Neben den eben von mielket genannten Grünen gibt es einen zweiten.
In der Umsatzateuerjahreserklärung werden alle USt- und Vorsteuerbeträge des echten Kalenderjahres berücksichtigt.
In der EÜR z.B. für 2023 wird eine VSt-Erstattung aus z.B.12/2022, die nach dem 10.01.23 auf dem Konto eingeht in 01/2023 verbucht. Damit sind die Buchungsbeträge für die EÜR zur USt-Erklärung dann nicht identisch.
Zusammendfassend: Die USt des 4. Quartal oder Dezembers mit Meldung am 10.01. im neuen Jahr, wird noch in das alte Jahr gebucht! > 10 Tage Regel § 11 (2) EStG
Die erhaltene VSt erst im neuen Jahr wenn auf dem Konto nach dem 10. Januar, was der Regelfall ist!
Bearbeitet von Thomas R am 22.04.2024 19:02:39
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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