Splitbuchung - Privatanteil bei Verkauf
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Aurora |
Geschrieben am 06.05.2017 20:50:56
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Hallo liebe Forumsmitglieder,
ich habe eine Frage bezüglich des Verkaufs eines Anlageguts.
Wenn im gleichen Jahr ein Anlagegut wieder verkauft wird, wie ist dann der Privatanteil an dem Anlagegut zu behandeln? Gleiches, falls das Anlagegut beispielsweise im Folgejahr verkauft wird.
Vielen Dank für Eure Antworten |
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Platinprinter |
Geschrieben am 06.05.2017 21:09:13
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Hallo Aurora,
die Frage kann so nicht pauschal beantwortet werden. Um welches Anlagegut handelt es sich?
LG Heinz |
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Aurora |
Geschrieben am 06.05.2017 21:12:42
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Hallo Heinz, in meinem Fall ein Laptop. LG |
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Platinprinter |
Geschrieben am 06.05.2017 21:37:03
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Hallo Aurora,
falls der Laptop kein GWG (bis 150 Euro) ist, wird er nach Afa abgeschrieben, d.h. auf 3 Jahre. Bei vorzeitigem Verkauf wird der Betrag als Einnahme gebucht. Die reguläre Abschreibung läuft weiter bis zum Ende der 3 Jahre. Wenn der Laptop zu mehr als 51% betrieblich genutzt wird, gibt es keinen Privatanteil. Dann gehört es zum Betrieb. Ansonsten ist das Laptop Privat und wird auch nicht abgeschrieben. Eine eventuelle private Nutzung, z.B. Internet ist über den privaten Anteil Telefonkosten abgegolten.
LG Heinz. |
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Aurora |
Geschrieben am 06.05.2017 22:14:54
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Hallo Heinz,
vielen herzlichen Dank für die ausführliche Antwort. Das hat mir sehr geholfen.
Gilt das mit der Benutzung zu mehr als 51% für alle Gegenstände? z.B. ein Handy?
Vielen Dank!
P.S.: Ich hätte in dem Zusammenhang noch ein paar Buchungsfragen. Darf ich fragen?
Auf welches Konto wird:
1. die Latoptasche gebucht? (Übrige Betriebsausgaben? Porto, Büromaterial?)
2. die Software gebucht? (Übrige Betriebsausgaben? Gibt's da AFAs? Vielleicht kostenabhängig?)
3. Speichermedien wie z.B. ein USB Stick? (Übrige Betriebsausgaben? Porto, Büromaterial? Oder ist das ein bewegliches Wirtschaftsgut?) |
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Platinprinter |
Geschrieben am 07.05.2017 00:41:23
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Hallo Aurora,
ein Gegenstand kann Privatvermögen, Betriebsvermögen oder sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen sein. Ein Gegenstand unter 10 % betrieblicher Nutzung ist ein Privatgegenstand (ob man will der nicht). Ein Gegenstand mit über 50 % Nutzung ist Betriebsvermögen (ob man will der nicht). D.h. wenn z.B. das Privat-Kfz über 50% betrieblich genutzt wird, geht es automatisch in das Betriebsvermögen über und muss auch so behandelt und gebucht werden (ob man will der nicht). Bei Privatnutzung zwischen 10 und 50% haben wir das sogenannte gewillkürte Betriebsvermögen. Hier hat man also das Wahlrecht. Wenn ich ein Fahrzeug als Privat deklariere, kann ich pro betrieblich gefahrenen Kilometer 0,30 Euro als Kosten rechnen (Buchen). Wann ich den PKW als Firmenfahrzeug deklariere kann ich nach der 1%-Methode oder nach Fahrtenbuch abrechnen.
Zur Buchung:
1. Laptoptasche: Unter 150 Euro: Übrige Betriebsausgaben
Fachliteratur:
Zeile 51, Feld 183: Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben
ECT: Übrige Betriebsausgaben
06=Übrige Betriebsausgaben
06=ECT|E/Ü-Rechnung=1183||
GWG 150-410:
Zeile 33, Feld 132: Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter
ECT: Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter
04=Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter
04=ECT|E/Ü-Rechnung=1132||
GWG bis 150: Buchen wie Ware
Porto:
Zeile 51, Feld 183: Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben
ECT: Übrige Betriebsausgaben
06=Übrige Betriebsausgaben
06=ECT|E/Ü-Rechnung=1183||
Postwertzeichen sind Umsatzsteuerbefreit, das gilt nicht für z.B. Hermes oder UPS.
Bankgebühren:
Zeile 44, Feld 223: Beiträge, Gebühren, Abgaben und Versicherungen
42=Beiträge, Gebühren, Abgaben und Versicherungen
42=ECT|E/Ü-Rechnung=1223||
Telefon, Internet:
Zeile 39, Feld 280:
ECT: Aufwendungen für Telekommunikation (z.B. Telefon)
03=Aufwendungen für Telekommunikation (z.B. Telefon)
03=ECT|E/Ü-Rechnung=1280||
Bürobedarf:
Zeile 51, Feld 183: Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben
ECT: Übrige Betriebsausgaben
06=Übrige Betriebsausgaben
06=ECT|E/Ü-Rechnung=1183||
2. Software: Anwendersoftware bis 410 EUR netto kann aus Vereinfachungsgründen als materielles Wirtschaftsgut behandelt werden. Bis zu diesem Betrag kann die Software also auch als geringwertiges Wirtschaftsgut behandelt.
3. Speichermedien: Unter 150 Euro: Übrige Betriebsausgaben
LG Heinz. |
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Aurora |
Geschrieben am 07.05.2017 12:23:10
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Vielen herzlichen Dank!
Das hat mir sehr weitergeholfen. |
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