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Vorsteuerabzug aus elektronisch übermittelten Rechnungen
joey
"21. Selbstständige: Vereinfachung bei der elektronischen Rechnung
Bisher müssen auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen hohe technische Anforderungen erfüllen, um
den Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zu genügen. Insbesondere müssen sie eine qualifizierte elektronische
Signatur enthalten (§ 14 Abs. 3 UStG).
Ab dem 1.7.2011 werden die Anforderungen an eine elektronische Rechnung für die Belange der Umsatzsteuer
deutlich reduziert und ein wichtiger Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet (§ 14 Abs. 1 und 3 UStG).

Künftig werden Papierrechnungen und elektronische Rechnungen gleichgestellt (§ 14 Abs. 1 UStG). Eine elektronische
Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Hierunter
fallen Rechnungen, die per E-Mail, im EDI-Verfahren, als PDF- oder Textdatei, per Computer-Telefax oder
Fax-Server (nicht aber Standard-Telefax) oder im Wege des Datenträgeraustauschs übermittelt werden.
Die EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, auch elektronische
Rechnungen anzuerkennen, die nicht über eine elektronische Signatur verfügen (Artikel 233 Abs. 1 Satz 2).

Von dieser Option wird nunmehr Gebrauch gemacht. Künftig sind keine technischen Verfahren mehr vorgegeben,
die die Unternehmen verwenden müssen. Die Neuregelung ist technologieneutral ausgestaltet.
Der Empfänger einer elektronischen Rechnung hat sich in der gleichen Weise wie bei einer Papierrechnung von
der Echtheit der Herkunft und der Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung zu überzeugen. Er hat die in der
Rechnung enthaltenen Angaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen
für den Vorsteuerabzug (z. B. ordnungsgemäße Rechnung, Leistungsbezug für sein
Unternehmen, Höhe der gesetzlich geschuldeten Steuer) trägt der Unternehmer die Feststellungslast.
HINWEIS: Bereits der Koalitionsvertrag von CDU und FDP vom 26.10.2009 enthält die Vorgabe, dass die elektronische
Rechnungsstellung auf möglichst unbürokratische Weise ermöglicht werden soll. Die Änderungen
entsprechen auch den aktuellen Bestrebungen auf EU-Ebene. Am 13.7.2010 wurde die Richtlinie
2010/45/EU des Rates zu den Rechnungsstellungsvorschriften verabschiedet, die zum 1.1.2013
in nationales Recht umzusetzen ist. Hiernach sind ab dem 1.1.2013 zwingend Papier- und elektronische
Rechnungen gleich zu behandeln.
Diese Maßnahme ist eine wirkliche Entlastung von Bürokratie, die für die Unternehmen angeblich eine
Nettoentlastung von 4 Mrd. Euro haben soll - behauptet jedenfalls die Gesetzesbegründung ohne
belastbare Grundlage.
Neuregelung (§ 14 UStG)
Ausstellung von Rechnungen
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird,
gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der
Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen während der Dauer der Aufbewahrungsfrist
gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers.
Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben
nicht geändert wurden. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers
elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen
Format ausgestellt und empfangen wird.
(3) Unbeschadet anderer zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft
und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch
1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-
Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
oder
2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom
19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustauschs (ABl. EG Nr. L
338 S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen
ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten."
Quelle: © Steuerrat24.de

Mal einiges an Informationsmaterial zu dem nicht leichten Thema, hoffe, es lässt sich noch halbwegs vernünftig lesen, das Format hat es etwas zerbröselt.

joey
Bearbeitet von joey am 20.10.2011 15:52:45
 
dette23
Hallo,

mit Interesse habe ich gerade diesen Artikel gelesen und bin immer irritierter. Eine Freundin sagte mir, dass ich keine Rechnungen dem Finanzamt übermitteln muss. Ich muss sie nur für Prüfungen aufbewahren. Der Artikel hört sich nun so an, als ob ich all meine Rechnungen elektronisch und auf Papier (evtl. eingescannt) ans Finanzamt schicken muss.

Was stimmt nun?
Freundliche Grüße
dette
 
www.declex.de
hans50
Moin,

Zitat

dette23 hat geschrieben:
..... Eine Freundin sagte mir, dass ich keine Rechnungen dem Finanzamt übermitteln muss. Ich muss sie nur für Prüfungen aufbewahren.....


Das ist zutreffend. Es kann aber auch mal vorkommen, daß das Finanzamt nach einer eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Einkommensteuererklärung die Originalbelege verlangt. Dann reichen im Regelfall die Papierausdrucke von elektronisch erhaltenen Rechnungen. Diese kommen überwiegend als PDF, zum Beispiel Fernmelderechnungen.

Zitat

...Was stimmt nun?...


1.) Die Datei in jedem Fall speichern - in der Regel ein PDF-File.

2.) Rechnungen nur vorlegen, wenn das FA dazu auffordert oder eine Betriebsprüfung stattfindet. Das FA sagt dann rechtzeitig, ob ein Papierausdruck reicht oder ob auch die Datei zur Verfügung gestellt werden muß.

Wen's interessiert:

Ich habe mir einen Ordner "Rechnungseingang" angelegt, in welchem ich alle elektronisch übermittelten Rechnungen speichere. Meine Belegablage ist nicht sehr umfangreich, daher vergebe ich für Eingangsrechnungen keine Belegnummern, sondern lege nach Rechnungsdatum ab. Die per E-Mail eingehenden Rechnungen speichere ich unter Dateinamen "JJJJMMTT_Rechnungsabsender" ab.
Jeder Jahrgang wird dann auf CD gebrannt, aufbewahrt und nach 7 Jahren weggeschmissen...

M f G
Hans.
 
MPV

Zitat

hans50 geschrieben:
Die per E-Mail eingehenden Rechnungen speichere ich unter Dateinamen "JJJJMMTT_Rechnungsabsender" ab.
Jeder Jahrgang wird dann auf CD gebrannt, aufbewahrt und nach 7 Jahren weggeschmissen...


Ähh, Rechnungen sind 10 Jahre aufzubewahren.
 
JBors
PDF-Rechnung ausdrucken und nach erfolgte Bezahlung an den Kontoauszug heften. Das Ganze 10 Jahre in den Keller. Besser als irdenwelche Dateien 10 Jahre hin und her zu kopieren und dann versehenlich mit dem alten Rechner zu verschrotten.
 
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BernhardT
13.03.2026 11:36:50
Problem gelöst?

kkoefteg
11.03.2026 13:50:05
Vielen Dank.

BernhardT
11.03.2026 12:32:41
Stimmt der Pfad zum Datenverzeichnis?
Links oben auf das Programm-Icon klicken und dann ggf. das richtige Verzeichnis auswählen. Besser einen Thread im Forum eröffnen.

kkoefteg
10.03.2026 22:06:14
Nach dem Update bekomme ich die Meldung „Software neu installiert“. Die Software springt sofort zu Buchungsjahr und Währung. Die Felder Unternehmen, Finanzamt usw. sind leer. Die angelegten Konten

mielket
26.02.2026 18:29:38
Bei meinem kleinen GoBD-Tool war das Software-Signatur-
zertifikat abgelaufen. Ich habe es auf der Download-Seite aktualisiert.

mielket
11.02.2026 14:10:50
Tut mir Leid, wenn immer noch nicht alle den Newsletter bekommen haben aber mein neuer Webspace-Provider hat den EMail-Versand auf 60 pro Stunde gedrosselt. Kann also noch bis zum Wochenende dauern...

fantes11
03.02.2026 11:48:14
Es funktioniert sehr gut. Wie immer. Danke.

mielket
30.01.2026 18:10:58
Kleines Update: Es fehlen nur noch die deutschen USt.-Erkl.- Formulare 2025 und 2026...

mielket
12.01.2026 13:32:16
@sternkieker Nein, ich lass mir Zeit damit. Die Frist bis 10. gilt überigens nur für USt.-Voanmeldungen
-- die USt.-Erklärung kannst Du locker auch im Sommer machen.

Thomas R
07.01.2026 18:40:16
@Sternkieker Die USt-Erklärung 2025 sind im Grunde ja nur 2 Zahlen. Das kannst du schon elektronisch über Elster vornehmen.

sternkieker
07.01.2026 17:22:09
Besteht die Möglichkeit, dass das Formular Umsatzsteuererklär
ung 2025 bis zum 10.1.26 online ist ?? Grüße aus Berlin Sternkieker

hhoffmann
06.01.2026 20:33:25
@mielket Danke für die Info. Prima! Wink

mielket
05.01.2026 12:08:57
Ein gutes Neues wünsche ich euch auch!

mielket
05.01.2026 12:07:59
@thomas_stahl schick mir mal einen screenshot. Wegen Datensicherungsopt
ionen: Ist normal -- wähle einfach eine der Optionen; die drückt dann automatisch auf OK.

mielket
05.01.2026 12:05:10
@hhoffmann Im Verlaufe des Januar kommt das Formular-Update. Benutze bis dahin provisorisch das EÜR2024.

33,280,208 eindeutige Besuche