Privatanteil - Telefon/Internetkosten - Verständnisproblem
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FEAnoR |
Geschrieben am 25.02.2006 03:13:30
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Hallo,
erstmal ein riesen Lob an die Entwickler von EasyCash, ich bin sehr mit dem Programm zufrieden, und habe mich über das Update kürzlich sehr gefreut. Vorab jedoch der Hinweis, dass ich mich mit dem Thema Steuern/Buchhaltung erst seit Anfang Januar beschäftige.
Nun zu meinem Problem: Ich möchte meine Internet und Telefonkosten mit 30% als Privatanteil buchen, verstehe aber nicht, warum immer zwei Buchungen angelegt werden, wenn ich bei einer Ausgaben-Buchung den Privatanteil angebe. Also Anteil mit VST-Abzug und Anteil ohne VST-Abzug, was für einen Zweck hat das?
Nun zu einem konkreten Problem bei der EÜ-Rechnung für das Jahr 2005. Internet- und Telefonkosten betrugen 343,99,- Euro, davon zähle ich 1/3 (33,3%) als Privatanteil, das ergibt 114,66,- Euro + 18,34,- Mwst (16%) ergibt 133,- Euro. Allerdings nur, wenn ich die Rechnung per Hand vornehme, wenn ich die Buchungen mit EasyCash allerdings mache, also direkt mit dem Privat-Split, dann erhalte ich völlig andere Ergebnisse: nämlich 121,83,- Euro (inkl. Mwst).
Wie kommt es zu dieser Abweichung? Mir ist dieses Kaptiel noch völlig Schleierhaft, und wäre daher sehr dankbar für Ratschläge!
Ich bedanke mich im Voraus,
Marco.
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Thomas R |
Geschrieben am 27.02.2006 15:42:45
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Daher buche ich mit EasyChash nur den betrieblichen Anteil von, in deinem Bsp. 70%.
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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Geschrieben am 31.05.2006 14:07:51
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Ich habe selbiges Problem:
_Anteil mit VST-Abzug und Anteil ohne VST-Abzug, was für einen Zweck hat das?_
Ich verstehs nicht, kann auch nach Durchsuchen der Privatsplitposts keine Antwort finden.
Warum wird der Privatsplit nochmal halbiert und somit nur die Hälfte davon mit Steuer?
Gruß Nicola |
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mielket |
Geschrieben am 07.06.2006 12:13:42
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Im Zweifelsfall immer 100% bei "% UST" im Split angeben.
Die Möglichkeit ist deswegen vorhanden, weil das Steuerrecht manchmal seltsame Blüten treibt, wenn z.B. die UST nur zu einem gewissen Prozentsatz abziehbar ist. |
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Geschrieben am 07.06.2006 15:36:45
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Ah danke, dann versteh ich es auch, ich hatte nur einen der so drin war mit 50% und 50% probiert, das entging denn doch meiner Logik ;-)
Gruß Nicola
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Torsten |
Geschrieben am 09.03.2007 21:40:27
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Hab auch alles versucht, mit 100 % klappts phantastisch, vielen Dank, war schon völlig am Ende..... |
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Thom@s |
Geschrieben am 12.03.2007 16:37:39
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Zitat Thomas Riemann schrieb:
Daher buche ich mit EasyChash nur den betrieblichen Anteil von, in deinem Bsp. 70%.  Vollkommen legitim*, sofern der Umsatz unter 17.500,00 EUR/Jahr liegt, da in diesem Fall KEIN EÜR-Formular beim FA eingereicht werden muss.
Liegt der Umsatz jedoch darüber, dann sind derartige Privatentnahmen im EÜR-Formular (z. B. im Formular 2006 in Zeile 11 Feld 108) zwingend! einzutragen. Aus diesem Grund gibt es die Privatsplit-Buchung, bei der sinniger Weise zwei Konten gleichzeitig angesprochen werden - 1. ein frei definierbares Ausgabenkonto (mit 100% des Rechnungsbetrages) und 2. ein frei definierbares Einnahmenkonto (mit x-% des Privatanteils).
* Nachtrag: Sofern ein adäquater Beleg (ggf. auch Eigenbeleg) vorliegt. Der Umsatzvorsteuerabzug ist in diesem Fall allerdings NICHT möglich.
Bearbeitet von Thom@s am 13.03.2007 00:02:11
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robert wiegner |
Geschrieben am 12.03.2007 17:58:52
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Das gilt aber eben nur für die private Leistungsentnahme aus einem Betrieb (heißt bei Telefon etc.: Die Telefonrechnung läuft auf Betrieb und Du telefonierst über den Anschluß auch privat).
Bei vielen hier dürfte es aber eher andersherum sein: ein auf die Person laufender Telefonanschluß, dem nun ein betrieblicher Anteil zugeordnet wird. Und dafür reicht es dann vollkommen, den betrieblichen Anteil als solches zu extrahieren (ohne viel hin und her zu rechnen).
Bearbeitet von robert wiegner am 12.03.2007 18:00:23
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Thom@s |
Geschrieben am 12.03.2007 20:23:00
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Zitat robert wiegner schrieb: Das gilt aber eben nur für die private Leistungsentnahme aus einem Betrieb (heißt bei Telefon etc.: Die Telefonrechnung läuft auf Betrieb und Du telefonierst über den Anschluß auch privat). ja genau
Zitat robert wiegner schrieb: Bei vielen hier dürfte es aber eher andersherum sein: ein auf die Person laufender Telefonanschluß, dem nun ein betrieblicher Anteil zugeordnet wird. ... Alle zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer verlieren so - völlig unnötig - die Vorsteuerabzugsberechtigung.
Sofern eine Telekommunikations-Rechnung auf den Namen des zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmers ausgestellt wurde, sollte diese deshalb zu 100% in die Buchhaltung übernommen werden!
Nachtrag:
Hier muss ich wohl ein Stück "zurückrudern":
Siehe Beitrag aus diesem Thread vom 14-03-07 00:52
Bearbeitet von Thom@s am 14.03.2007 13:32:42
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robert wiegner |
Geschrieben am 12.03.2007 20:34:49
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Hilf mir doch mal bei meinem Brett vor den Kopf ...
Zitat Alle zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer verlieren so - völlig unnötig - die Vorsteuerabzugsberechtigung.
Wo siehst Du -- (Vor-)steuerrechnerisch -- irgendeinen Nachteil?
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Thom@s |
Geschrieben am 12.03.2007 21:43:40
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Zitat robert wiegner geschrieb: Wo siehst Du -- (Vor-)steuerrechnerisch -- irgendeinen Nachteil?
Der Grundsatz der ordnungsgemäßen Buchführung wird verletzt, wenn Rechnungsdokument und Buchung (Buchhaltung) NICHT übereinstimmen - restriktive gilt dies natürlich auch für ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge.
Uns Unternehmern wird hier leider KEIN Wahlrecht eingeräumt.
Die Berechtigung zum Umsatzvorsteuerabzug kann jederzeit im Nachgang (und dies 10 Jahre lang!!!) bei einer Betriebsprüfung versagt werden.
Experimente können sich hier als richtig kostspielig erweisen, da für jedes Jahr 6% Verzugszinsen gezahlt werden müssen.
Schlimmsten Falls bedeutet das bei einer Netto-Rechnung über 1000,00 EUR - incl. Zins und Zinseszins - 286,54 EUR Verlust!!!
Nachtrag:
Die entsprechenden Gesetzesgrundlagen sind hier zu finden:
Umsatzsteuergesetz (UStG)
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
http://bundesrecht.juris.de/ustdv_198...v_1980/
Bearbeitet von Thom@s am 12.03.2007 22:13:04
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robert wiegner |
Geschrieben am 12.03.2007 22:27:18
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Zitat Der Grundsatz der ordnungsgemäßen Buchführung wird verletzt, wenn Rechnungsdokument und Buchung (Buchhaltung) NICHT übereinstimmen - restriktive gilt dies natürlich auch für ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge. Jein -- heißt: Als Grundsatz ist das natürlich richtig. Nur gilt das natürlich für Eingang _und_ Ausgang. Wenn die Telf.-Rg über die Firma läuft, ist der betriebliche Ausgabenteil zwar mit einer --diesem Grundsatz entsprechenden -- Rechnung abgedeckt. Aber in dem Moment, wo ich nun den Privatsplit (zur Einnahmenberechnung) ansetze, habe ich, spätestens im Zeitalter der Flatrates ohne nachweisbare Einzelbverbindungen), nicht anderes als einen Eigenbeleg mit einem von mir eingeschätzten Privatanteil. Der ist schlichtweg nicht zu überprüfen.
Deshalb nochmal meine Frage, welchen Unterschied Du bei den beiden Varianten siehst? Privatanteil einer Betriebsressource _vs._ Betriebsanteil einer Privatressource? In beiden Fällen basiert letztlich die Betriebsausgabe und damit die Vorsteuerberechtigung auf einer prozentualen Schätzung. Die natürlich begründbar sein muß, aber immer eine Schätzung ist.
Gleiches gilt bspw. für den gesamten Bereich AfA/Arbeitszimmer. Dort fällt es nicht weiter auf, weil der Praxis halber zugestanden wird, daß der Verbrauchsanteil sich nach dem qm-Anteil richtet. Aber mit den 16,875%-Anteil an der Hausfläche setze ich natürlich 16,875% von Strom, Wasser etc _inkl_ entsprechender UmsSt. an. Und so ist es auch gedacht. Und auch dafür gibt es keinen wirklichen Beleg ... außer daß jederzeit einer mit Zollstock durchs Haus laufen dürfte, wenn er wollte.
Von daher haben wir schon durchaus auch (Wahl-)freiheiten, die wir nutzen dürfn, können und auch sollten. Und sei es in Rücksprache mit unseren jeweiligen FAlern (und entsprechendem Aktenvermerk). |
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Thom@s |
Geschrieben am 12.03.2007 23:20:02
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Zitat robert wiegner geschrieb:
[quote]Als Grundsatz ist das natürlich richtig. Nur gilt das natürlich für Eingang _und_ Ausgang... Umsatzsteuerrechtlich werden an Ein- und Ausgangsbelege völlig unterschiedlich hohe Anforderungen gestellt - vergleichbar Äpfel und Birnen.
Zitat spätestens im Zeitalter der Flatrates ohne nachweisbare Einzelverbindungen ... Hier hilft z. B. das Führen eines "Internetfahrtenbuches" über einen repräsentativen Zeitraum - siehe:
http://www.steuerweb.org/muster/meldu...32458.html
Zitat Uns Unternehmern wird hier leider KEIN Wahlrecht eingeräumt. Bitte den Zusammenhang beachten, wenn daraus zitiert wird - der Bezug war eindeutig auf den Vorsteuerabzug gerichtet! |
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Thom@s |
Geschrieben am 12.03.2007 23:34:52
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Zitat robert wiegner schrieb:... Privatanteil einer Betriebsressource _vs._ Betriebsanteil einer Privatressource? In beiden Fällen basiert letztlich die Betriebsausgabe und damit die Vorsteuerberechtigung auf einer prozentualen Schätzung. Irgendwie kommen wir hier nicht so recht weiter.
Der Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn ein ordnungsgemäßes Rechnungsdokument vorliegt!
Vgl. http://www.ihk-bonn.de/pdf/downloads_...598074.pdf
Wichtiger Nachtrag:
In der Buchhaltung werden "Umsatzsteuer und Vorsteuer", i.ü.S. analog "Einnahmen und Ausgaben", getrennt behandelt.
Nachtrag: Meine nachstehende Meinungsäußerung ist aus heutiger Sicht "Schwachfug" - bitte NICHT beachten 
Der in der Eingangsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag sollte mit dem in der Buchhaltung geführten Vorsteuerbetrag übereinstimmen.
Die EC&T-Privatsplit-Automatik berücksichtigt dies, in dem der Rechnungsbetrag zu 100% als Ausgabe (mit dem entsprechenden Vorsteueranteil) und der Privatanteil zu x% als Einnahme (mit dem entsprechenden Umsatzsteueranteil) gebucht wird.
Dieser Beitrag gibt lediglich meine persönliche Sichtweise wieder und sollte ausschließlich als Diskussionsgrundlage verstanden werden!
Bearbeitet von Thom@s am 21.03.2007 15:31:41
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robert wiegner |
Geschrieben am 13.03.2007 10:30:25
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Vielleicht reden wir einfach aneinander vorbei. Du argumentierst von der Ausrichtung des Gesetzes her, ich gehe vom praktischen Buchungsalltag aus. Und wenn es da Rechnungen an die Person gibt (bspw. alles, was das Haus betrifft), die unbestreitbar einen betrieblichen Anteil haben, ziehe ich diesen Anteil mit Vorsteuer aus den Rechnungen. Abgestimmt mit meinen FAlern. Und anders als beim Privatsplit muß ich dabei nichts gegenrechnen; kann es auch nicht. Und bin da guter Dinge.
Nur aus Neugier:
Wie buchst Du denn betriebliche Anteile an Haus, AfA etc.? |
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Thom@s |
Geschrieben am 14.03.2007 01:52:52
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Zitat Nur aus Neugier:
Wie buchst Du denn betriebliche Anteile an Haus, AfA etc.? Da ich kein Grundstück besitze, muss ich die erschöpfende Beantwortung dieser durchaus interessanten Frage leider schuldig bleiben.
Der mir zur Verfügung stehenden Fachliteratur entnehme ich jedoch, dass dieses Thema sehr diffizil ist und es die verschiedensten Steuermodelle gibt.
In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass grundsätzlich NICHT das Einzelunternehmen (etc.), sondern die Privatperson Umsatzsteuerschuldner ist. So führt das Finanzamt - auch bei zwei buchhaltärisch völlig getrennt geführten Einzelunternehmungen - nur EIN !! Umsatzsteuerkonto (pro Person). Umsatzsteuertechnisch gesehen entstehen so komplizierte Konstrukte, aus denen sich Vorsteuer- und Umsatzsteuererklärung, nicht alleinig aus der einzelnen Unternehmensbuchhaltung ableiten lassen.
Wie schon erwähnt, derartige Gestaltungsvarianten finden auch bei Gebäuden (bzw. Gebäudeteilen) Anwendung.
Da sich der buchhaltärische Spaßfaktor hier äußerst in Grenzen hält, sollte man dieses Feld wohl besser einem sorgfälltig! auserwählten Steuerberater überlassen 
Alle WG (Wirtschaftsgüter) wurden in meinem Unternehmen zu 100% dem Betriebsvermögen zugeordnet und der private Nutzungsanteil wird ggf. als Einnahme erfasst und zudem vollständig der Umsatzsteuer unterworfen.
Nachtrag:
Ich habe gerade noch einen interessanten Beitrag gefunden, der zur o. g. Problematik passt:
http://www.selbststaendigentipps.de/?...Cache=true
Die Gesetzesgrundlage für die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen ist hier verankert:
§ 15 Vorsteuerabzug Abs. (4) UStG
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980.../__15.html
...noch ein Beitrag dazu:
http://www.die-kanzlei-fsr.de/content...el_695.php
Bearbeitet von Thom@s am 14.03.2007 16:22:42
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robert wiegner |
Geschrieben am 14.03.2007 10:44:31
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Genau wie im ersten Link handhabe ich das auch. Und -- um die Kurve zum eigentlichen Thread-Thema wieder zu kriegen -- halt auch bei den Telekommunikationskosten. |
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joey |
Geschrieben am 16.03.2007 16:53:02
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Zitat Thom@s geschrieben:
Zitat robert wiegner schrieb:... Privatanteil einer Betriebsressource _vs._ Betriebsanteil einer Privatressource? In beiden Fällen basiert letztlich die Betriebsausgabe und damit die Vorsteuerberechtigung auf einer prozentualen Schätzung. Irgendwie kommen wir hier nicht so recht weiter.
Der Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn ein ordnungsgemäßes Rechnungsdokument vorliegt!
Vgl. http://www.ihk-bonn.de/pdf/downloads_...598074.pdf
Wichtiger Nachtrag:
In der Buchhaltung werden "Umsatzsteuer und Vorsteuer", i.ü.S. analog "Einnahmen und Ausgaben", getrennt behandelt.
Der in der Eingangsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag sollte mit dem in der Buchhaltung geführten Vorsteuerbetrag übereinstimmen.
Die EC&T-Privatsplit-Automatik berücksichtigt dies, in dem der Rechnungsbetrag zu 100% als Ausgabe (mit dem entsprechenden Vorsteueranteil) und der Privatanteil zu x% als Einnahme (mit dem entsprechenden Umsatzsteueranteil) gebucht wird.
was aber so nicht richtig wäre, weil für den privaten Anteil der Telefonkosten nach R 192 UStR folgendes gilt:
21) Wird ein Umsatz sowohl für das Unternehmen als auch für Zwecke ausgeführt, die außerhalb des Unternehmens liegen, ist hinsichtlich des Vorsteuerabzugs wie folgt zu verfahren:
1 Bei der Lieferung vertretbarer Sachen sowie bei sonstigen Leistungen ist, abgesehen von den unter Nummer 2 bezeichneten Fällen, die darauf entfallende Steuer entsprechend dem Verwendungszweck in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen. 2 Telefondienstleistungen bezieht ein Unternehmer nur insoweit für sein Unternehmen, als er das Telefon unternehmerisch nutzt.
D.h., der Privatanteil der Telefonkosten ist nichtunternehmerisch bezogen und kann deshalb keine BA sein und darf daher auch nicht so gebucht werden. Ebensowenig wäre es dann sinnvoll, ihn zu 100% einzubuchen und dann den Privatanteil als "fiktive" Einnahme zu verbuchen.
Da es sich somit um keine Privatentnahme handelt, gehört der Anteil auch nicht in das EÜR-Formular (z. B. im Formular 2006 in Zeile 11 Feld 108)!!
Eine Privatentnahme stellt dagegen dar, der Privatanteil an einer im Betriebsvermögen befindlichen Telefonanlage. Diese wäre, bei einem Privatanteil von 30 %, mit diesem Anteil der Jahres-AfA als unentgeltiche Wertabgabe gemäss § 3 (9) (Leistungsentnahme) UStG zu erfassen und im obigen Formular anzugeben, s. auch R 24 c (4), 155 UStR.
Bearbeitet von joey am 28.03.2007 12:27:53
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robert wiegner |
Geschrieben am 16.03.2007 18:29:07
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Ma abgesehen davon, daß ich es ja eh anders buche (also dieses Problem nicht direkt habe) ... wie paßt das von Dir ausgeführte zur offiziellen Anleitung für das EUR-Formular? Dort heißt es für Zeilen 10ff:
Zitat In diese Zeilen sind die Privatanteile (jeweils ohne Umsatzsteuer) einzutragen, die für Sach-, Nutzungs- oder Leistungsentnahmen anzusetzen sind (z.B. Warenentnahmen, private Telefonnutzung, private Nutzung von betrieblichen Maschinen oder die Ausführung von Arbeiten am Privatgrundstück durch Arbeitnehmer des Be-triebes). Bei Aufwandsentnahmen sind die entstandenen Selbst-kosten (Gesamtaufwendungen) anzusetzen.
Bearbeitet von robert wiegner am 16.03.2007 18:29:50
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joey |
Geschrieben am 16.03.2007 20:20:47
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Zitat robert wiegner geschrieben:
Ma abgesehen davon, daß ich es ja eh anders buche (also dieses Problem nicht direkt habe) ... wie paßt das von Dir ausgeführte zur offiziellen Anleitung für das EUR-Formular? Dort heißt es für Zeilen 10ff:
Zitat In diese Zeilen sind die Privatanteile (jeweils ohne Umsatzsteuer) einzutragen, die für Sach-, Nutzungs- oder Leistungsentnahmen anzusetzen sind (z.B. Warenentnahmen, private Telefonnutzung, private Nutzung von betrieblichen Maschinen oder die Ausführung von Arbeiten am Privatgrundstück durch Arbeitnehmer des Be-triebes). Bei Aufwandsentnahmen sind die entstandenen Selbst-kosten (Gesamtaufwendungen) anzusetzen.
das passt insofern, als dieses Formular eben fehlerhafte Anleitungen enthält, die bereits mehrfach von der Berufsvereinigung der Steuerberater moniert wurden. So ist beispielsweise auch nicht richtig, dass die Steuerpflichtigen verpflichtet seien, ein Anlagenverzeichnis einzureichen, diese Verpflichtung haben nur bilanzierende Steuerpflichtige. Aufzeichnungspflicht besteht nur für unbewegliche WG, wenn GWG, sowie Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden, für die man Sonder-AfA (z.B. § 7 g EStG) in Anspruch nimmt.
Aufpassen: Alte Rechtslage! Auch für bewegliche WG. die ab dem 05.05.2006 angschafft werden, muss ab dann ein Anlagenverzeichnis in der 4/3-Rechnung geführt werden, s. aktueller § 4(3) EStG, da hat mir die Debatte doch auch noch eine Erkenntnis gebracht.
Ansonsten sollten nicht so sehr Zweifel an meinen mit Rechtsgrundlage genannten Erläuterungen, sondern vielmehr an dem hier sehr leichtsinnig geäusserten Halbwissen bestehen.
Bearbeitet von joey am 21.03.2007 20:10:00
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