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Unternehmen liquidieren - Freiberufliche Tätigkeit beenden
Vogelfrei
Evtl. kann mir jemand mal einen Tipp geben. Ich will mein freiberufliche Tätigkeit beenden.

Ein paar Wirtschaftsgüter (Kamera und PC) sollen in das Privatvermögen überführt werden.

Dazu 2 Fragen:

1. Muss ich dazu den aktuellen (auf den jeweiligen Monat runtergerechneten) Buchwert nehmen, obwohl die Teile auf dem Gebrauchtwarenmarkt deutlich weniger wert sind? Oder gibt es eine Möglichkeit einen geringeren Wert anzusetzen?

2. Buche ich die Einnahmen unter "Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen" richtig?

Grüße
Vogelfrei
 
joey
Nein, du machst da mehrere Denkfehler. Der normale Rechnungsabschluss deiner Einnahmenüberschussrechnung darf nicht mit dem Aufgabegewinn-verlust verwurstelt werden. Zunächst einmal musst du im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe auf Betriebsvermögensvergleich übergehen, d.h. du musst auch noch Forderungen oder ggf. Verbindlichkeiten die du hast berücksichtigen. Damit ist der laufende Gewinn dann berücksichtigt.

Daneben musst du noch die §§ 16, 18 (3) EStG beachten. Nach § 16 (3) EStG musst du dort den Entnahmegewinn-, verlust separat erfassen und dem Restbuchwert lt. deinem Abschreibungsverzeichnis in deiner EÜR entgegensetzen. Als Entnahmewert gilt der Teilwert, das ist etwa der erzielbare Marktpreis, da drunter geht es nur, wenn du das Wirtschaftsgut in ein anderes Betriebsvermögen überführst. Die etwaige Umsatzsteuer auf die Entnahme werden als Veräußerungskosten ebenfalls von dem Gewinn nach § 16 EStG abgezogen. Ist man älter als 55 Jahre, dann hat man einen Freibetrag von derzeit 45.000 € nach § 16 (4). Das alles muss in der Anlage SE eingetragen werden.

Na, so hast du dir das wahrscheinlich nicht vorgestellt?
Bearbeitet von joey am 31.03.2011 15:50:44
 
Vogelfrei

Zitat

joey geschrieben:
Nein, du machst da mehrere Denkfehler. Der normale Rechnungsabschluss deiner Einnahmenüberschussrechnung darf nicht mit dem Aufgabegewinn-verlust verwurstelt werden. Zunächst einmal musst du im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe auf Betriebsvermögensvergleich übergehen, d.h. du musst auch noch Forderungen oder ggf. Verbindlichkeiten die du hast berücksichtigen. Damit ist der laufende Gewinn dann berücksichtigt.

Daneben musst du noch die §§ 16, 18 (3) EStG beachten. Nach § 16 (3) EStG musst du dort den Entnahmegewinn-, verlust separat erfassen und dem Restbuchwert lt. deinem Abschreibungsverzeichnis in deiner EÜR entgegensetzen. Als Entnahmewert gilt der Teilwert, das ist etwa der erzielbare Marktpreis, da drunter geht es nur, wenn du das Wirtschaftsgut in ein anderes Betriebsvermögen überführst. Die etwaige Umsatzsteuer auf die Entnahme werden als Veräußerungskosten ebenfalls von dem Gewinn nach § 16 EStG abgezogen. Ist man älter als 55 Jahre, dann hat man einen Freibetrag von derzeit 45.000 € nach § 16 (4). Das alles muss in der Anlage SE eingetragen werden.

Na, so hast du dir das wahrscheinlich nicht vorgestellt?


DANKE für die Info. Ja, hatte ich mir in der Tat nicht so gedacht. Aber ich denke, Du hast mir die wichtigen Hinweise gegeben.

Grüße aus
Solingen
 
Vogelfrei

Zitat

joey geschrieben:
Der normale Rechnungsabschluss deiner Einnahmenüberschussrechnung darf nicht mit dem Aufgabegewinn-verlust verwurstelt werden.


Irgendwie ist mir das immer noch nicht so rund:

Wenn ich mir das Abmelde-Formular aber ansehe, gibt es dort die Frage nach den Wirtschaftsgütern, die in das Privatvermögen überführt werden.

Und die Umsätze aus der Veräußerung bzw. Liquidation (also im Zweifel auch der Restwert ??) müssen in eine der Abmeldung beigefügte (berichtigte) UST-Voranmeldung aufgenomen werden.

Also doch irgendwie vermischt oder nicht?

 
joey
Du hast ein amtliches Abmeldeformular? Wie heißt das Ding denn? Hast du das von deinem FA.-Sachbearbeiter?
 
Vogelfrei

Zitat

joey geschrieben:
Du hast ein amtliches Abmeldeformular? Wie heißt das Ding denn? Hast du das von deinem FA.-Sachbearbeiter?


Kannst Du Dir auf der Website Deines Finanzamtes runterladen: http://goo.gl/iuwtE.

Das Formular heisst: Gewerbeabmeldung Nr. 107/021 (03.05) OFD Dü - LZ 23
 
joey

Zitat

Vogelfrei geschrieben:
Wenn ich mir das Abmelde-Formular aber ansehe, gibt es dort die Frage nach den Wirtschaftsgütern, die in das Privatvermögen überführt werden.

Und die Umsätze aus der Veräußerung bzw. Liquidation (also im Zweifel auch der Restwert ??) müssen in eine der Abmeldung beigefügte (berichtigte) UST-Voranmeldung aufgenomen werden.

Also doch irgendwie vermischt oder nicht?

Nein, das Formular kann man sicherlich fakultativ ausfüllen, verpflichtend sind nur die Steuererklärungen. Dort wird auch die R 139 EStR erwähnt, die mittlerweile schon längst außer Kraft ist, so ganz topaktuell ist das alles nicht mehr.
Klar muss auch eine Entnahme-USt am Ende der freiberuflichen Tätigkeit an das FA gemeldet werden, aber ein direkter Nachweis ist von denen darüber nicht zu fordern. Ich sehe nicht, dass es für das Formular eine gesetzliche Grundlage gibt. Zweifelhaft sind auch die Fragen über die Tätigkeit, die man nach Geschäftsaufgabe ausführt, das geht die erstmal garnichts an!
Man muss bei Betriebsaufgaben erstmal den laufenden Gewinn nach § 15, 18 EStG und danach den Aufgabegewinn-, verlust nach § 16, 18 EStG ermitteln. Zuerstmal führt man die Einnahmeüberschussrechnung bis zum Aufgabezeitpunkt fort, dann ermittelt man noch etwaige Forderungen oder Verbindlichkeiten (hier z.B. die noch abzuführende USt aber o h n e die Umsatzsteuer auf Entnahmen) und dann hat man den laufenden Gewinn/Verlust den man in die Anlage G oder SE einträgt.
Danach ermittelt man den Aufgabegewinn-, verlust indem man die noch nicht veräußerten Gegenstände des Betriebsvermögens zum Teilwert entnimmt und den Restbuchwert zum Zeitpunkt der Entnahme diesem Wert gegenüberstellt, danach werden die Veräußerungs-, Entnahmekosten nach § 16, 18 EStG abgezogen, das können sein z.B. Notariatskosten, Fahrtkosten etc, Maklerprovisionen, Verkehrsteuern (USt auf die Entnahmen), dann hat man den Aufgabegewinn-, verlust. So läuft das.
Aber du kannst auch noch entsprechende Angaben in dem Aufgabeformular machen, ich persönlich würde es nicht tun.




Bearbeitet von joey am 05.04.2011 17:54:51
 
Vogelfrei
@ joey

D A N K E !!!
 
Vogelfrei

Zitat

joey geschrieben:
Danach ermittelt man den Aufgabegewinn-, verlust indem man die noch nicht veräußerten Gegenstände des Betriebsvermögens zum Teilwert entnimmt und den Restbuchwert zum Zeitpunkt der Entnahme diesem Wert gegenüberstellt, danach werden die Veräußerungs-, Entnahmekosten nach § 16, 18 EStG abgezogen, das können sein z.B. Notariatskosten, Fahrtkosten etc, Maklerprovisionen, Verkehrsteuern (USt auf die Entnahmen), dann hat man den Aufgabegewinn-, verlust.


Ich gehe immer noch mit meiner Umsatzsteuer im obigen Fall "schwanger".

Also, wenn ich das richtig sehe, gilt: "Sowohl der Verkauf der Wirtschaftsgüter als auch deren Überführung in das Privatvermögen unterliegen der Umsatzsteuer." Aber irgendwie habe ich zu kleine Hände um das zu begreifen.

Ich will versuchen meine Problem an einem Beispiel zu verdeutlichen, das "joey" so schön beschrieben hat:

1. Schritt: EÜR bis zum Aufgabezeitraum, da bei der Betriebsaufgabe neben dem (steuerbegünstigten) Aufgabegewinn auch noch der laufende Gewinn zu ermitteln ist.

2. Schritt: Wechsel der Gewinnermittlungsart von EÜR auf Betriebsvermögensvergleich

3. Schritt: Beispielsbilanz:

Teilwert (Verkehrswert des Betriebsvermögens) (netto) = 10.000,- Euro

./. Buchwert des Betriebsvermögens 5.000,- Euro (netto)

./. Aufgabekosten (hier Umsatzsteuer vom Teilwert 1.900,- Euro)

= Aufgabegewinn (in unserem Beispiel = 3.100,- Euro


./. Freibetrag 45.000,- Euro

= zu versteueren = 0,00 Euro

Frage 1: Ist das mit der Umsatzsteuer so richtig betrachtet?


Nun erwartet das Finanzamt aber von mir, dass ich die Umsätze aus der Entnahme aber in die aktuelle Umsatzsteuervoranmeldung bringe. Wie buche ich das in EasyCash&Tax? Im Prinzip ist die Bucherei in EasyCash&Tax mit Schritt 2 ja abgeschlossen.

Grüße
Vogelfrei

 
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Thomas R
26.07.2025 18:26:06
@kkoefteg Steuernummer ohne Querstriche eingetragen?

kkoefteg
25.07.2025 18:02:09
Hallo, Ich bekomme die Fehlermeldung "Die Steuernummer in ECT-Einstellung ist ungültig", wenn Ich ÜER 2024 über "Elster Export" an das Finanzamt übertragen möchte. Kennt ihr das

Thomas R
15.07.2025 14:19:20
@Suza Welcher Button genau. In der Regel kann man das durch klicken auf den kleinen Pfeil im Button dann einstellen.

Suza
14.07.2025 16:07:07
Hallo, Mein Saldo Buttom zeigt nur 2 Quartale, wie kann ich das ändern?

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09.07.2025 16:47:41
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07.07.2025 10:08:00
@mabuse Nein, nicht bekannt. EC&T benutzt den Dezimaltrenner des Betriebssystems. Ist es vielleicht ein Mac mit englischen Sprache?

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05.07.2025 21:15:20
Ist bekannt, dass auf Mac ein Komma in einer Buchung ignoriert wird? 12,30 = 1230 Stattdessen muss ich einen Punkt angeben. Version 3.4, MacOS 15.5

mielket
13.06.2025 12:29:06
@Palindrom nein, muss immer noch manuell gemacht werden gem. https://www.easyct
.de/forum/viewthre
a...ad_id=2738

mielket
13.06.2025 12:27:26
@mycomeu ansonsten macht eine summen- und saldenliste nur sinn in einer doppelten buchführung.

Thomas R
12.06.2025 16:16:51
@mycomeu Da der Anfangsbestand in der EUR immer 0,00€ ist geht das über Button Journal > Sortierung nach Konten oder über Button Konto.

Palindrom
12.06.2025 14:22:43
Werden mittlerweile für Reverse Charge RE automatisch Buchungssätze für die Steuer (USt/VSt) erstellt?

mycomeu
12.06.2025 09:02:59
gibt es eine summen und saldenliste im programm

mielket
11.06.2025 10:44:47
Nein, Neuinstallations- Voodoo hilft hier wohl nicht, nur ein vernünftiges Datenverzeichnis einzurichten hilft.

oekolog
10.06.2025 14:51:03
danke für die Nachricht kann ich durch eine Neuinstallation mit einem neuen Buchungsdatei wieder anfangen?

mielket
10.06.2025 14:25:14
Mein Verdacht: Datenverzeichnis falsch eingestellt und das Programm versucht die Buchungsdatei im von Windows geschützten Programmverzeichni
s zu speichern.

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