Eigenbeleg
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dette23 |
Geschrieben am 01.02.2012 13:56:35
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Hallo,
ich habe etliche Betriebskosten über ebay-Einkünfte. Obwohl ich die Leute bat, mir eine Rechnung zu schicken, tat es niemand. Auf meinen Kontoauszügen kann das Finanzamt aber nachvollziehen, woher die Ausgabe stammt. Reicht das?
Noch schwieriger wird es, wenn ich Fachliteratur bar auf einem Flohmarkt kaufe. Sollte ich vielleicht dann einen Eigenbeleg schreiben? Ich als Privatperson habe es gekauft und damit ich eine Quittung bekomme, verkaufe ich Privatperson das Buch an mich als Selbstständige? Ist das so richtig?
Freundliche Grüße
dette
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mielket |
Geschrieben am 02.02.2012 03:20:27
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Naja, ist eher eine Art Aktennotiz und man sollte es nicht übertreiben.
Das Problem ist, dass Du in einem Sebstbeleg keine USt ausweisen darfst. |
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dette23 |
Geschrieben am 02.02.2012 09:49:33
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danke für deine Antwort.
Ust. kann ich sowieso nicht ausweisen bei Privatkauf, auch ohne Eigenbeleg.
Ich frage mich nur, ob ich überhaupt einen Eigenbeleg machen muss oder der Kontoauszug reicht, der nun eben keine Rechnung hat.
Freundliche Grüße
dette
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hans50 |
Geschrieben am 03.02.2012 13:38:47
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Moin,
Zitat dette23 hat geschrieben:
....ich habe etliche Betriebskosten über ebay-Einkünfte. Obwohl ich die Leute bat, mir eine Rechnung zu schicken, tat es niemand. Auf meinen Kontoauszügen kann das Finanzamt aber nachvollziehen, woher die Ausgabe stammt. Reicht das?....
Hängt nicht zuletzt vom Wohlwollen des Finanzbeamten ab.
Ich kaufe selbst regelmäßig ziemlich viel Zeugs über Epay, wobei es sich zu 99% um Ware zum Weiterverkauf handelt.
Die wenigsten der Ebay-Verkäufer sind willens, eine Rechnung oder wenigstens eine Quittung auszustellen.
Nach meiner Erfahrung handelt es sich bei vielen Epay-Verkäufern um Gewerbetreibende, die aber bei Epay als "Privatanbieter" auftreten und ihre Einnahmen aus Epay-Verkäufen an Umsatz- und Einkommensteuer vorbei einsacken. Die scheuen sich natürlich, irgendwelche Rechnungen oder Quittungen auszustellen.
Epay macht zudem die direkte Kommunikation mit dem Verkäufer schwierig, weil alle Kommunikation über das unsägliche "Ebay-Mitteilungssystem" laufen muß.
Mein Finanzamt habe ich dazu mal befragt. Der zuständige Fiskalmensch war verständig und hat mir gestattet, als Kaufbeleg die Ebay-Mitteilung ("Herzlichen Glückwunsch..." oder so ähnlich heißen die E-Mails doch von Ebay, oder?) zu verwenden.
Es sind zwar keine richtigen Rechnungen, aber zumindest stehen da fast alle Angaben drin, die eine Rechnung enthalten muß:
- Name und Anschrift des Verkäufers
- Datum
- Beschreibung des Kaufgegenstandes
- Kaufpreis
Zitat
...Noch schwieriger wird es, wenn ich Fachliteratur bar auf einem Flohmarkt kaufe. Sollte ich vielleicht dann einen Eigenbeleg schreiben? Ich als Privatperson habe es gekauft und damit ich eine Quittung bekomme, verkaufe ich Privatperson das Buch an mich als Selbstständige? Ist das so richtig?...
Schwierig. Die Finanzfritzen haben das wunderschöne Wort "Glaubhaftmachung" erfunden (würg).
Da wohl kaum ein Flohmarktverkäufer bereit sein wird, eine Rechnung/Quittung mit seinem Namen, Adresse und Zahlbetrag auszustellen, geht's wohl nur mit Eigenbelegen. Die müssen dann halt "glaubhaft" sein (nochmal würg).
HTH,
Hans. |
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dette23 |
Geschrieben am 03.02.2012 16:45:03
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Hallo Hans,
danke für deine ausführliche Antwort.
Der Tipp mit den ebay-Informationen ist ja schon mal sehr gut. Ich werde gleich mal nachschauen, ob ich die alle noch habe und ausdrucken.
Meine Verkäufer waren alles keine Händler, sondern tatsächlich Privatverkäufer und ich kann verstehen, dass die sich nicht die Arbeit machen und eine Rechnung schreiben. Es ist ja gesetztlich nicht so geregelt.
Mit meiner Fachliteratur habe ich dann wohl kein Glück. Aber glaubhaft machen könnte ich es, in dem ich die Fachliteratur unter die Nase halte. Sie existiert ja tatsächlich und dass ich sie brauche, kann man an meinem Job sehen. Die Literatur hat direkt etwas mit meiner Tätigkeit zu tun.
Mehr als Ablehnen können die doch bei einer Prüfung sowas nicht, oder gibt es dann evtl. gleich Strafen?
Freundliche Grüße
dette
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hans50 |
Geschrieben am 03.02.2012 17:14:41
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Moin Dette,
Zitat dette23 hat geschrieben:
....Mehr als Ablehnen können die doch bei einer Prüfung sowas nicht, oder gibt es dann evtl. gleich Strafen?.....
Strafen - i wo. Das einzige, was eintreten kann, ist die Nicht-Anerkennung als Betriebsausgabe, d.h. letztendlich stehen in der EÜR weniger Betriebsausgaben als tatsächlich angefallen sind, wodurch sich der Gewinn vergrößert bzw. der Verlust verringert. Das ist ärgerlich, vor allem wenn es um nicht immer ganz preiswerte Fachliteratur handelt.
Ich weiß nicht, ob es sinnvoll wäre, einen Quittungsblock mit auf den Flohmarkt zu nehmen und den privaten Verkäufer dann um eine Quittung zu bitten. Andererseits: wenn es sich eindeutig um einen gewerblichen Flohmarktbeschicker handelt (diese müssen ihren Stand mit ihrem Firmenschild bestücken), hast Du Anspruch auf eine richtige Rechnung bzw. Quittung, fein säuberlich mit ausgewiesener MWSt.
MfG
Hans.
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dette23 |
Geschrieben am 03.02.2012 17:21:53
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na dann führe ich erst mal alles auf, was ich ausgegeben habe und wenn die mir am Ende alles streichen, habe ich eben Pech gehabt. Wie oft kommen eigentlich solche Prüfungen vor?
Bearbeitet von dette23 am 03.02.2012 17:22:17
Freundliche Grüße
dette
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hans50 |
Geschrieben am 03.02.2012 18:12:10
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Moin,
Zitat dette23 hat geschrieben:
...Wie oft kommen eigentlich solche Prüfungen vor?...
Meines Wissens gibt es dafür keine ohne weiteres erkennbare Systematik. In der Abgabenordnung habe ich jedenfalls nichts finden können.
Aus eigener Erfahrung und aus Mitteilungen von Freunden und Berufskollegen kann ich berichten, daß bei kleinen Unternehmern (was wir EC&T-Anwender als Einnahme-Überschüsser ja letztendlich auch sind) ungefähr im 4. oder 5. Jahr nach Geschäftsgründung eine Einkommen- und Umsatzsteuerprüfung stattfindet.
Bei mir war so eine Prüfung im 5. Jahr, und das war 1996. Seither ist Ruhe.
M f G
Hans.
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dette23 |
Geschrieben am 03.02.2012 18:19:25
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O,K. danke, heute weiß ich sowieso nicht, wie die Prüfer in 3-5 Jahren drauf sind. Ich gebe ja nichts Unrechtes an. Es kommt ja letztendlich sowieso auf die Einstellung des Beamten an und was für Gesetze es zu der Zeit dann gibt.
Freundliche Grüße
dette
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Joerg21 |
Geschrieben am 20.04.2017 22:16:14
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Zitat dette23 schrieb:
Ust. kann ich sowieso nicht ausweisen bei Privatkauf, auch ohne Eigenbeleg.
Ich frage mich nur, ob ich überhaupt einen Eigenbeleg machen muss oder der Kontoauszug reicht, der nun eben keine Rechnung hat.
Hi dette23,
Ein Kontoauszug ist nur ein Fremdbeleg würde dir da wahrscheinlich nicht ausreichen, es sei den du hast einen sehr kulanten Sacharbeiter bei deinem Finanzamt sitzen.
Dann würde ich zumindest einen Eigenbeleg ausstellen (hier eine gute Mustervorlage: http://www.eigenbeleg-vorlage.de, die ich selbst auch nutze) wenn du schon keine Originalquittung hast. Achte darauf dass du den Anlass und den Grund für den Ersatzbeleg genau schilderst. |
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