Hilfe....
ich habe bald (jetzt Freitag) eine mündliche Steuerprüfung und kann mir ein paar Fragen nicht beantworten
1. Frage, wenn die Grenzen des 140 und 141 AO überschritten sind, muss der Wechsel von Ist auf Soll beim Finanzamt beantragt werden oder muss ich es gleich umstellen (ab nächsten Monat, ab nächsten Jahr) ????
2. Frage, wenn die Grenzen nicht überschritten sind und ich auf Soll umstellen möchte, da gibt es Fristen, wie waren die???
3. Frage, der §7g EstG, ist er nur für Existenzgründer oder auch für Einzelunternehmen und juristische Personen??
Jacki geschrieben:
Hilfe....
ich habe bald (jetzt Freitag) eine mündliche Steuerprüfung und kann mir ein paar Fragen nicht beantworten
Viel Erfolg.
1. Frage, wenn die Grenzen des 140 und 141 AO überschritten sind, muss der Wechsel von Ist auf Soll beim Finanzamt beantragt werden oder muss ich es gleich umstellen (ab nächsten Monat, ab nächsten Jahr) ????
Steht doch im § 141 (2) drin. Die Buchführungspflicht entsteht mit Beginn des Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr der Aufforderung zur Buchführung folgt. Du musst da nix beantragen, die fordern dich von selbst auf. D.h. Aufforderung am 14.05.2008, Beginn der Buchführungspflicht 01.01.2009. Vergiss das mit dem Wechsel von Ist auf Soll mal ziemlich schnell, das sind Fragen der USt, da reagiert ein Prüfer für AO oder Ertragsteuerrecht allergisch drauf, wenn man das antwortet. Hier geht es um den Zeitpunkt des Überganges zum Betriebsvermögensvergleich, das ist das richtige Stichwort.
2. Frage, wenn die Grenzen nicht überschritten sind und ich auf Soll umstellen möchte, da gibt es Fristen, wie waren die???
Fristen sind mir keine bekannt, ausser dass du nicht willkürlich in einem Jahr so oder so verfahren kannst, auch ist es nicht zulässig innerhalb des gleichen Besteuerungszeitraumes z.B. einem Wirtschaftsjahr, von der Einnahmenüberschussrechnung zur Bilanzierung zu wechseln. Regelmässig kann man also freiwillig zum 01.01. wechseln, muss dann aber eine gewisse Zeit diese Form der Gewinnermittlung beibehalten.
3. Frage, der §7g EstG, ist er nur für Existenzgründer oder auch für Einzelunternehmen und juristische Personen??
§ 7 g (1) u. (7) EStG. Steuerpflichtige nach EStG! Das sind natürliche Personen u. denen gleichgestellt in Abs. 7 Personengesellschaften.
Jur. Personen als da wären GmbH u. AG. Für die gilt das Körperschaftssteuergesetz (KStG). Nach § 4 (1) S. 1 KStG ist das Einkommen einer Körperschaft nach den Vorschriften über das EStG zu ermitteln. Nicht alle Vorschriften sind einschlägig. In R 32 (1) Nr. 1 KStR (Verwaltungsvorschrift) ist der § 7 g EStG aber als einschlägige Vorschrift erwähnt, d.h. auch Kapitalgesellschaften dürfen, bei Vorliegen der Grössenverhältnisse den 7 g anwenden.
Jacki geschrieben:
Hilfe....
ich habe bald (jetzt Freitag) eine mündliche Steuerprüfung und kann mir ein paar Fragen nicht beantworten
Viel Erfolg.
1. Frage, wenn die Grenzen des 140 und 141 AO überschritten sind, muss der Wechsel von Ist auf Soll beim Finanzamt beantragt werden oder muss ich es gleich umstellen (ab nächsten Monat, ab nächsten Jahr) ????
Steht doch im § 141 (2) drin. Die Buchführungspflicht entsteht mit Beginn des Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr der Aufforderung zur Buchführung folgt. Du musst da nix beantragen, die fordern dich von selbst auf. D.h. Aufforderung am 14.05.2008, Beginn der Buchführungspflicht 01.01.2009. Vergiss das mit dem Wechsel von Ist auf Soll mal ziemlich schnell, das sind Fragen der USt, da reagiert ein Prüfer für AO oder Ertragsteuerrecht allergisch drauf, wenn man das antwortet. Hier geht es um den Zeitpunkt des Überganges zum Betriebsvermögensvergleich, das ist das richtige Stichwort.
habe gelesen...§141.AO.....werde ich so machen, wenn ich danach gefragt werde, mit dem Übergang zum Betriebsvermögernsvergleich, Merci
2. Frage, wenn die Grenzen nicht überschritten sind und ich auf Soll umstellen möchte, da gibt es Fristen, wie waren die???
Fristen sind mir keine bekannt, ausser dass du nicht willkürlich in einem Jahr so oder so verfahren kannst, auch ist es nicht zulässig innerhalb des gleichen Besteuerungszeitraumes z.B. einem Wirtschaftsjahr, von der Einnahmenüberschussrechnung zur Bilanzierung zu wechseln. Regelmässig kann man also freiwillig zum 01.01. wechseln, muss dann aber eine gewisse Zeit diese Form der Gewinnermittlung beibehalten.
Ich habe beim Finanzamt nachgefragt:
5 Jahre ist die Frist (§20 UstG), ausser man überschreitet die Grenzen, dann zum Jahresanfang, nach Absprache mit dem FA, Umstellung auf SOLL.
3. Frage, der §7g EstG, ist er nur für Existenzgründer oder auch für Einzelunternehmen und juristische Personen??
§ 7 g (1) u. (7) EStG. Steuerpflichtige nach EStG! Das sind natürliche Personen u. denen gleichgestellt in Abs. 7 Personengesellschaften.
Jur. Personen als da wären GmbH u. AG. Für die gilt das Körperschaftssteuergesetz (KStG). Nach § 4 (1) S. 1 KStG ist das Einkommen einer Körperschaft nach den Vorschriften über das EStG zu ermitteln. Nicht alle Vorschriften sind einschlägig. In R 32 (1) Nr. 1 KStR (Verwaltungsvorschrift) ist der § 7 g EStG aber als einschlägige Vorschrift erwähnt, d.h. auch Kapitalgesellschaften dürfen, bei Vorliegen der Grössenverhältnisse den 7 g anwenden.
Für kleine und mittlere Betriebe mit 20% Sonderafa.+ AfA..man kann zwei Jahre vorher eine Rücklage bilden mit 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die aber gewinnerhöhend wieder zurückzubuchen sind.
Jacki geschrieben:
Hilfe....
ich habe bald (jetzt Freitag) eine mündliche Steuerprüfung und kann mir ein paar Fragen nicht beantworten
Viel Erfolg.
1. Frage, wenn die Grenzen des 140 und 141 AO überschritten sind, muss der Wechsel von Ist auf Soll beim Finanzamt beantragt werden oder muss ich es gleich umstellen (ab nächsten Monat, ab nächsten Jahr) ????
Steht doch im § 141 (2) drin. Die Buchführungspflicht entsteht mit Beginn des Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr der Aufforderung zur Buchführung folgt. Du musst da nix beantragen, die fordern dich von selbst auf. D.h. Aufforderung am 14.05.2008, Beginn der Buchführungspflicht 01.01.2009. Vergiss das mit dem Wechsel von Ist auf Soll mal ziemlich schnell, das sind Fragen der USt, da reagiert ein Prüfer für AO oder Ertragsteuerrecht allergisch drauf, wenn man das antwortet. Hier geht es um den Zeitpunkt des Überganges zum Betriebsvermögensvergleich, das ist das richtige Stichwort.
habe gelesen...§141.AO.....werde ich so machen, wenn ich danach gefragt werde, mit dem Übergang zum Betriebsvermögernsvergleich, Merci
2. Frage, wenn die Grenzen nicht überschritten sind und ich auf Soll umstellen möchte, da gibt es Fristen, wie waren die???
Fristen sind mir keine bekannt, ausser dass du nicht willkürlich in einem Jahr so oder so verfahren kannst, auch ist es nicht zulässig innerhalb des gleichen Besteuerungszeitraumes z.B. einem Wirtschaftsjahr, von der Einnahmenüberschussrechnung zur Bilanzierung zu wechseln. Regelmässig kann man also freiwillig zum 01.01. wechseln, muss dann aber eine gewisse Zeit diese Form der Gewinnermittlung beibehalten.
Ich habe beim Finanzamt nachgefragt:
5 Jahre ist die Frist (§20 UstG), ausser man überschreitet die Grenzen, dann zum Jahresanfang, nach Absprache mit dem FA, Umstellung auf SOLL.
3. Frage, der §7g EstG, ist er nur für Existenzgründer oder auch für Einzelunternehmen und juristische Personen??
§ 7 g (1) u. (7) EStG. Steuerpflichtige nach EStG! Das sind natürliche Personen u. denen gleichgestellt in Abs. 7 Personengesellschaften.
Jur. Personen als da wären GmbH u. AG. Für die gilt das Körperschaftssteuergesetz (KStG). Nach § 4 (1) S. 1 KStG ist das Einkommen einer Körperschaft nach den Vorschriften über das EStG zu ermitteln. Nicht alle Vorschriften sind einschlägig. In R 32 (1) Nr. 1 KStR (Verwaltungsvorschrift) ist der § 7 g EStG aber als einschlägige Vorschrift erwähnt, d.h. auch Kapitalgesellschaften dürfen, bei Vorliegen der Grössenverhältnisse den 7 g anwenden.
Für kleine und mittlere Betriebe mit 20% Sonderafa.+ AfA..man kann zwei Jahre vorher eine Rücklage bilden mit 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die aber gewinnerhöhend wieder zurückzubuchen sind.
Wer kann mir schnell helfen!!!??
Hoffe, dass es das war.
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BernhardT
13.03.2026 11:36:50
Problem gelöst?
kkoefteg
11.03.2026 13:50:05
Vielen Dank.
BernhardT
11.03.2026 12:32:41
Stimmt der Pfad zum Datenverzeichnis?
Links oben auf das Programm-Icon klicken und dann ggf. das richtige Verzeichnis auswählen.
Besser einen Thread im Forum eröffnen.
kkoefteg
10.03.2026 22:06:14
Nach dem Update bekomme ich die Meldung „Software neu installiert“.
Die Software springt sofort zu Buchungsjahr und Währung.
Die Felder Unternehmen, Finanzamt usw. sind leer.
Die angelegten Konten
mielket
26.02.2026 18:29:38
Bei meinem kleinen GoBD-Tool war das Software-Signatur- zertifikat abgelaufen. Ich habe es auf der Download-Seite aktualisiert.
mielket
11.02.2026 14:10:50
Tut mir Leid, wenn immer noch nicht alle den Newsletter bekommen haben aber mein neuer Webspace-Provider hat den EMail-Versand auf 60 pro Stunde gedrosselt. Kann also noch bis zum Wochenende dauern...
fantes11
03.02.2026 11:48:14
Es funktioniert sehr gut. Wie immer. Danke.
mielket
30.01.2026 18:10:58
Kleines Update: Es fehlen nur noch die deutschen USt.-Erkl.- Formulare 2025 und 2026...
mielket
12.01.2026 13:32:16
@sternkieker Nein, ich lass mir Zeit damit. Die Frist bis 10. gilt überigens nur für USt.-Voanmeldungen -- die USt.-Erklärung kannst Du locker auch im Sommer machen.
Thomas R
07.01.2026 18:40:16
@Sternkieker Die USt-Erklärung 2025 sind im Grunde ja nur 2 Zahlen. Das kannst du schon elektronisch über Elster vornehmen.
sternkieker
07.01.2026 17:22:09
Besteht die Möglichkeit, dass das Formular Umsatzsteuererklär ung 2025 bis zum 10.1.26 online ist ??
Grüße aus Berlin
Sternkieker
hhoffmann
06.01.2026 20:33:25
@mielket Danke für die Info. Prima!
mielket
05.01.2026 12:08:57
Ein gutes Neues wünsche ich euch auch!
mielket
05.01.2026 12:07:59
@thomas_stahl schick mir mal einen screenshot. Wegen Datensicherungsopt ionen: Ist normal -- wähle einfach eine der Optionen; die drückt dann automatisch auf OK.
mielket
05.01.2026 12:05:10
@hhoffmann Im Verlaufe des Januar kommt das Formular-Update. Benutze bis dahin provisorisch das EÜR2024.