem Kunden angeboten. Im Zeitpunkt der Abgabe der Karte steht nur der Netzbetreiber fest. Die Telekommunikationsleistung kann aber neben dem Netzbetreiber auch noch von einem Serviceprovider gegenüber dem Kunden ausgeführt werden. Erst durch die Aktivierung der Guthabenkarte beim Netzbetreiber wird der tatsächlich Leistende bestimmt. Soweit Serviceprovider eingeschaltet werden, erbringen diese Telekommunikationsleistungen an den Kunden, welche sie von den Netzbetreibern eingekauft haben. Wird ein Händler in die Abgabe der Guthabenkarte eingeschaltet, so erbringt dieser keine Telekommunikationsleistung an den Kunden.

Umsatzsteuerliche Behandlung der Telekommunikationsleistung

Die Umsatzsteuer entsteht erst im Zeitpunkt der Leistungsausführung, also mit dem Telefonieren des Kunden. Solange mit der Guthabenkarte nach Aktivierung ausschließlich Leistungen des Netzbetreibers oder des Serviceproviders in Anspruch genommen werden können, wird im Zeitpunkt der Aktivierung der Karte (Gutschrift auf dem persönlichen Konto des Kunden) eine konkrete Leistungsvereinbarung zwischen dem Kunden einerseits und dem Netzbetreiber oder Serviceprovider andererseits hergestellt. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Anzahlung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 UStG liegen vor. Die Umsatzsteuer für die vorausbezahlte Telekommunikationsleistung entsteht damit im Voranmeldungszeitraum der Aktivierung der Karte. Die Anzahlung umfasst die Zahlung des Kunden, etwaige Provisionen für eingeschaltete Händler dürfen nicht abgezogen werden. Etwaige zusätzliche Zahlungen Dritter sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Umsatzsteuerliche Behandlung der Abgabe der Guthabenkarte

Netzbetreiber geben die Guthabenkarten mit Rabatt an Serviceprovider und diese wiederum mit Rabatt an Händler ab. Werden Händler oder Serviceprovider in die Abgabe von Guthabenkarten eingeschaltet, ohne selbst Telekommunikationsleistungen an den Kunden auszuführen, liegt keine Lieferung der Guthabenkarte vor. Die Differenz zwischen dem gezahlten und dem erhaltenen Betrag ist eine Provisionszahlung des die Guthabenkarte abgebenden Unternehmens für die Vermittlung des Umtausches von einem Zahlungsmittel (Bargeld) gegen sog. ?elektronisches Geld?, das den Anspruch auf Telekommunikationsleistungen verkörpert. Diese Vermittlungsleistung ist nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. c oder d UStG steuerfrei.

Übergangsregelung

In der Vergangenheit wurde von einigen Netzbetreibern, Serviceprovidern und Händlern die Abgabe der Guthabenkarte - wie im Falle der Startpakete [1.b] - auf jeder einzelnen Stufe als steuerpflichtige Leistung behandelt. Der Umsatz aus der Abgabe wurde versteuert und aus den Rechnungen der Vorleister wurde ein Vorsteuerabzug geltend gemacht (?Verkaufslösung?). Da die Umstellung des Rechnungswesens auf die oben beschriebenen Grundsätze zeitaufwändig ist, ist die Anwendung der Verkaufslösung bis zum 31. Dezember 2002 grundsätzlich nicht zu beanstanden. Soweit die Verkaufslösung nicht einheitlich von allen betroffenen Unternehmen angewandt worden ist, gilt für die Vergangenheit und bis zum Ablauf der Übergangsregelung Folgendes:

1. Der Netzbetreiber oder Serviceprovider hat die Leistungen an seine Kunden zu versteuern. Im Zeitpunkt der Aktivierung ist eine Anzahlung zu versteuern. Eine um die Provision der eingeschalteten Händler oder Serviceprovider verringerte Bemessungsgrundlage darf nur berücksichtigt werden, soweit der Netzbetreiber oder Serviceprovider nachweist, dass der Händler oder Serviceprovider die Versteuerung des gesamten Kartenverkaufs bei gleichzeitigem Vorsteuerabzug vorgenommen hat.
2. Werden Guthabenkarten über andere Serviceprovider und diesen angeschlossene Händler an Kunden des leistenden Unternehmers verkauft, ist dieser Umsatz vom leistenden Unternehmer und nicht vom anderen Serviceprovider zu versteuern. Dies gilt nicht bei Nachweis der Besteuerung durch den anderen Serviceprovider.
3. Die Händler haben ihre Provisionen zu versteuern. Dabei wird eine Darstellung als Ein- und Verkaufsgeschäft (Verkaufslösung) nicht beanstandet. Dies gilt auch für Serviceprovider, soweit sie oder die ihnen angeschlossenen Händler Guthabenkarten an Kunden anderer Serviceprovider abgegeben haben.
4. Bei Anwendung der Verkaufslösung führen die Rechnungen nicht zur Steuerschuld nach § 14 Abs. 2 oder 3 UStG und berechtigen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug.

Das BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de/Umsatzsteuer-.478.htm) unter der Rubrik Steuern und Zölle - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - zur Ansicht und zum Download bereit.

Im Auftrag
Dr. Stuhrmann
Bearbeitet von Thomas R am 10.09.2005 22:34:18
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
 
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Thomas R
26.07.2025 18:26:06
@kkoefteg Steuernummer ohne Querstriche eingetragen?

kkoefteg
25.07.2025 18:02:09
Hallo, Ich bekomme die Fehlermeldung "Die Steuernummer in ECT-Einstellung ist ungültig", wenn Ich ÜER 2024 über "Elster Export" an das Finanzamt übertragen möchte. Kennt ihr das

Thomas R
15.07.2025 14:19:20
@Suza Welcher Button genau. In der Regel kann man das durch klicken auf den kleinen Pfeil im Button dann einstellen.

Suza
14.07.2025 16:07:07
Hallo, Mein Saldo Buttom zeigt nur 2 Quartale, wie kann ich das ändern?

mabuse
09.07.2025 16:47:41
@mielket deutsches Tastaturlayout. Allerdings englisches MacOS System. Hab ne Lösung gefunden, schreib ich ins Forum

mielket
07.07.2025 10:08:00
@mabuse Nein, nicht bekannt. EC&T benutzt den Dezimaltrenner des Betriebssystems. Ist es vielleicht ein Mac mit englischen Sprache?

mabuse
05.07.2025 21:15:20
Ist bekannt, dass auf Mac ein Komma in einer Buchung ignoriert wird? 12,30 = 1230 Stattdessen muss ich einen Punkt angeben. Version 3.4, MacOS 15.5

mielket
13.06.2025 12:29:06
@Palindrom nein, muss immer noch manuell gemacht werden gem. https://www.easyct
.de/forum/viewthre
a...ad_id=2738

mielket
13.06.2025 12:27:26
@mycomeu ansonsten macht eine summen- und saldenliste nur sinn in einer doppelten buchführung.

Thomas R
12.06.2025 16:16:51
@mycomeu Da der Anfangsbestand in der EUR immer 0,00€ ist geht das über Button Journal > Sortierung nach Konten oder über Button Konto.

Palindrom
12.06.2025 14:22:43
Werden mittlerweile für Reverse Charge RE automatisch Buchungssätze für die Steuer (USt/VSt) erstellt?

mycomeu
12.06.2025 09:02:59
gibt es eine summen und saldenliste im programm

mielket
11.06.2025 10:44:47
Nein, Neuinstallations- Voodoo hilft hier wohl nicht, nur ein vernünftiges Datenverzeichnis einzurichten hilft.

oekolog
10.06.2025 14:51:03
danke für die Nachricht kann ich durch eine Neuinstallation mit einem neuen Buchungsdatei wieder anfangen?

mielket
10.06.2025 14:25:14
Mein Verdacht: Datenverzeichnis falsch eingestellt und das Programm versucht die Buchungsdatei im von Windows geschützten Programmverzeichni
s zu speichern.

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