KFZ-Veräußerung
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Tom-HH |
Geschrieben am 05.03.2007 22:09:25
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Beiträge: 13
Registriert am: 25.10.2006
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Hallo an das Forum.... ,
als Steuerdummy hab ich eine Frage:
Ist es möglich einen betrieblich genutzten Gebrauchtwagen (über 3 Jahre abgeschrieben) jetzt an privat günstig zu verkaufen (auch innerhalb der Familie als Geschenk z.B......) und dann dann einen relativ gering geschätzen Wert hierfür als Einnahme zu buchen?
Im Gegensatz zu einem Verkauf an einen Händler, der mir bei einem Neukauf erheblich mehr zahlen wird und mir dadurch eine höhere (nicht gewollte) Betriebseinnahme beschert??????? 
Hat jemand Erfahrung oder einen guten Rat????
Danke im Voraus!
Tom
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Laurius |
Geschrieben am 06.03.2007 15:22:32
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Beiträge: 30
Registriert am: 13.12.2006
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Zitat Ist es möglich einen betrieblich genutzten Gebrauchtwagen (über 3 Jahre abgeschrieben) jetzt an privat günstig zu verkaufen (auch innerhalb der Familie als Geschenk z.B......) und dann dann einen relativ gering geschätzen Wert hierfür als Einnahme zu buchen? 
Klaro - günstig geht.
Aber: auf jeden Fall Notizen machen, Quittung erstellen (z. B. KFZ mit erheblichen Mängeln veräußert).
Ich hab´ meiner Frau vor zwei Jahren unseren Astra (Wert ca. 2.000 €) für 500 € verkauft (Bareinnahme) - kein Problem.
Gruß Laurius |
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Thomas R |
Geschrieben am 06.03.2007 19:50:15
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Beiträge: 1435
Registriert am: 07.03.2005
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Im Falle einer Betriebsprüfung ein nichts ganz ungfährliche Vorgehensweise. Das FA könnte dir Gestaltungsmißbrauch vorwerfen und dann kann es teuer werden.
Ich würde über eine Netzrecherche entsprechende Vergleichsangebote ermitteln und diesen Wert ansetzen. Ggf. kann man ja mit dem Händler sprechen und einen niedrigeren Ankaufswert gegen einen höheren Rabatt eintauschen.
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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robert wiegner |
Geschrieben am 06.03.2007 20:05:58
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Beiträge: 552
Registriert am: 12.02.2005
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Zitat Gestaltungsmißbrauch ... ist aber ein schönes Wort ;o)
Heißt das offiziell so?
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An die Vorredner(-schreiber) ... das ECuT-Forum läßt sich übrigens prächtig von außen ergoogeln. Soll heißen: Bestimmte Formulierungen oder Überlegungen würde ich eher auf PNs beschränken. Nur so, als Ratschlag ;o) |
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Tom-HH |
Geschrieben am 09.03.2007 20:28:53
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Beiträge: 13
Registriert am: 25.10.2006
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....den möchte ich natürlich nicht betreiben. Aber auch ich muss meine "Mäuse" zusammenhalten, auch wenn einige Auslegungen so im Grenzbereich sind.
Der Gesetzgeber hat ja durchaus die Möglichkeit, die Dinge klar und eindeutig zu texten (aber ich denke, dass möchten einige Lobbyisten garnicht...). Ich interpretiere jedenfalls alles als Durchschnittsbürger und damit Basta!
Auf jeden Fall Danke für die Antworten!!!
Und wer weiss: Vielleicht ist ein Maulwurf unter uns...  .....kleiner Scherz....
Gruss
aus Hamburg |
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Thomas R |
Geschrieben am 11.03.2007 18:16:06
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Beiträge: 1435
Registriert am: 07.03.2005
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@robert
Gestaltungsmissbrauch heißt korrekt "Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten" und findet sich in § 42 der Abgabenordnung (AO). 
@Tom_HH
Natürlich kann jeder so buchen wie er persönlich will . Aber was du als Mobile in den Aufwand buchst, muß irgendwann auch mal wieder raus. Und, die Prüfer sind ja nicht auf den Kopf gefallen - und wegen ein paar € würde ich mich mit denen nicht anlegen.
Man lebt ja schliesslich von seinem beruflichen Erfolgen und nicht von "Nebenkriegsschauplatz Steuerkampf".
Bearbeitet von Thomas R am 11.03.2007 18:20:43
Mit besten Grüßen vom Ammersee
Thomas
Personalmanagement Thomas Riemann
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joey |
Geschrieben am 19.03.2007 16:54:27
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Zitat Thomas Riemann geschrieben:
@robert
Gestaltungsmissbrauch heißt korrekt "Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten" und findet sich in § 42 der Abgabenordnung (AO).
@Tom_HH
Natürlich kann jeder so buchen wie er persönlich will  . Aber was du als Mobile in den Aufwand buchst, muß irgendwann auch mal wieder raus. Und, die Prüfer sind ja nicht auf den Kopf gefallen - und wegen ein paar € würde ich mich mit denen nicht anlegen.
Man lebt ja schliesslich von seinem beruflichen Erfolgen und nicht von "Nebenkriegsschauplatz Steuerkampf".
Gestaltungsmissbrauch ist eigenlich was anderes, hierbei wählt man eine zivilrechtlich korrekte Vertragsgestaltung, um Besteuerungsnormen zu umgehen. Dem setzt der Gesetzgeber mit § 42 AO einen Riegel vor. Die Vertragsgestaltung darf aber nicht erkennbar gegen das Steuerrecht verstossen, denn dann muss man, weil eben offenkundig, ja nicht durch Auslegung die steuerliche Unwirksamkeit ermitteln, ist ja irgendwo einleuchtend.
Wenn ich einen betrieblichen PKW zu "billig" verkaufe, verstosse ich damit bereits, wirksamer Vertrag hin oder her, gegen die Bewertungsvorschriften des EStG. Die Verbilligung in euerm Kaufvertrag wird vom FA als Entnahme aufgefasst (§§ 4, 6 EStG), die mit dem Teilwert (etwa Marktwert) gewinnerhöhend zu erfassen ist. Denn nichts kann das Betriebsvermögen unter diesem Wert verlassen, damit der Totalgewinn der unternehmerischen Tätigkeit, also auch die stillen Reserven, besteuert wird. Klartext: wenn die Karre nicht wirkliche Mängel aufweist, ist es ein steuerliches Risiko sie "herzuschenken".
Bearbeitet von joey am 19.03.2007 17:01:04
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