Nahrungsmittel auf Messestand
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Phrixos-IT |
Geschrieben am 13.05.2012 09:36:32
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Wenn ich auf einem Messestand, Kekse und Saft aus schenke, sind das dann dies nicht abziehbaren Bewirtungskosten?
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hans50 |
Geschrieben am 13.05.2012 13:55:29
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Moin,
Zitat Phrixos-IT hat geschrieben:
Wenn ich auf einem Messestand, Kekse und Saft aus schenke, sind das dann dies nicht abziehbaren Bewirtungskosten?
Ich würde es drauf ankommen lassen und diese Ausgaben in der EÜR unter Ziffer 183 "Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben" verbuchen.
Du kannst natürlich, wenn Du willst, für jeden Messestandbesucher, der 3 Salzstangen knabbert und eine Dose Cola trinkt, auch ein Bewirtungsformular erstellen, mit den üblichen Angaben: Name des Bewirteten, Ort (Messestand) und Tag, ferner Anlaß der Bewirtung ("Übergabe eines Prospektes und meiner Visitenkarte" ) sowie die Höhe der Bewirtsaufwendungen (3 Salzstangen von Bahlsen = 0,07 Euro bzw. von Lidl = 0,05 Euro, 1 Dose Cola 0,95 Euro ./. 0,25 Euro Dosenpfand) 
Aber im Ernst: solcher Kleinkram fällt m.E. in die gleiche Schublade wie geringwertige Werbemittel (Kugelschreiber, Einwegfeuerzeuge usw.).
M f G
Hans.
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joey |
Geschrieben am 13.05.2012 14:56:14
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http://www.schwerd.info/index.php/steuerrecht/bewirtungskosten-im-steuerrecht/284/
Vielleicht mal zur Orientierung hier reinlesen, ist so ganz informativ gemacht. |
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Phrixos-IT |
Geschrieben am 13.05.2012 19:57:32
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Vielen Dank für Eure Antworten.
Ich bin unterdessen auf eine sehr gute Anleitung gestoßen: http://bmswin.de/fibuwiki/uploads/Kon...exikon.pdf
Hier war auch mein Fall sehr gut beschrieben wie auch andere Fälle!
Wer Buchhaltungsgrundkenntnisse hat wird sicher kein Problem haben, diese Anleitung zu verwenden.
Bearbeitet von Phrixos-IT am 13.05.2012 19:58:29
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joey |
Geschrieben am 14.05.2012 16:43:19
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Zitat Phrixos-IT geschrieben:
Wer Buchhaltungsgrundkenntnisse hat wird sicher kein Problem haben, diese Anleitung zu verwenden.
.....braucht diese Anleitung nicht.
Sie ist in Ordnung, setzt aber wirklich DATEV Kontenrahmenkenntnisse und allgemeine Buchhaltungskenntnisse voraus, verwirrend für Laien dürfte sein, dass die Unterschiede zwischen Bilanzierern und EÜRnern nicht ersichtlich sind, ansonsten sollte man sich das ruhig mal durchlesen.
Bearbeitet von joey am 14.05.2012 16:44:04
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Phrixos-IT |
Geschrieben am 14.05.2012 20:34:04
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Zitat joey geschrieben:
.....braucht diese Anleitung nicht.
Sie ist in Ordnung, setzt aber wirklich DATEV Kontenrahmenkenntnisse und allgemeine Buchhaltungskenntnisse voraus, verwirrend für Laien dürfte sein, dass die Unterschiede zwischen Bilanzierern und EÜRnern nicht ersichtlich sind, ansonsten sollte man sich das ruhig mal durchlesen.
1. Schön dass du sie nicht brauchst und alles buchen kannst.
2. Mein Hinweis, dass man Buchhaltungskenntnisse haben sollte, weil es ja Buchung nach doppelter Buchführung sind, die da beschrieben werden! DATEV zu beherrschen denke ich ist nicht zwingend. Ich kann kein DATEV, komme aber trotzdem damit klar 3 Jahre 1x die Woche Rechnungswesen reichten. Leider haben wir da nicht alle denkbaren Geschäftsvorfälle gelernt, so dass man halt ab und zu mal was suchen muss wenn man es richtig in der EUR machen will. Dafür kann man in dem Teil wie ich meine gut spicken.
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hans50 |
Geschrieben am 14.05.2012 21:35:17
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Moin,
joey und Phrixos-IT,
ich habe Eure Beiträge aufmerksam gelesen und iGuG kapiert (hoffentlich, bei mr dauert's immer etwas länger...)
Aber die Thematik ist m.E. noch nicht erschlagen:
Wie mache ich die Bewirtung mit Knabbergebäck / Softdrinks von Laufkunden auf meinem Messestand steuerlich geltend?
Ihr beiden Experten habt Euch da doch mittlerweile kundig gemacht.
Also: raus mit Euren Erkenntnissen!
Gespannt wartend:
hans |
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Phrixos-IT |
Geschrieben am 14.05.2012 22:56:20
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Es ist etwas Aufwendig mit Easy Cash & Tax zu buchen es ist eine sog. Geschäftliche Bewirtung.
Die ist wie folgt zu Buchen:
Die Umsatzsteuer kann voll geltend gemacht werden.
Der Nettobetrag muss aufgeteilt werden 70% Bewirtungskosten und 30% Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten.
Aufpassen wegen evtl. 7% und 19 % Umsatzsteuer.
Ich habe das in easy cash und tax da beide Prozentsätze angefallen sind mit insgesamt 6 Buchungen "erschlagen":
Rubrik Bewirtungskosten 4 Posten
1. Gesamt Brutto zu 19%
2. Gesamt Brutto zu 7%
3. -30% Netto von 19% ohne Umsatzsteuer
4. -30% Netto von 7% ohne Umsatzsteuer
Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten 2 Posten
5. 30% Netto von 19% ohne Umsatzsteuer
6. 30% Netto von 7% ohne Umsatzsteuer
Bem. ohne Umsatzsteuer meine ich bei der Buchung den Satz auf Null stellen.
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joey |
Geschrieben am 15.05.2012 15:29:25
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Quelle siehe oben:
"Eine Bewirtung i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG liegt vor, wenn Personen mit Speisen und/oder Getränken verköstigt werden und dieser Zweck eindeutig im Vordergrund steht. Unter Bewirtungskosten versteht man dann die Aufwendungen, die für den Verzehr der Speisen, Getränke und sonstigen Genussmittel anfallen. In den folgenden Fällen liegt jedoch keine Bewirtung mehr vor:
Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (z.B. Kaffee, Tee, Gebäck) anlässlich einer betrieblichen Besprechung,
Produkt- oder Warenverkostung im Herstellungsbetrieb, beim Kunden, beim (Zwischen-)Händler, bei einer Messe, (ist nur ein Beispiel, das mit euch jetzt nichts zu tun hat, es sei denn, ihr wäret Lebensmittelhändler, man muss es halt immer dabeischreiben) da hier der unmittelbare Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte oder Waren im Vordergrund steht."
Bei dem von Hans 50 beschriebenen Beispiel steht die Verabreichung von Salzstangen etc. anlässlich einer Messe sicherlich nicht im Vordergrund, anders als bei einem Abendessen beim teuren Italiener, die Leute wollen sich primär an eurem Messestand über euer Unternehmen und seine Leistungen informieren, es handelt sich daher um Aufmerksamkeiten, die man zu 100 % steuerlich absetzen kann, genauso wie bei einem Vertreterbesuch zuhause, wenn man ihm was aus der Kaffeemaschine zieht und ihm ein paar Kekse hinsetzt. Da muss man kein Experte für sein, um das zu schnallen, gelle.
Wer jedoch wie Phrixos davon nochmal 30 % abziehen will, der kann das gerne auch machen, wenn ihn das glücklich macht, aber in seinem Kontierungslexikon steht das so auch nicht drin, weiß nicht, warum man die Schwarte dann lesen soll.
Habt ihr denn keine echten Buchführungsprobleme? Das ist doch wirklich grenzwertig einfach.
Bearbeitet von joey am 15.05.2012 15:32:42
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Phrixos-IT |
Geschrieben am 15.05.2012 20:52:50
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Hallo Joey,
ich beziehe mich bei der Aufteilung auf die Seiten 11 unten und 12 der Kontierungsanleitung!
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joey |
Geschrieben am 16.05.2012 16:03:32
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Hallo,
da steht doch auch unter betrieblich veranlassten Bewirtungen: "Handelt es sich nur um Kleinigkeiten ist der Abzug zu 100 % erlaubt."
Da zählt Saft oder Kaffee und Salzstangen etc. doch klar dazu. |
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