Umsatzsteuervorrauszahlung buchen
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Frank Wo |
Geschrieben am 04.03.2024 21:54:23
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Hallo beisammen,
ich habe aktuell zwei im Januar und Februar 24 abgegangene Umsatzsteuervorrauszahlung für Vorjahr November und Dezember mit 0% MwSt gebucht. Sowohl bei Buchung als "Gezahlte Vorsteuerbeträge" als auch bei Buchung als "An das FA gezahlte und ggf. verrechnete Vorsteuer" erscheint der Betrag aber als Ausgabe und mindert BWA. Das ist doch nicht richtig so, oder?
Die MwSt. Berechnung stimmt, da 0% MwSt. für die Zahlungen gebucht. |
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Thomas R |
Geschrieben am 05.03.2024 14:09:38
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Die USt-Zahlungen für 2023 sind in 2023 zu buchen. Nur Erstattungen für das Vorjahr, die i.d.R. nach dem 10.01. eingehen, sind im laufenden Jahr zu buchen.
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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Frank Wo |
Geschrieben am 05.03.2024 15:04:51
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auch bei IST buchführung? mein steuerberater vom letzten jahr meinte ich müsse die in 24 buchen. ich bilanziere nicht, mache als freiberufler nur EÜR. und: die zahlungen UST für 2023 verringern meine BWA gewinne in 2024? ist das korrekt?
übrigens: wäre ein tolles feature im forum wenn man irgendwo ALLE seine posts sehen kann. geht aber nicht, oder?
Bearbeitet von Frank Wo am 06.03.2024 15:31:56
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mielket |
Geschrieben am 06.03.2024 16:37:19
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Zitat Thomas R schrieb:
Die USt-Zahlungen für 2023 sind in 2023 zu buchen. Nur Erstattungen für das Vorjahr, die i.d.R. nach dem 10.01. eingehen, sind im laufenden Jahr zu buchen.
Kleiner Hinweis: Das habe ich auch bis vor Kurzem gedacht mit der Bis-zum-10.1.-Regel; das gilt nur für Sachen wie Miete, nicht bei USt.-Zahlungen. Oder gibt es für Erstattungen einen Sonderfall im Sonderfall?
Bearbeitet von mielket am 06.03.2024 17:20:52
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Thomas R |
Geschrieben am 07.03.2024 19:54:42
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In unserem Einkommensteuerbescheid hatte mir unser FA folgendes mitgeteilt, die Rechtsquelle im Anschluß (liest sich kompliziert):
"[Im Veranlagungszeitraum haben Sie Umsatzsteuer in Höhe von xyz € an das Finanzamt abgeführt. Dieser Betrag wurde als Betriebsausgabe/Werbungskosten berücksichtigt.]
Bei Umsatzsteuererstattungen aus dem Voranmeldungsverfahren handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen. Sie sind auch dann in dem Kalenderjahr, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als (Betriebs-) Einnahme zu erfassen, wenn sie kurze Zeit (10 Tage) vor dessen Beginn oder nach dessen Beendigung fällig und zugeflossen sind."
Die Quelle für diese Auffassung: Bayerisches Landesamt für Steuern v. 10.03.2017 - S 2226.2.1-5/11 St32
"Ist vom Steuerpflichtigen eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt und wird die Umsatzsteuervoranmeldung fristgerecht eingereicht, gilt die Zahlung als bereits am Fälligkeitstag abgeflossen i. S. d. § 11 Abs. 2 S. 1 bzw. S. 2 EStG. Voraussetzung ist jedoch, dass das Konto eine entsprechende Deckung aufweist.
Eine tatsächlich spätere Abbuchung vom Konto ist ebenso unbeachtlich wie die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, den Lastschrifteinzug zu widerrufen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 28.04.2015 (11 K 397/15 E, EFG 2015 S. 1264) bestätigt. Inzwischen hat der BFH die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 08.03.2016 ( VIII B 58/15, BFH/NV 2016 S. 1008) als unbegründet zurückgewiesen. Im Erstattungsfall kommt es dennoch erst im Zeitpunkt der Gutschrift beim Steuerpflichtigen zu einem Zufluss, da er erst zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich über den Geldbetrag verfügen kann."
Bearbeitet von Thomas R am 07.03.2024 20:44:18
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
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mielket |
Geschrieben am 08.03.2024 14:07:13
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Ah ok, noch mal nachgelesen: Ich hatte mir die Voranmeldung gespart und gleich die USt.-Erklärung nebst Überweisung am Jahresanfang gemacht. Das war mein Fehler.
Orginalton:
"Bei der Umsatzsteuerzahlung durch eine Umsatzsteuerjahreserklärung findet die Anwendung der 10 Tages-Regelung (kurze Zeit gemäß § 11 Einkommensteuergesetz EStG) keine Anwendung, weil es sich bei der Jahresmeldung nicht um eine Voranmeldung und somit nicht um eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe handelt. Die gezahlte Umsatzsteuer ... kann erst im Kalenderjahr der Zahlung ... berücksichtigt werden"
Wieder was gelernt: Also immer schön Voranmeldung raus, wenn man die 10-Tages-Regel nutzen will, auch wenn man das Jahr gleich mit der USt.-Erklärung abschließen könnte. |
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Frank Wo |
Geschrieben am 13.03.2024 14:46:24
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ich werd immer irgendwie mehr verwirrt. ich mache monatliche ust-voranmeldung. nur EÜR, keine bilanzierung. hab ich die zahlungen für november/dezember jetzt richtig gebucht im januar, da wo sie vom geschäftskonto abfloss.
und zweite frage: die zahlung sollte doch eigentlich nicht meinen EÜR gewinn mindern, oder? tut sie gerade aber. aktuell gebucht als "An das FA gezahlte und ggf. verrechnete UST". |
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Thomas R |
Geschrieben am 13.03.2024 15:49:25
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Die Zahlung der vereinnahmten USt durch dich an das FA
- November 2023 > wird ja im Dezember abgebucht > Buchung in 2023
- Dezember 2023 > wird in 01/2024 abgebucht > Buchung trotzdem im Dezember 2023!
Rückzahlung von dir gezahlten USt =Vorsteuer des FA an dich.
- z. B. für Dezember 2023 > wenn die Zahlung nach dem 10.01.24 auf deinem Konto eingeht, was in Bayern der Regelfall ist > Buchung im Januar 2024.
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
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Frank Wo |
Geschrieben am 13.03.2024 15:54:05
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hmmmm...mein letzter steuerberater sagt das müsse definitiv im neuen jahr gebucht werden, dann wenn ust eben abgeführt wird....also hole ich mir noch ne dritte meinung ein. |
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Thomas R |
Geschrieben am 13.03.2024 19:08:43
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Wie oben geschrieben (mit Quelle). Mein FA hat mir das so auch im Bescheid so mitgeteilt.
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
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mielket |
Geschrieben am 14.03.2024 16:29:35
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Zitat Frank Wo schrieb:
und zweite frage: die zahlung sollte doch eigentlich nicht meinen EÜR gewinn mindern, oder? tut sie gerade aber. aktuell gebucht als "An das FA gezahlte und ggf. verrechnete UST".
Das ist so korrekt. Wenn Du Die USt.-Zahlungen nicht 'absetzen' könntest, würdest Du in der Praxis mehr als 19% MWSt. zahlen, weil Du dann ja noch die EkSt. darauf hättest. |
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Frank Wo |
Geschrieben am 06.05.2024 13:33:17
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hmmm...ok...aber müsste ich dann nicht die abgeführte ust vorauszahlung als 100% ust buchen? derzeit hab ich sie als wert mit 0% ust gebucht - weil als 100% ust geht ja nicht, oder? die vorrauszahlung muss schon gewinn mindern, klar...aber das sollte doch eigentlich nur als ust gebucht werden, da sonst der gewinn ohne ust gemindert wird... |
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Thomas R |
Geschrieben am 06.05.2024 21:01:14
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Beides meint das selbe. Im Feld MwSt wird 0% eingegeben/ausgewählt und das hat 100% Betrag Umsatzsteuer in der Buchung zur Folge.
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
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mielket |
Geschrieben am 08.05.2024 12:43:38
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Ergänzend: Ja, die USt.-Zahlung an das Finanzamt mindert den Gewinn. Das soll so sein. |
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cds |
Geschrieben am 19.06.2024 19:24:21
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Hallo!
Ich muss mich jetzt an die Frage mal dranhängen.
Irgendwie kapiere ich das noch nicht:
Ich buche also eine Umsatzsteuervorauszahlung einfach mit 0% MWSt auf "Umsatzsteuer"? Der Betrag wird dann entsprechend von den Brutto und Nettosummen abgezogen?
Gruß
Carsten |
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Thomas R |
Geschrieben am 19.06.2024 22:00:24
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Kurz geschrieben. Umsatzsteuer-/ Vorsteuererstattungen vom Finanzamt erhöhen die Betriebseinnahmen. Gezahlte/Abgeführte Umsatzsteuer an das FA erhöhen die Betriebsausgaben.
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
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mielket |
Geschrieben am 20.06.2024 12:21:50
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Und ja, mit 0% buchen, weil auf die Steuer noch mal Steuer bezahlen (worauf ja wiederum Steuer anfallen würde) würde zu einem unendlichen Regress führen.
Umsatzsteuerpflicht wird nur von eigenen Leistungen bzw. verkauften Waren generiert. |
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