KfZ Anschaffung vor Betriebsgründung - Umsatzsteuervoranmeldung
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Dirkneu |
Geschrieben am 24.04.2013 20:04:34
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Hallo,
leider konnte ich keine eindeutige Antwort im Forum finden.
KfZ gehört zum Betriebsvermögen wurde vor Betriebseröffnung angeschafft.
Wie muss ich das KfZ buchen (Datum, Betrag, Konto), damit die Mehrwertsteuer in der 1. Umsatzsteuervoranmeldung erstattet bzw. angerechnet wird?
Müssen alle Rechnungen vor Betriebseröffnung auf den Monat der Umsatzsteuervoranmeldung gebucht werden? Das wird ja ein Chaos beim nachvollziehen, wiederfinden.
Vielen Dank für Antworten. |
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hans50 |
Geschrieben am 24.04.2013 21:43:37
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Moin,
Zitat Dirkneu geschrieben:
.....leider konnte ich keine eindeutige Antwort im Forum finden.
KfZ gehört zum Betriebsvermögen wurde vor Betriebseröffnung angeschafft.
Wie muss ich das KfZ buchen (Datum, Betrag, Konto), damit die Mehrwertsteuer in der 1. Umsatzsteuervoranmeldung erstattet bzw. angerechnet wird?
Müssen alle Rechnungen vor Betriebseröffnung auf den Monat der Umsatzsteuervoranmeldung gebucht werden? Das wird ja ein Chaos beim nachvollziehen, wiederfinden......
diffizile Frage.
Im Sinne der "Abgrenzung" von Vorgängen, die vor der Betriebsgründung/eröffnung stattgefunden haben, kannst Du m.E. nichts an bereits getätigten Ausgaben geltend machen. - Vor Betriebseröffnung warst Du entweder Privatperson, oder hattest einen anderen Betrieb unter anderer Steuer-Nr. (über welche Du dann ggf. die Aufwendungen verbuchen und geltend machen kannst).
Die EÜR ist im Prinzip nichts anderes als ein Journal, welches Geldein/ausgänge abbildet. Im Gegensatz dazu ist die doppelte Buchführung mit der Fähigkeit, die Unternehmensstruktur, Vermögenswerte usw. darzustellen, eine komplett andere Baustelle.
Wie gesagt: bei der EÜR geht's lediglich um Einnahmen und Ausgaben während -und das ist von Bedeutung- des laufenden, sprich existierenden Betriebes.
Diese E/A können allerdings nach zwei möglichen Prinzipien verbucht werden: nach den sogenannten "vereinnahmten Entgelten" oder nach den "vereinbarten Entgelten".
Vereinnahmte Entgelte (gilt für Einnahmen und Ausgaben gleichermaßen): die Buchung findet statt, sobald die Geldbewegung erfolgt ist. Der Kunde zahlt seine Rechnung vom 01.02.2013 am 20.04.2013: Einnahmenbuchung am 20.04.2013. - Ich zahle meine Lieferantenrechnung vom 10.03.2013 am 16.03.2013.: Ausgabenbuchung am 16.03.2013.
Vereinbarte Entgelte: im Prinzip wie die "vereinnahmten", aber Buchung zum Belegdatum. Bei obigem Beispiel buche ich die Ausgangsrechnung an meinen Kunden am 01.02. und meine Eingangsrtechnung am 10.03.
Du könntest beim Buchungsmodell der "vereinnahmten Entgelte" somit die Ausgaben für den Wagen durchaus unter Kfz-Kosten in der EÜR geltend machen, wenn Du diese Ausgaben erst nach der Betriebseröffnung getätigt hast. - War die Ausgabe früher, vulgo vor Betriebseröffnung, sehe ich als Laie keine Möglichkeit.
Dann solltest Du evtl. doch einen Steuerberater konsultieren.
Ciao,
Hans.
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Dirkneu |
Geschrieben am 24.04.2013 21:56:14
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Beiträge: 2
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Vielen Dank für die Antwort.
Allerdings ist die Antwort wenig hilfreich da falsch.
1. geht es (noch) nicht um die EÜR sondern ausschliesslich um die Umsatzsteuervoranmeldung
2. zielte die Frage auf die Eingabe in der Software und nicht um die steuerrechtliche Richtigkeit.
Trotzdem vielen Dank. |
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joey |
Geschrieben am 27.04.2013 12:23:27
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Zitat Dirkneu geschrieben:
Hallo,
leider konnte ich keine eindeutige Antwort im Forum finden.
KfZ gehört zum Betriebsvermögen wurde vor Betriebseröffnung angeschafft.
Wie muss ich das KfZ buchen (Datum, Betrag, Konto), damit die Mehrwertsteuer in der 1. Umsatzsteuervoranmeldung erstattet bzw. angerechnet wird?
Müssen alle Rechnungen vor Betriebseröffnung auf den Monat der Umsatzsteuervoranmeldung gebucht werden? Das wird ja ein Chaos beim nachvollziehen, wiederfinden.
Vielen Dank für Antworten.
zu 1. das geht nicht, du kannst Vorsteuer nur dann geltend machen, wenn dir für den Monat der Voranmeldung eine Rechnung vorliegt, auf der die USt ausgewiesen ist. Es kommt aber eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG in Betracht zur nachträglichen Erlangung des Vorsteuerabzugs, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, da das Kfz jetzt notwendiges umsatzsteuerliches Betriebsvermögen ist. Näheres kann dir ein Steuerberater erklären oder du liest dich durch die Erläuterungen in google durch, da sollte man aber Geduld haben.
zu 2. Da wird nix mehr umgebucht an Rechnungen, hättest du dich vorher informiert, hättest du gewusst, dass du schon vor der Aufnahme deiner unternehmerischen Tätigkeit in der Planungsphase hättest USt-VAen abgeben können, da die Unternehmereigenschaft im Umsatzsteuerrecht nicht von der Gewerbeanmeldung abhängt. Jetzt gibt es nur noch die Korrekturvorschrift des 15a, aber die erklärt man mal nicht so nebenbei. |
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Thomas R |
Geschrieben am 15.06.2013 23:59:52
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Vielleicht hilft Dir noch folgende Information.
Kosten, die bereits vor Betriebseröffnung oder Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit anfallen, mindern als vorab entstandene Betriebsausgaben den Gewinn. Gezahlte Mehrwertsteuer-Beträge werden vom Finanzamt in voller Höhe als Vorsteuer erstattet.
In Deinem Fall würde ich daher alle Rechnungen, die vor der offiziellen Firmengründung angefallen sind in die Buchaltung mit einem Sammeldatum einbuchen, dann eine (eventuell neue) Vorsteueranmeldung erstellen - und falls diese schon abgeschickt wurde über Elster eine Korrektur der Vst-Meldung vornehmen - und gut ist es.
Die Quelle ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs, das analog anzuwenden ist: BFH-Urteil vom 15.4.1992 (III R 96/88) BStBl. 1992 II S. 819.
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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joey |
Geschrieben am 25.06.2013 16:49:29
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Zitat Thomas Riemann geschrieben:
Vielleicht hilft Dir noch folgende Information.
Kosten, die bereits vor Betriebseröffnung oder Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit anfallen, mindern als vorab entstandene Betriebsausgaben den Gewinn. Gezahlte Mehrwertsteuer-Beträge werden vom Finanzamt in voller Höhe als Vorsteuer erstattet.
In Deinem Fall würde ich daher alle Rechnungen, die vor der offiziellen Firmengründung angefallen sind in die Buchaltung mit einem Sammeldatum einbuchen, dann eine (eventuell neue) Vorsteueranmeldung erstellen - und falls diese schon abgeschickt wurde über Elster eine Korrektur der Vst-Meldung vornehmen - und gut ist es.
Damit kriegt man den § 15a UStG nicht ausgehebelt. Es handelt sich um eine Änderung der Verhältnisse bei einem Wirtschaftsgut, das kann nur auf dem vorgeschriebenen Weg gelöst werden. Hier kann man nicht einfach so vorgehen, wie man lustig und gelaunt ist. Easy Tax ist ein Hirngespinst. |
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Thomas R |
Geschrieben am 25.06.2013 18:06:15
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Zitat joey geschrieben:
Zitat Thomas Riemann geschrieben:
Vielleicht hilft Dir noch folgende Information.
Kosten, die bereits vor Betriebseröffnung oder Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit anfallen, mindern als vorab entstandene Betriebsausgaben den Gewinn. Gezahlte Mehrwertsteuer-Beträge werden vom Finanzamt in voller Höhe als Vorsteuer erstattet.
In Deinem Fall würde ich daher alle Rechnungen, die vor der offiziellen Firmengründung angefallen sind in die Buchaltung mit einem Sammeldatum einbuchen, dann eine (eventuell neue) Vorsteueranmeldung erstellen - und falls diese schon abgeschickt wurde über Elster eine Korrektur der Vst-Meldung vornehmen - und gut ist es.
Damit kriegt man den § 15a UStG nicht ausgehebelt. Es handelt sich um eine Änderung der Verhältnisse bei einem Wirtschaftsgut, das kann nur auf dem vorgeschriebenen Weg gelöst werden. Hier kann man nicht einfach so vorgehen, wie man lustig und gelaunt ist. Easy Tax ist ein Hirngespinst.
Deinen Einwand verstehe ich nicht. Auf die Frage, ob er sich ein vor offizieller Eröffnung angeschafftes Kfz noch die VSt erstatten lassen kann, habe ich aus meiner Sicht korrekt geantwortet
- ja
- einbuchen und eine Korrektur der entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung über Elster absetzen.
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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joey |
Geschrieben am 26.06.2013 18:24:18
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http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15a.html |
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Thomas R |
Geschrieben am 28.06.2013 17:34:06
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joey
Auch der erneute Hinweis auf einen §, der in einer Vielzahl von Fällen Auskunft gibt, und damit die Frage des Thread-Verfassers so nicht beantwortet, einfach nicht hilfreich.
Wäre es nicht einfach besser, auf eine klare Frage auch eine klare Antwort zu geben?
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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joey |
Geschrieben am 29.06.2013 12:57:27
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Wäre es nicht besser, sich mit einer komplizierten Antwort auf eine komplizierte Frage auseinanderzusetzen? Leider kennt sich der Fragesteller mit der Thematik nicht aus und sieht die Probleme nicht.
Also dann nochmal, eine klare Antwort. Geh zu einem Steuerberater und lass deine Geschäfte von ihm erledigen, wenn du in Steuerfragen keinen Durchblick hast. |
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joey |
Geschrieben am 04.07.2013 17:03:44
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Zitat Thomas Riemann geschrieben:
Vielleicht hilft Dir noch folgende Information.
Kosten, die bereits vor Betriebseröffnung oder Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit anfallen, mindern als vorab entstandene Betriebsausgaben den Gewinn. Gezahlte Mehrwertsteuer-Beträge werden vom Finanzamt in voller Höhe als Vorsteuer erstattet.
Prinzipiell ja!
In Deinem Fall würde ich daher alle Rechnungen, die vor der offiziellen Firmengründung angefallen sind in die Buchhaltung mit einem Sammeldatum einbuchen, dann eine (eventuell neue) Vorsteueranmeldung erstellen - und falls diese schon abgeschickt wurde über Elster eine Korrektur der Vst-Meldung vornehmen - und gut ist es.
Eine Einlage mit Vorsteuerabzug ist nicht möglich nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht und das was gegebenenfalls helfen würde, eine Rechnung eines Dritten, korrigiert auf das Rechnungsdatum der korr. USt-Voranmeldung kann auch nicht vorgelegt werden, da die Leistung früher lag, also hilft der Tipp nicht wirklich.
Die Quelle ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs, das analog anzuwenden ist: BFH-Urteil vom 15.4.1992 (III R 96/88) BStBl. 1992 II S. 819.
Betrifft die Möglichkeit vorweggenommene Betriebsausgaben abzuziehen, hilft hier aber wegen der Vorsteuerproblematik nicht weiter.
Zum Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserstellung und Verwendung des Fahrzeuges war es umsatzsteuerlich kein Betriebsvermögen, aber im steuerlichen Berichtigungszeitraum des § 15a UStG haben sich die Verhältnisse geändert, so dass innerhalb des fünfjährigen Korrekturzeitraumes, der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung noch zumindestens zeitanteilig gerettet werden kann, ist aber ein bisschen schwerer zu berechnen, StB können es aber, ein Hinweis, den man hier selten bekommt, liegt wohl an der Grundphilosophie der User und ist damit nicht immer rational begründet.
Ich weiß nicht, warum ihr immer so empfindlich reagiert, wenn man euch auf komplizierte steuerliche Regelungen aufmerksam macht, es ist doch allgemein anerkannt, dass wir ein kompliziertes Steuersystem haben, auch bei Kleinunternehmern. Das sind ja alles keine Kleinigkeiten, die habe ich selbst bei Betriebsprüfungen durchexerziert und mir die Kenntnisse angeeignet. Deswegen fragt ihr doch, weil ihr was lernen wollt. |
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Thomas R |
Geschrieben am 04.07.2013 20:52:23
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Wird wohl so sein. Dirkneu schreibt aber leider nicht, wann er vor der Unternehmenseröffnung das Kraftfahrzeug angeschafft hat - also wie lange es schon im Privatvermögen war. Bei zeitnaher Anschaffung würde ich den Sachverhalt ggfs. direkt mit dem FA klären, falls ein StB aus Kosengründen nicht in Frage kommt.
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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